Ein Gastbeitrag vom Frankfurter Arbeitsrechtler Peter Groll

Heute: Wieder Aufatmen an der Wall Street. Die US-Regierung will den wankenden Banken womöglich ihre giftigen Schulden von rund 500 Milliarden Dollar abnehmen. Für die insolvente US-Investmentbank Lehman Brothers gibt es jedoch kaum Rettung. Sie wird zerlegt, gesunde Konzernteile kauft die britische Barclays-Bank, aber eben nur die. Damit dürfen zumindest rund 9000 der bisher 25.000 Mitarbeiter hoffen, ihren Job zu behalten. Für die Angestellten der deutschen Lehman Brothers Bankhaus AG ist das aber nur ein schwacher Trost. Viele könnten trotzdem schon bald von betriebsbedingten Kündigungen betroffen sein. Diese müssen sich zwar am Kündigungsschutzgesetz orientieren, jedoch entfällt bei einer Betriebsschließung die Sozialauswahl, so dass dann nur die üblichen Kündigungsfristen einzuhalten sind.

Was betroffene Bank-Mitarbeiter in einer solchen Situation beachten müssen, hat der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Peter Groll einmal zusammengefasst:

Wer angesichts der düsteren Situation selbst kündigen möchte, etwa um möglichst bald einen anderen Job anzunehmen, der muss Folgendes beachten: Eine fristlose Kündigung kommt erst nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers und nach rund zwei rückständigen Monatsgehältern in Betracht. Da die Arbeitsagentur mit Insolvenzgeld einspringt, gelingt dies nur selten. Außerdem droht in diesem Fall der Verlust einer eventuellen Sozialplanabfindung sowie eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit.

Eine unbegründete fristlose Kündigung führt hingegen zur Verpflichtung von Schadensersatz; jedoch ist es in dieser Situation schwer vorstellbar, worin der Schaden bestehen soll. Es bleibt damit oft ein theoretisches Risiko. Die Alternative ist deshalb eine ordentliche Kündigung. Hierbei muss der Arbeitnehmer aber noch maximal drei Monate für das Unternehmen arbeiten.

Für die Gehälter indes besteht der Lohnanspruch auch während der Insolvenz fort bis dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß gekündigt wurde. Dies gilt auch im Falle einer Freistellung. Der Lohnanspruch richtet sich allerdings nicht gegen den bisherigen Arbeitgeber sondern gegen den Insolvenzverwalter. Ob der die Gehälter angesichts der Unternehmenslage auszahlt, ist jedoch fraglich. Nach Insolvenzbeschluss sollte man deshalb innerhalb von zwei Monaten Insolvenzgeld – für rückständiges Gehalt bis drei Monate vor Eröffnung – bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Anders sieht das für einst ausgehandelte Abfindungen aus. Um sie müssen wohl einige der Mitarbeiter bangen. Wer hierbei wenigstens etwas retten will, sollte seine Forderungen zur Insolvenzmasse anmelden. Die hierfür einzuhaltenden Fristen werden im Eröffnungsbeschluss über die Insolvenz bekannt gegeben.

Und ganz wichtig: Wer arbeitet und dennoch kein Gehalt ausgezahlt bekommt, sollte auf keinen Fall den Fehler begehen und von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Wer einfach die Koffer packt und geht, riskiert die fristlose Kündigung. Und damit auch etwaige Abfindungsansprüche sowie übergangsweise Arbeitslosengeld. Denn juristisch hat der Arbeitnehmer die Kündigung selbst herbeigeführt.

Für den Fall, dass Barclays Teilbereiche und deren Mitarbeiter von Lehman übernimmt, ist ein sogenannter Betriebsübergang möglich. Das heißt: Das Arbeitsverhältnis wird eins zu eins übertragen und Barclays wird neuer Schuldner, auch für die alten Verbindlichkeiten wie etwa ausstehende Gehälter. Die Betriebszugehörigkeit und der daraus resultierende Kündigungsschutz bleiben dann ebenfalls bestehen. Erworbene Betriebsrenten sind nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf Jahren und einem Lebensalter von mehr als 30 Jahren zudem über den Pensions-Sicherungs-Verein abgedeckt.