Antworten Sie bitte ganz spontan: Haben Sie schon vom “Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt” gehört? Wenn nicht befinden Sie sich in guter Gesellschaft, denn das Gesetz wurde in der Öffentlichkeit nicht wirklich besprochen. Dennoch ist es wichtig, es regelt nämlich unter anderem die Höhe und die Voraussetzungen des Gründungszuschusses. Präzise formuliert geht es nicht um das Gesetz an sich, sondern um die aktuell anstehende Änderung des Gesetzes, die für angehende Gründer auf dem Weg in die Selbstständigkeit große Auswirkungen haben wird. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengestellt.

Der Gründungszuschuss – Starthilfe für Gründer

Grundsätzlich handelt es sich beim Gründungszuschuss um eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch drei, also eine Förderung für Empfänger von Arbeitslosengeld eins. Jeder Arbeitsuchende mit ausreichendem Restanspruch, einer tragfähigen Geschäftsidee und einem Businessplan kann diesen Zuschuss beantragen. Ist die Tragfähigkeitsprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit positiv, so muss der Gründungszuschuss ausgezahlt werden, da ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht. Allein 2010 wurde der Gründungszuschuss mehr als 145.000 mal ausgezahlt. Nach einer Studie des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom Mai 2011 ist der Gründungszuschuss eine der Leistungen mit der höchsten Wirksamkeit aller Instrumente zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Eine erfolgreiche Leistung, die durch die anstehenden Änderungen jedoch an Wirksamkeit verlieren könnte.

Die Änderungen – sparen, sparen, sparen

Im Rahmen der Sparvorgaben für den Bereich Arbeit und Soziales soll auch die rechtliche Grundlage des Gründungszuschusses geändert werden. Die Änderungen beinhalten im Überblick:

  • Die Dauer der Grundförderung – in Höhe des Arbeitslosengeldes eins plus 300 Euro pro Monat – verkürzt sich von neun auf sechs Monate.
  • Die Dauer der Aufbauförderung – 300 Euro pro Monat – erhöht sich von sechs auf neun Monate.
  • Die Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld eins zum Zeitpunkt der Gründung liegt bisher bei drei Monaten oder 90 Tagen. In Zukunft sind fünf Monate beziehungsweise 150 Tage notwendig.
  • Die gravierendste Änderung: Aktuelle ist der Gründungszuschuss ein Rechtsanspruch, eine so genannte MUSS-Leistung. Künftig handelt es sich um eine KANN-Leistung mit großem Ermessensspielraum für den zuständigen Sachbearbeiter.
  • Das Budget, das den Arbeitsagenturen für den Gründungszuschuss zur Verfügung steht, wird um fast 75 Prozent gekürzt.

Die Seite www.gruendungszuschuss.de bietet den Gesetzestext mit Kommentaren und den kommenden Änderungen zur Ansicht und zum Download an.

Die Verzögerung – und die Konsequenzen

Ursprünglich sollte das Gesetz am 1. November 2011 in Kraft treten, doch da der Bundesrat sein Veto eingelegt hat, wird das Gesetz jetzt in einen Vermittlungsausschuss übergeben. Dieser formuliert den Wortlaut des Einspruches und gibt das Gesetz im Anschluss an den Bundestag zurück, der das Gesetz dann – mit oder ohne Änderungen – erneut diskutieren und mit der Kanzlermehr beschließen muss.

Das Ergebnis wird eine vermutlich mehrwöchige Verzögerung sein, bis das Gesetz in Kraft tritt. Für Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen wollen, bietet dies Verzögerung die vermutlich letzte Chance, die Förderung in der aktuellen Form zu beantragen. Im Zweifel sollte die Gründung lieber etwas früher beantragt und das Gewerbe angemeldet werden, um noch den aktuellen Gründungszuschuss zu erhalten.

Ressourcen für den Start in die Selbstständigkeit

Ob mit oder ohne Gründungszuschuss, damit Ihr Start in die Selbstständigkeit erfolgreich ist, empfehlen wir folgende Karrierebibel-Artikel:

Und zum Schluss geben wir Ihnen noch den wichtigsten aller Ratschläge mit: Haben Sie Mut, Ihren Traum zu leben. Denn ohne Leidenschaft und Enthusiasmus geht gar nichts.