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Impatriates: Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen

Ein Impatriate ist das Gegenstück zum Expatriate – und damit die moderne Bezeichnung für einen ausländischen Arbeitnehmer. In einem globalen Arbeitsmarkt sind Arbeitnehmer anderer Nationalitäten immer häufiger. Allerdings gibt es einige wichtige Regeln, die Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Impatriates beachten müssen. Die wohl wichtigste Frage: Darf man ausländische Mitarbeiter beschäftigen? Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist – und was Sie zu Sozialversicherungen und Steuern für Impatriates wissen müssen…



Impatriates: Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen

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Was sind Impatriates?

Impatriates (abgekürzt auch Impats) sind ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend oder auch für einen längeren Zeitraum in Deutschland arbeiten und von einem ansässigen Unternehmen beschäftigt werden. Sie sind damit das direkte Gegenstück zu den sogenannten Expatriates – also deutschen Arbeitnehmern, die für Monate oder auch mehrere Jahre ins Ausland versetzt werden und dort arbeiten.

Gründe für die Beschäftigung von Impatriates sind internationale Zusammenarbeit, aber auch der Fachkräftemangel. Fehlen qualifizierte Bewerber und Mitarbeiter mit den gesuchten Fähigkeiten, kann eine Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland eine mögliche Lösung sein.

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Dürfen Arbeitgeber Impatriates beschäftigen?

Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ist klar geregelt. Dabei gilt: Eine Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter ist zunächst nicht gestattet. Der sogenannte Anwerbestopp ist eine gesetzliche Regelung zum Verbot der Vermittlung und Anwerbung von Arbeitnehmern aus dem Ausland durch Personen oder Unternehmen mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit. Impatriates können somit nicht ohne weiteres angestellt werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen, wodurch Impatriates eben doch beschäftigt werden können. Durch Regelungen im Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung kann eine Erlaubnis für die Einstellung von Impatriates entstehen. So kann beispielsweise eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis notwendig sein, um ausländische Mitarbeiter zu beschäftigen.

3 zentrale Fragen für Impatriates

Für Arbeitgeber stellen sich beim Thema Impatriates vor allem drei Fragen:

  1. Braucht der ausländische Mitarbeiter eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis?
  2. Was gilt für Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege und Rentenversicherung)?
  3. Welche Steuern müssen wo bezahlt werden?

Entscheidend für die Antworten sind vor allem das Herkunftsland sowie die Staatsangehörigkeit. Aber auch die angestrebte Tätigkeit und der Wohnsitz des ausländischen Mitarbeiters spielen eine Rolle.

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Ausländische Arbeitnehmer aus der EU beschäftigen

Für Impatriates aus EU-Mitgliedstaaten ist die Situation vergleichsweise einfach. Sie dürfen sich aufgrund der EU-Freizügigkeitsgesetze Wohnort und Arbeitsplatz innerhalb der Europäischen Union frei aussuchen. Für deutsche Unternehmen ist es deshalb unproblematisch, einen EU-Bürger zu beschäftigen – die Regelung gilt auch für Bürger der Schweiz und dem Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Norwegen und Liechtenstein).

In diesem Fall brauchen EU-Ausländer keine spezielle Arbeitserlaubnis. Sie müssen aber die Meldebehörden über ihren Wohnsitz und Aufenthalt informieren. Diese Aufgabe gehört zu einem guten Impatriate-Management in Unternehmen.

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Ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen

Bei Impatriates aus einem Nicht-EU-Staat sind die Regelungen deutlich komplizierter. Ausländer aus Drittstaaten benötigen prinzipiell schon vor der Einreise ein Visum beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung. Diese Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dabei gilt: Die Genehmigung gibt es nur dann, wenn kein deutscher oder EU-Arbeitnehmer für die entsprechende Tätigkeit zur Verfügung steht (Stichwort: Vorrangprüfung) und wenn keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu befürchten sind.

Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigungsaufnahme benötigen Nicht-EU-Ausländer unter anderem in folgenden Positionen:

  • Ausländer mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, die im Rahmen des Personalaustausches innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt werden
  • Leitende Angestellte eines deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmens
  • Ausländer, die einen definierten Mangelberuf ausüben und deren Gehalt mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt
  • Auszubildende
  • Lehrkräfte zur Erteilung sprachlichen Unterrichts
  • Au-pairs
  • Saisonarbeiter

Fragen? Hier melden!

Für die Zustimmung zu Aufenthaltstiteln sind spezialisierte Teams der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Bei Fragen können Sie sich direkt an diese wenden. Alle Kontaktdaten finden Sie auf der Seite der BA. Die zentrale Rufnummer lautet: 0228 – 713 2000.


Nicht-EU-Ausländer ohne Zustimmung der BA beschäftigen

Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist unter anderem bei diesen Personengruppen NICHT erforderlich (Aufenthaltserlaubnis oder Visum benötigen sie aber natürlich trotzdem):

  • Hochqualifizierte mit einer Niederlassungserlaubnis
  • Inhaber einer Blauen Karte EU, deren Gehalt mindestens zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt
  • Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler, Ingenieure und Techniker, die dem Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers angehören
  • Inhaber einer Blauen Karte EU, die zwei Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren im Bundesgebiet erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung aufhalten.

Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Welche Möglichkeiten?

Wollen Unternehmen einen Nicht-EU-Bürger beschäftigen, stehen die Chancen bei zwei Möglichkeiten am besten:

1. Mangelberuf

Mangelberufe sind auf einer Liste, die von der Bundesagentur für Arbeit erstellt wird. Grundlage sind Statistiken und Engpassanalysen. Darauf zu finden sind Jobs, in denen ein Fachkräftemangel herrscht, weshalb neben der Aus- und Weiterbildung inländischer Arbeitnehmer auch die Anwerbung ausländischer Fachkräfte zugelassen wird. Der Ablauf: Ausländische Arbeitnehmer suchen und finden eine Arbeitsstelle. Der Arbeitgeber meldet dies der Bundesagentur für Arbeit. Die BA erteilt die Arbeitserlaubnis, sofern die Stelle nicht mit einer einheimischen Arbeitskraft besetzt werden kann.

Die Liste der Mangelberufe wird regelmäßig aktualisiert. Aktuell stehen auf der Positivliste zum Beispiel:

  • Bauelektriker
  • Biochemiker
  • Examinierter Altenpfleger
  • Fachkrankenschwester/-pfleger
  • Ingenieure Metallbau und Schweißtechnik
  • Ingenieure Elektrotechnik
  • IT-Programmierer
  • Klempner
  • Mechatroniker/in
  • Netzmonteur
  • Operationstechnischer Angestellter
  • Physiker
  • Software Programmierer

2. Blaue Karte EU

Seit 2012 will die Bundesregierung mit der Blauen Karte (Blue Card) hochqualifizierte Fachkräfte anlocken. Voraussetzung für die Ausgabe einer Blue Card ist eine abgeschlossenes Hochschulstudium sowie ein Mindestgehalt von 58.400 Euro brutto. In Mangelberufen liegt die Gehaltsgrenze bei lediglich 45.552 Euro. Inhaber der Blauen Karte können in Deutschland arbeiten und haben die Möglichkeit, schneller ein Daueraufenthaltsrecht zu bekommen. Ausgestellt wird sie von den deutschen Ausländerbehörden – die Bundesagentur für Arbeit ist an dem vereinfachten Verfahren nicht beteiligt.

Impatriates: Wie werden sie versichert?

Das Territorialprinzip besagt: Wer in Deutschland beschäftigt ist, unterliegt grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Er oder sie muss also in die hiesige Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einzahlen. Das gilt auch für sogenannte Grenzgänger, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten – beispielsweise in den Grenzgebieten zu den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Österreich oder Polen.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Bei einem vorübergehenden Einsatz in Deutschland kann der Arbeitnehmer von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit werden. Das kann der Fall sein, wenn die Beschäftigung im Ausland formell weiterbesteht, der (ausländische) Arbeitgeber sein Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer oder Ort weiterhin ausübt und Entgeltansprüche gegen ihn bestehen.

Dann greift das Prinzip der Einstrahlung. Die Entsendung erfolgt nach ausländischem Recht. Bedeutet: keine Meldungen an die deutsche Sozialversicherung, keine Beitragszahlungen, aber auch keine Leistungsansprüche.

Sozialversicherungsabkommen mit anderen Ländern

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen, unter anderem mit Indien, China, Kanada, Israel, der Türkei und den USA. Sie regeln laut Deutscher Rentenversicherung, dass „Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im anderen Abkommensstaat beschäftigt werden, keine doppelten Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (Doppelversicherung) zahlen müssen.“

Impatriates: Hohe Strafen bei illegaler Beschäftigung!

Wer einen Ausländer in Deutschland illegal beschäftigt, riskiert Strafen von bis zu 500.000 Euro! So steht es im Sozialgesetzbuch. Unternehmen sollten deshalb ganz genau prüfen, welche Nachweise und Genehmigungen erforderlich sind, bevor ein Impatriate eingestellt wird. Im Nachhinein schützt Unwissenheit nicht vor einer Strafe. Beachten Sie auch: Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen müssen VOR dem Start der Arbeit vorliegen. Sie können diese nicht erst später beantragen.


Impatriates: Wie werden sie besteuert?

Als Faustregel gilt: Ist der Aufenthalt des Arbeitnehmers nur kurzfristig, hat sein Heimatland Anrecht auf Besteuerung des Einkommens. Kurzfristig ist eine Tätigkeit, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Land aufhält. Das gilt allerdings nur, wenn der Impatriate keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Denn gemäß Einkommensteuergesetz ist jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, unbeschränkt steuerpflichtig. Für einen kurzfristigen Aufenthalt sollte deshalb in Deutschland kein Wohnort angemeldet werden.

Bei einem längeren beruflichen Aufenthalt sind Impatriates auch in Deutschland steuerpflichtig. Dabei müssen allerdings die Doppelbesteuerungsabkommen mit verschiedenen Ländern berücksichtigt werden. Diese enthalten teilweise unterschiedliche Regelungen – auch bezüglich der Anzahl der Tage, bis zu denen ein ausländischer Mitarbeiter im Heimatland besteuert wird.

Besonders kompliziert wird es, wenn der Arbeitnehmer zwei Wohnsitze – einen im Herkunftsland und einen in Deutschland – hat. Hier empfiehlt sich eine professionelle Unterstützung und Beratung, da neben dem Doppelbesteuerungsabkommen auch die jeweiligen Regelungen des Heimatlandes für die Steuer berücksichtigt werden müssen.


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