Ein Interview mit dem Arbeitsrechtler Peter Groll
Zeiten ändern sich. Längst machen nicht nur Männer Karriere, sondern ebenso die Frauen. Doch leider gibt es trotzdem meist einen Zeitpunkt, der für einige zum Karriereknick führt: die Entscheidung für eine Familie, insbesondere für ein Kind. Mehr noch: Mit der Schwangerschaft entstehen für Mitarbeiterinnen einige wichtige Rechte und Pflichten. Für den Arbeitgeber allerdings auch. Doch wie sehen diese laut Arbeitsrecht genau aus? Über die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang haben wir mit unserem Kolumnisten und Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Peter Groll, gesprochen. Hier seine Antworten:
Welche Rechte habe ich als Schwangere?
In der Schwangerschaft genießen alle arbeitenden Frauen als werdende Mütter ganz besonderen Schutz. Geregelt wird dieser Schutz in den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Dieses sieht beispielsweise grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes vor, dass diese nicht beschäftigt werden, in bestimmten Fällen gelten sogar Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft. Auch das Recht auf die besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes einer werdenden Mutter findet sich im Mutterschutzgesetz. Dieses gilt zudem für alle schwangeren Frauen, Motto: Schwanger: Arbeitgeber muss reagieren! Nicht maßgeblich ist hierbei, ob es sich um einen großen oder kleinen Betrieb, um eine Behörde oder ein privates Unternehmen handelt.
Muss ich meine Schwangerschaft schon in einem Bewerbungsgespräch mitteilen?
Die Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft muss in einem Bewerbungsgespräch grundsätzlich nicht erfolgen. Auch die Frage des zukünftigen Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft ist rechtlich nicht zulässig und darf wahrheitswidrig beantwortet werden. Aber wo eine Regel ist, da ist auch eine Ausnahme. Anders sieht es nämlich dann aus, wenn es sich um einen Job handelt, bei dem Schwangere nur bedingt oder gar nicht eingesetzt werden können, weil ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährdet wird oder in welchem der notwendige körperliche Einsatz der Frau in dem künftigen Job, beispielsweise als Model oder Tänzerin, mit einer Schwangerschaft unvereinbar ist. In diesen Fällen darf der zukünftige Chef auch die Frage nach der Schwangerschaft stellen. Hier besteht dann auch die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft. Erfolgt diese nicht, besteht anschließend für den Arbeitgeber das Recht zur Anfechtung des Vertrages.
Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen? Wann muss dies erfolgen?
Grundsätzlich sieht das Gesetz keine Mitteilungspflicht für das Vorliegen einer Schwangerschaft vor. Nach dem MuSchG „soll“ dies lediglich mitgeteilt werden, sobald der werdenden Mutter „ihr Zustand“ bekannt ist. Demnach gibt es auch keinen festen Zeitpunkt, wann eine Schwangerschaft zwingend dem Arbeitgeber spätestens mitzuteilen ist. Weiß der Arbeitgeber allerdings nichts von der bestehenden Schwangerschaft, verzichtet die werdende Mutter damit auch auf die besonderen Regelungen des Mutterschutzgesetzes und die darin zu ihrem Schutz enthaltenen Beschäftigungsverbote.
Kann ich während der Schwangerschaft gekündigt werden?
Während der Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung von der Schwangerschaft wusste oder diese ihm innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird. Dennoch gibt es Ausnahmen, die die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber auch möglich machen. Dies kann immer dann in besonderen Fällen funktionieren, wenn die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung steht und der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz eingeholt hat.

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