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Lohnpfändung: Ablauf, Freibetrag & Tipps

Kann ein Schuldner die Forderungen eines Gläubigers nicht mehr bezahlen, kommt es im schlimmsten Fall zu einer Lohnpfändung. Das kann die letzte Möglichkeit sein, das noch ausstehende Geld zurückzuerhalten. Eine schwierige Situation, denn beim Betroffenen kommt auf einmal weniger Gehalt an und auch der Chef bekommt die finanziellen Probleme mit. Doch nicht alles ist erlaubt: Wir erklären, wann eine Lohnpfändung möglich ist und was dabei gepfändet werden darf…



Lohnpfändung: Ablauf, Freibetrag & Tipps

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Definition: Was ist eine Lohnpfändung?

Die Lohnpfändung – auch Gehaltspfändung genannt – ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, bei der ein Teil des Gehalts eines Mitarbeiters nicht an diesen ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber beschlagnahmt und an Gläubiger weitergeleitet wird. Dieses Mittel kann von einem Gericht angeordnet werden, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt.

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei einer offiziell angeordneten Lohnpfändung zu helfen und den Anteil des Lohns, der gepfändet wird, direkt an den Gläubiger zu zahlen.

Wann kommt es zu einer Lohnpfändung?

Die Kreditkarte weit überziehen oder die Raten eines Kredits nicht begleichen – leider kommt es immer wieder vor, dass Schulden gemacht, aber nicht entsprechend beglichen werden. Bleibt eine Zahlung aus, wird jedoch nicht gleich der Lohn gepfändet. Dies ist erst der letzte Schritt, um das geschuldete Geld zu bekommen. Zuvor muss versucht werden, durch Erinnerungen und Mahnungen an das geschuldete Geld zu kommen.

Soll Lohn für ausstehende Zahlungen gepfändet werden, muss dies bei Gericht beantragt werden. Dafür benötigt der private Gläubiger eine Berechtigung (etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid), für Behörden wie das Finanzamt ist dies auch ohne möglich.

Wie läuft eine Lohnpfändung ab?

Sollte ein Gläubiger keine andere Möglichkeit mehr sehen, um sein Geld zurückzuerhalten, kann er durch eine Lohnpfändung zu seinem Recht kommen. Wir zeigen, wie dies abläuft:

  1. Antrag und Beschluss
    Der Gläubiger kann beim Gericht beantragen, dass das Gehalt eines Arbeitnehmers gepfändet werden soll. Das Gericht stellt dann einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus, der an den Arbeitgeber übermittelt wird.
  2. Ermittlung und Pfändung
    Der Arbeitgeber muss von nun an den pfändbaren Teil des Gehalts an den Gläubiger überweisen. Dieser wird vom Nettolohn des Arbeitnehmers abgezogen. Dabei ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den pfändbaren Teil korrekt zu bestimmen. Zieht er zu viel oder zu wenig Lohn ab, muss er dem Mitarbeiter oder dem Gläubiger gegenüber Schadensersatz leisten.
  3. Auszahlung und Priorität
    Teilweise haben mehrere Gläubiger einen vollstreckbaren Titel und wollen eine Lohnpfändung. Dabei gilt das Prioritätsprinzip: Es wird derjenige zuerst berücksichtigt, dessen Urteil oder Vollstreckungsbescheid als erstes beim Arbeitgeber eingeht. Erst wenn diese Schulden beglichen sind, kommt der nächste Gläubiger an sein Geld.
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    Wie viel vom Gehalt kann gepfändet werden?

    Die gute Nachricht in einer schwierigen Lage: Selbst bei einer Lohnpfändung kann nicht das gesamte Gehalt beschlagnahmt werden. Unabhängig von der Schuldenhöhe und der Zahl der Gläubiger gibt es das Existenzminimum. Damit sollen die Mindestausgaben für beispielsweise Miete und Lebenshaltungskosten gewährleistet sein. Zudem ist es ein Anreiz, weiterhin einer Arbeit nachzugehen, selbst wenn ein Teil des Lohns gepfändet wird.

    Entscheidend ist die sogenannte Pfändungsfreigrenze. Sie bestimmt den unpfändbaren Teil des Einkommens. Wie hoch sie ist, unterscheidet sich je nach Einzelfall und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir erklären, welche Gehaltsbestandteile auch bei einer Lohnpfändung unantastbar bleiben.

    Unpfändbarer Grundbetrag

    Kürzlich wurden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer erhöht. Aktuell liegt der unpfändbare Grundbetrag bei 1.252,64 Euro. Liegt das Nettoeinkommen eines Schuldners unter diesem Betrag, läuft die Lohnpfändung ins Leere und der Arbeitnehmer erhält weiterhin sein normales Gehalt ausbezahlt. Diese Grenzen werden regelmäßig überprüft und falls nötig angepasst. Änderungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

    Zusätzlich werden die Unterhaltspflichten eines Arbeitnehmers berücksichtigt. Sie erhalten dabei einen höheren Stellenwert als die Pfändung des Gehalts. So erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag, wenn der Schuldner eine unterhaltspflichtige Person zu versorgen hat.

    Unpfändbare Bezüge

    Unbedingt sollten Sie beachten, dass nicht jede Art von Bezügen des Arbeitnehmers gepfändet werden darf. Gerade für Arbeitgeber ergibt sich hieraus die nicht ganz leichte Aufgabe, den tatsächlich pfändbaren Betrag zu ermitteln, der an einen Gläubiger überwiesen werden muss – beziehungsweise zu erkennen, ob überhaupt ein pfändbarer Teil vorliegt.

    Die genaue Regelung zu unpfändbaren Bezügen findet sich in § 850 a der Zivilprozessordnung. Demnach sind unpfändbar:

  • Zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
  • Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
  • Blindenzulagen.

Sie können mit diesem kostenlosen Rechner überdies herausfinden, was von Ihrem Gehalt überhaupt gepfändet werden kann:



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Tipps: Was tun bei einer Lohnpfändung?

Erfüllen Sie ausstehende Forderungen seitens eines Gläubigers nicht mehr, kann es kritisch werden. Können Sie beispielsweise aufgrund unerwarteter Aufgaben ihre monatliche Rate nicht bezahlen, weil kaum noch Geld auf dem Konto ist, sollten Sie handeln. Nicht jeder Gläubiger greift gleich zu den härtesten Mitteln. Umso wichtiger ist eine offene Kommunikation.

Folgende Tipps können im Ernstfall helfen:

  • Sprechen Sie mit dem Gläubiger

    Sehen Sie die Gefahr, dass es zu Schwierigkeiten bei der Zahlung kommen könnte, sprechen Sie frühzeitig mit dem jeweiligen Kreditgeber und erklären Sie Ihre Situation. Oftmals lässt sich auf diese Weise eine Lösung finden, beispielsweise indem die Rate verringert wird, um eine weitere Rückzahlung zu ermöglichen. Vielleicht können Sie sogar eine vorübergehende Aussetzung der Zahlung vereinbaren, bis sich ihre finanzielle Situation stabilisiert hat.

  • Sprechen Sie mit Ihrem Chef

    Lässt sich die Lohnpfändung nicht abwenden, ist es wichtig, dass Sie umgehend Ihren Chef informieren. Der muss die notwendigen Schritte in die Wege leiten und den pfändbaren Betrag Ihres Gehaltes ermitteln. Der zusätzliche Arbeitsaufwand ist wenig beliebt, daher sollten Sie sich so kooperativ wie möglich zeigen: Stellen Sie die benötigten Informationen zur Verfügung, etwa wenn Unterhaltspflichten für Kinder oder geschiedene Ehepartner vorliegen.

  • Überprüfen Sie die Abrechnung

    Einige Anwaltsseiten weisen darauf hin, dass manche Gerichtsbescheide fehlerhaft sind. Fehler können auch seitens des Arbeitgebers auftreten, da wie oben angesprochen zwischen pfändbaren und unpfändbarem Gehalt unterschieden werden muss. Sollte es tatsächlich zu einer Lohnpfändung kommen, ist es daher für Arbeitnehmer immer ratsam, sich genau zu informieren, ob tatsächlich nur der rechtmäßige Anteil des Gehalts gepfändet wurde.

  • Suchen Sie sich Unterstützung

    Suchen Sie eine Schuldnerberatung oder die Verbraucherzentrale auf. Es geht nicht nur darum, wie Sie aktuell mit weniger Geld auskommen, sondern wie Sie zukünftige Schulden vermeiden können. Neben offensichtlichen Geldfressern wie Abofallen und überteuerten Handyverträgen sind es oft auch versteckte Kosten.

Zurückbehaltungsrecht: Wenn Arbeitgeber nicht zahlen

Manchmal kommen Arbeitnehmer aber auch völlig unverschuldet in Bedrängnis. So beispielsweise, wenn ihr Arbeitgeber kein Gehalt ausgezahlt hat. Im Arbeitsvertrag wird die Bezahlung als Entlohnung für die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers festgehalten. Ist der Arbeitgeber mit seinen Zahlungen im Verzug, kann der Arbeitnehmer sich dagegen wehren.

Bleibt der Lohn bereits seit geraumer Zeit aus, sollte der Arbeitgeber mit einer Frist zur Zahlung des Gehalts aufgefordert werden. Exakt definiert ist die Zeit nicht, auch müssen Ihre Maßnahmen verhältnismäßig sein. Davon ist nach weit verbreiteter Auffassung auszugehen, wenn Ihr Gehalt länger als zwei Monate aussteht. Wenn das nicht hilft, können Sie Ihre Arbeit einstellen, ohne zu befürchten, dass der Lohn entfällt. Unbedacht sollte man von diesem Zurückbehaltungsrecht allerdings nicht Gebrauch machen.

Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber einen guten Grund hatte, das Gehalt nicht auszuzahlen – beispielsweise weil der Arbeitnehmer seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen ist – kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen. Von diesen speziellen Umständen abgesehen, ist eine Lohnpfändung aber kein Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers.



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[Bildnachweis: UncleFredDesign by Shutterstock.com]

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