Vor einigen Wochen hatten wir hier von den möglichen Änderungen beim Gründungszuschuss berichtet. In unserem Artikel hatten wir gezeigt, welche Kürzungen geplant sind und was diese für Konsequenzen hätten. Damals gab es jedoch noch die Hoffnung, dass die Änderungen zumindest abgeschwächt würden, denn nach der Ablehnung durch den Bundesrat wurde der Gesetzesentwurf zunächst in einem Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat weitergegeben. Eben dieser Vermittlungsausschuss hat die Verhandlungen am Dienstagabend ohne Ergebnis abgebrochen. Das bedeutet konkret: Das Gesetz soll noch heute, 24. November 2011, im Bundestag verabschiedet werden, der Bundesrat stimmt dann morgen, also am Freitag, 25. November 2011 darüber ab. Doch was bedeutet das konkret für Gründer? Wir haben die Kürzungen und Konsequenzen zusammengestellt.

Die Änderungen im Überblick

Folgende Änderungen sieht der Gesetzesentwurf vor:

  • Das Budget der Arbeitsagenturen für den Gründungszuschuss wird von aktuell 1,8 Milliarden Euro auf 470 Millionen Euro gekürzt.
  • Bisher besteht ein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss, nach dem Gesetzesentwurf wird daraus eine Ermessensleistung, das heißt, dass die zuständigen Sachbearbeiter entscheiden, ob der Zuschuss bewilligt wird oder nicht.
  • Die Höhe des Gründungszuschusses beträgt in der ersten Phase die Höhe des Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro Zuschuss zur Sozialversicherung. Aktuell dauert diese Förderungsphase neun Monate, künftig wird dieser Zeitraum auf sechs Monate reduziert.
  • Um den Gründungszuschuss beantragen zu können, muss der Antragsteller heute noch 90 Tage Restanspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben. Nach der Gesetzesänderung sind 150 Tage Restanspruch nötig.

Was sollten Gründer jetzt tun?

Auch wenn die Änderungen drastisch sein werden, noch ist das Gesetz nicht in Kraft getreten. Andreas Lutz von gruendungszuschuss.de weist in einer Pressemitteilung der Seite zu Recht darauf hin, dass das Gesetz erst nach der Prüfung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten wird. Erfahrungsgemäß dauert diese Prüfung zwei bis drei Wochen, das Gesetz wird daher voraussichtlich noch vor Weihnachten in Kraft treten.

Damit Ihnen als Gründer das Weihnachtsfest davon nicht verdorben wird, sollten Sie folgende Ratschläge beherzigen.

  • Gründen Sie vor dem Stichtag – Wenn Sie bereits konkrete Gründungspläne haben, sollten Sie unbedingt vor dem in Kraft treten der Gesetzesänderung gründen und den entsprechenden Antrag auf Gründungszuschuss stellen. Auch wenn Ihr Antrag abgelehnt wird erhalten Sie sich den Anspruch nach der aktuellen Gesetzeslage, denn Sie können Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen, wichtig ist nur, dass Sie vor der Änderung gründen beginnt. Es zählt das Datum der Anmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt.
  • Bereiten Sie sich optimal vor. – Wenn Sie nicht mehr vor dem Stichtag gründen können, müssen Sie sich noch besser vorbereiten, als es bisher der Fall war. Da es sich in Zukunft um eine Ermessensleistung handelt, ist das persönliche Auftreten ein wichtiger Faktor. Nur wenn Sie den zuständigen Sachbearbeiter davon überzeugen können, dass der Gründungszuschuss bei Ihnen als Förderung Sinn macht, werden Sie ihn auch erhalten. Dazu gehört auch ein wasserdichter Businessplan, eine klare Vorstellung Ihrer Geschäftsidee und hohe Motivation Ihrerseits.
  • Halten Sie durch. – Das Budget wird um mehr als die Hälfte reduziert. Das bedeutet natürlich, dass die Mittel der Arbeitsagenturen für den Gründungszuschuss künftig schneller aufgebraucht sein werden. Außerdem werden die Sachbearbeiter sicherlich noch deutlich genauer kontrollieren, ob eine Gründung förderungswürdig ist. Formale Fehler bei Antragstellung werden beispielsweise zum KO-Kriterium werden. Auch begründete Anträge werden vermutlich öfter abgelehnt werden als bisher. In diesem Fall gilt: legen Sie Widerspruch ein, reden Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter und klären Sie die Gründe für die Ablehnung. Nur mit Ausdauer kommen Sie zum Ziel.
  • Nutzen Sie die Beratungsangebote. – Die Arbeitsagenturen bezuschussen Beratungsangebote zur Gründung mit 50 – 90 Prozent der Beratungskosten. Bezuschusste Angebote finden Sie über das KURSNET-Portal der Arbeitsagenturen.
  • Planen Sie Ihre Selbstständigkeit rechtzeitig. – Da Sie in Zukunft 150 Tage Restanspruch auf das Alg I benötigen, haben Sie – bei einer durchschnittlichen Anspruchsdauer von zwölf Monaten – sieben Monate Zeit, um zu gründen und die Förderung zu beantragen. Zur Planung gehört aber auch die Akquise von Kapital, dass Sie auf Grund der verkürzten Förderungsphase zu Beginn der Selbstständigkeit früher als bisher benötigen. Organisieren Sie daher rechtzeitig eventuell notwendige Kredite und werben Sie Kunden bereits vor der Gründung an.

Wenn Sie sich weiter zum Thema Gründung informieren wollen empfehlen wir Ihnen unseren großen Übersichtsartikel mit allen relevanten Informationen für angehende Gründer.