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Dienstwagenrechner: Das müssen Sie beachten

Ein Dienstwagen ist Luxus. Er gewährt Ihnen Komfort, Flexibilität und Status, ohne dass Sie auf Ihr Sparkonto zugreifen müssen. Doch völlig umsonst ist ein Dienstwagen auch für Arbeitnehmer nicht. Sie müssen ihn – und das kann teuer und kompliziert werden – zum Teil versteuern. Karrierebibel sagt Ihnen, wie sich ein Dienstwagen für Sie rechnet und worauf Sie achten müssen, wenn Sie mit dem Dienstwagen unterwegs sind…



Dienstwagenrechner: Das müssen Sie beachten

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Dienstwagen: Was Sie beachten müssen

Ein Dienstwagen ist für Arbeitnehmer oft Privatvergnügen und Statussymbol in einem – und daher heiß begehrt. Größter Vorteil: In der Regel ist der Dienstwagen auch für die Privatnutzung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt – sei es für Einkaufs- und Urlaubsfahrten oder Wochenendausflüge – ohne sich um TÜV, Zulassung oder Werkstatt-Termine scheren zu müssen. Denn: Der Dienstwagen bleibt stets vollständig Eigentum des Arbeitgebers.

Das bedeutet natürlich auch, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss. Wurde der Wagen in der Zwischenzeit beschädigt, kann der Arbeitgeber Kostenersatz beanspruchen.

Für Arbeitgeber ist ein Dienstwagen eine günstige Alternative zur Gehaltserhöhung. Der Kauf von Firmenfahrzeugen wird steuerlich begünstigt. Außerdem bleibt das Bruttogehalt geringer als bei einer Lohnerhöhung, was für den Arbeitgeber auch die Lohnnebenkosten niedrig hält. Anschaffung und Unterhalt des Wagens können außerdem als Betriebsausgaben abgeschrieben werden.

Aber auch für Arbeitnehmer können die Vorzüge eines privat genutzten Dienstwagens verlockend sein, allerdings gibt es nicht nur positive Nachrichten. Ein wichtiger Nachteil: Die private Nutzung eines Dienstwagens müssen Sie als Arbeitnehmer versteuern, da sie einen geldwerten Vorteil darstellt. Anders herum: Wenn Sie den Dienstwagen nicht privat nutzen (dürfen), müssen Sie ihn auch nicht versteuern.

Das ist allerdings leichter gesagt als getan, denn das Finanzamt nimmt per Anscheinsbeweis zunächst grundsätzlich an, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird. Daher ist es Sache der Arbeitnehmer diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen.

Das ist zum Beispiel möglich, wenn privat ein Auto zur Verfügung steht, das dem Firmenwagen in Status und Nutzung entspricht. Eine andere Möglichkeit den Anscheinsbeweis zu entkräften besteht, wenn das Auto offensichtlich nicht für eine private Nutzung geeignet ist, weil es sich beispielsweise um einen Werkstattwagen handelt.

Ob und wie sich ein Dienstwagen für Sie rechnet, hängt hauptsächlich von diesen drei Kriterien ab:

  • Wert des Wagens
  • Distanz zur Arbeitsstätte
  • Privatnutzung des Fahrzeugs
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Dienstwagen Rechner: Wie teuer wird er für mich?

Faustregel: Wer privat sehr häufig mit dem Dienstwagen unterwegs ist, fährt mit der so genannten Ein-Prozent-Regelung besser. Denn grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen…

  1. Ein-Prozent-Regelung

    Dabei setzen Sie ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeuges als geldwerten Vorteil an. Auf diesen Betrag müssen Sie zusätzlich Lohnsteuer zahlen. Beispiel: Ihr Dienstwagen hat einen Listenpreis von 30.000 Euro. Ein Prozent davon sind 300 Euro, die Sie versteuern müssen – pro Monat. Im Jahr kommen Sie also immerhin auf 3.600 Euro, die Sie Ihrem Bruttolohn hinzuaddieren.

    Und: Der Listenpreis wird auch bei gebrauchten Autos angesetzt. Beträgt der Listenpreis Ihres Dienstwagens zum Beispiel 60.000 Euro, Ihre Firma hat aber nur 30.000 Euro bezahlt, dann müssen Sie zur Berechnung Ihres geldwerten Vorteils dennoch den Listenpreis von 60.000 Euro ansetzen. Ein gebrauchter Wagen kann also – sofern Sie die Ein-Prozent-Regelung ansetzen – für Sie Nachteile mit sich bringen. Ausschlaggebend ist wohlgemerkt immer der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

    Außerdem schlägt das Finanzamt noch an anderer Stelle zu. Für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte werden noch einmal pauschal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer veranschlagt, die Sie Ihrem Bruttolohn aufschlagen müssen. Aber es wird noch komplizierter: Fahren Sie im Monat an weniger als 15 Tagen mit dem Dienstwagen ins Büro, müssen Sie pro Kilometer lediglich 0,002 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil ansetzen. Das kann sich etwa für Vertriebs- und Außendienstmitarbeiter rechnen, die vergleichsweise selten ins Büro kommen. Vor allem für Selbstständige zu beachten: Sie müssen zudem Umsatzsteuer abführen – und zwar auf 80 Prozent des nach der Ein-Prozent-Methode errechneten Betrags.

    Noch ein Hinweis: Grundsätzlich rechnet sich die Ein-Prozent-Regelung natürlich nur, wenn Sie sich privat überhaupt ins Auto setzen. Sinnlos ist sie für alle, die privat ausschließlich mit Bus und Bahn, zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs sind.

  2. Fahrtenbuch

    Das Fahrtenbuch ist die zweite Option. Es bildet die tatsächlichen Kosten ab, hat aber einen großen Nachteil: Sie müssen penibel Ihre Fahrten notieren. Ein Prozedere, das sehr aufwändig ist. Festgehalten werden müssen jedes Mal aufs Neue:

    • Datum der Fahrt
    • Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt
    • Reiseziel
    • Route
    • Zweck der Fahrt
    • Aufgesuchter Geschäftspartner

    Das Finanzamt gilt hier als sehr penibel, akzeptiert nicht jedes Fahrtenbuch. Zum Beispiel sollten Sie keine Fahrtenbücher einreichen, die in einer Excel-Liste zusammengefasst wurden oder aus losen Blättern bestehen.

    Eine Beispielrechnung: Sie fahren im Jahr 50.000 Kilometer mit Ihrem Dienstwagen, aber nur 5.000 Kilometer sind privater Natur. Um Ihre Steuer zu ermitteln, zählen Sie nun alle mit dem Wagen zusammenhängenden Kosten zusammen, dazu zählt auch die jährliche Abschreibung des Fahrzeugs. Hier sind die realen Anschaffungskosten entscheidend, nicht der Listenpreis.

    Dabei kommen Sie jetzt beispielsweise auf einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro. Diese 10.000 teilen Sie durch die 50.000 Kilometer, das ergibt 0,2, die Sie wiederum mit den privat gefahrenen 5.000 Kilometern multiplizieren. Ergebnis: 1.000 Euro. Sie müssen 1.000 Euro als geldwerten Vorteil Ihrem zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen hinzurechnen.

Genau ausrechnen, können Sie das auch mit dem folgenden kostenlosen Dienstwagenrechner:



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Alternative: Elektronische Fahrtenbücher

Eine Alternative zum Papier sind elektronische Fahrtenbücher, die es etwa von Herstellern wie Tomtom oder Blaupunkt gibt. Neu im Geschäft ist das Startup Vimcar aus Berlin, das einen kleinen Stecker mit GPS-Modul und SIM-Karte entwickelt hat, der die Abwicklung deutlich vereinfachen soll. Der Stecker lässt sich ans On-Board-Diagnose-System anschließen, das es in allen neueren Autos ab Baujahr 2004 gibt. Die wichtigsten Parameter werden so automatisch erfasst.

Kostenpunkt: Rund 700 Euro einmalig oder leihweise für ca. 16,50 Euro im Monat. Ob sich die Investition lohnt, sollten Sie also vorher möglichst genau durchrechnen. Auch berichten User im Netz von Inkompatibilitäten, konkret beim BMW X5 und X6.

Und noch ein Fragezeichen: Zwar schwören die Berliner darauf, dass Ihre Neuentwicklung vom Finanzamt anerkannt wird. Aber eine Garantie dafür können sie letztlich gar nicht geben. Rufen Sie vorsichtshalber Ihren Steuerberater und/oder das Finanzamt an, bevor Sie sich ein elektronisches Fahrtenbuch für viel Geld zulegen.

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Dienstwagen: Zusammenfassung

  • Einen Dienstwagen können Sie auch privat nutzen. Es sei denn, Ihr Arbeitgeber schließt die Privatnutzung – oder die Nutzung speziell für Urlaubsfahrten – per Klausel explizit aus.
  • Die private Nutzung müssen Sie als geldwerten Vorteil versteuern. Rechnen Sie vorher genau durch, ob Sie mit der Ein-Prozent-Regelung oder mit Fahrtenbuch günstiger fahren.
  • Einen Dienstwagen können sie als Alternative zur Gehaltserhöhung ins Spiel bringen. Auch übernehmen viele Arbeitgeber zusätzlich die Spritkosten. Klären Sie das vorher mit ihm.
  • Zulassung, TÜV, Werkstatt und andere organisatorische Dinge fallen nicht in Ihren Aufgabenbereich. Der Wagen ist Eigentum des Arbeitgebers – und bleibt es auch nach Ihrem Ausscheiden.

Dienstwagen Arbeitsrecht: Wer bezahlt für einen Unfall?

Ehe man sich versieht ist eine Delle in der Tür, ein Kratzer im Lack oder ein Riss in der Scheibe… Und was nun? Eine häufige Annahme: Es handelt sich um einen Dienstwagen, also wird der beim Unfall entstandene Schaden sicherlich vom Arbeitgeber gedeckt. Das ist so allgemein jedoch ein weit verbreiteter Irrtum.

Eine Regelung, dass der Schaden grundsätzlich vom Arbeitgeber geregelt wird, gibt es nicht. Allerdings gibt es zwei Faktoren, die dafür sorgen können, dass die Kosten auf keinen Fall von Ihrem Chef übernommen werden:

  • Sie waren privat und nicht dienstlich unterwegs.
  • Sie haben nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Je weniger Sie an dem Unfall und damit dem entstandenen Schaden schuld sind (während Sie auf einer Dienstfahrt sind), desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass Sie höchstens einen kleinen Teil der Kosten als Selbstbeteiligung zahlen müssen.

Es lohnt sich jedoch immer ein klärendes Gespräch mit dem Chef. Fragen Sie genau nach, wie es mit dem Versicherungsschutz aussieht und lassen Sie sich die einzelnen Fälle erklären. Denn nicht immer greifen Arbeitgeber zur Vollkaskoversicherung – und das kann für Sie teuer werden.

Dienstwagen und Dienstreise: Ist das automatisch Arbeitszeit?

Die Rechtsprechung ist da zum Teil sehr eindeutig: Wer beispielsweise zur Arbeit pendelt (der Jurist spricht dabei von Wegezeiten), also zwischen privater Wohnung und Büro, der arbeitet nicht. Folglich muss der Arbeitgeber dies auch nicht bezahlen, denn es ist Sache des Arbeitnehmers, wie er zu seinem Arbeitsplatz kommt.

Deutlich komplizierter aber wird die Sache bei sogenannten Dienstreisen. Was ist dann zum Beispiel mit der Hin- und Rückfahrt: Zählen diese automatisch als Arbeitszeiten und sind daher mit dem Gehalt zu bezahlen und auf die tägliche Arbeitszeit von rund acht Stunden anzurechnen? Oder gilt dies als Freizeit? Gute Frage! Aber ganz schwierige Antwort…

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit dem Thema beschäftigt. Ergebnis: Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmer während der Dienstreise macht. Sitzt er beispielsweise nur in der Bahn oder im Flieger, liest eine private Zeitschrift, isst oder döst, so gilt die Reisezeit als Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Eine Ruhezeit ist jener Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss. Also eben auch dann, wenn der Chef zwar die Nutzung solch öffentlicher Verkehrsmittel anordnet, nicht aber auch noch, welche Aufgaben während der Fahrt erledigt werden müssen.

Wer also seine Zeit nach Belieben gestalten kann, solange er unterwegs ist, der verbringt dort keine Arbeitszeit und kann dafür auch keine Vergütung verlangen.

Aber gilt dies generell?

Wir haben dazu den Fachanwalt für Arbeitsrecht, Peter Groll, gefragt. Seine Antwort:

Muss der Mitarbeiter auf dem Weg zu einem Dienstgeschäft arbeiten (also Akten lesen oder andere Arbeitsaufgaben erledigen) handelt es sich um echte Arbeitszeit, die dann grundsätzlich auch vergütet werden muss.

Deutlich komplizierter wird es jedoch, sobald er Arbeitnehmer einen Dienstwagen (oder eigenen PKW) selber lenkt. In dem Fall kann er seine Zeit vernünftigerweise nicht frei gestalten, sondern muss sich auf den Verkehr konzentrieren. Damit ist die Reisezeit keine Ruhezeit mehr, sondern Arbeitszeit – vorausgesetzt, die Fahrt mit dem PKW war vom Arbeitgeber angeordnet.

Für mitfahrende Kollegen bedeutet das umgekehrt, dass ihre Reisezeit keine Arbeitszeit darstellt. Sie können sich ja theoretisch ausruhen.

Checkliste für den Arbeitvertrag

Wenn absehbar ist, dass Sie beruflich und dienstlich viel reisen, sollte Ihr Arbeitsvertrag folgende Punkte explizit regeln:

  • Arbeitszeiten (Überstunden, Vergütung)
  • Spesen (Verkehrsmittel, Parken, Hotelauswahl, Einladungen)
  • Reiserabatte (Wer darf etwaige Bonusmeilen nutzen?)
  • Reiseversicherungen (Wer übernimmt die Kosten?)
  • Impfungen (Falls nötig, zahlt der Arbeitgeber?)

Muss der Arbeitgeber Reisezeiten bezahlen?

Laut einer BAG-Entscheidung sind Reisezeiten, die nicht als Arbeitszeit einzuordnen sind, zwar nicht vergütungspflichtig – für die dienstübliche Arbeitszeit schuldet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter aber dennoch eine Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs. Nichts bezahlen muss er dagegen, wenn die Reisezeiten über die dienstübliche Arbeitszeit hinausgehen.

Kompliziert. Gibt es denn wenigstens ein paar Faustregeln? Wieder Peter Groll:

Als Grundsatz kann man sich merken, dass es darauf ankommt, ob man unterwegs auf Anordnung des Arbeitgebers arbeiten musste oder nicht. Der tägliche Weg zur Arbeit und zurück ist immer Privatvergnügen. Bevor man mit diesen Erkenntnissen jetzt aber zum Chef rennt und die Bezahlung seiner Tätigkeiten unterwegs verlangt, sollte man sich allerdings überlegen, ob das eine gute Idee ist. Die meisten Unternehmen haben die Rechtslage nicht unbedingt vor Augen und dürften allergisch auf solche Diskussionen reagieren.

Dienstreisen: Antworten auf wichtige Fragen

Zum Thema Dienstreisen tauchen immer wieder viele Fragen auf. Wir haben uns einige der wichtigsten herausgesucht und geben Antworten, die Sie kennen sollten, wenn auch bei Ihnen in Zukunft die ein oder andere Dienstreise ansteht.

  • Wann darf ich den Firmenwagen nutzen?

    Es erklärt sich von selbst, dass ein Firmenwagen für berufliche Zwecke genutzt werden kann. Doch wie sieht es im privaten Bereich aus? Hier kommt es darauf an, was zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart wurde. Ist die private Nutzung des Fahrzeugs nicht eindeutig erlaubt, steht der Wagen Ihnen nur für den Beruf zur Verfügung. Wurde die private Nutzung gestattet, muss der Dienstwagen allerdings versteuert werden.

  • Wo darf ich übernachten?

    Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass der Arbeitgeber festlegen darf, in welchem Hotel seine Mitarbeiter übernachten müssen. In Wahrheit kann das Unternehmen nur bedingt Einfluss nehmen, indem es vorgibt, welche Kosten für die Unterkunft angemessen sind. Hält der Mitarbeiter sich an diese Vorgaben, kann er auch selbst ein Hotel aussuchen. Übertreibt er es jedoch, kann er schlimmstenfalls sogar für den Schaden aufkommen müssen.

  • Was gilt für Außendienstler?

    Für Außendienstler gehört das ständige Reisen und Fahren zur täglichen Arbeit dazu. Dementsprechend besteht auch Anspruch auf eine Vergütung, da – wie oben erläutert – die Reisezeit als Arbeitszeit einzustufen ist.

  • Darf ich auf Dienstreisen auch privat etwas unternehmen?

    Wer eine längere Dienstreise antritt, möchte sich den Aufenthalt natürlich ein wenig verschönern. Dies ist natürlich erlaubt, solange die Arbeit nicht darunter leidet. Bezahlen muss das der Arbeitnehmer allerdings alleine, da es sich nicht um Arbeitszeit handelt, sondern um privates Vergnügen.

  • Was darf ich mit meinen Bonusmeilen machen?

    Mitarbeiter in großen internationalen Unternehmen sammeln oft viele Bonusmeilen an. Leider dürfen diese nicht einfach privat für den nächsten Urlaub genutzt werden. Solange keine explizite Erlaubnis des Arbeitgebers vorliegen, gehören die Bonusmeilen dem Unternehmen.



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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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