Zum Thema Errecihbarkeit noch vier Fragen an den Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Peter Groll:

Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, das gesamte Wochenende erreichbar zu bleiben?

Hier muss man unterscheiden. An Samstagen kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass gearbeitet wird, sofern dies entsprechend vereinbart wurde. An Sonntagen sieht das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot vor. Ausnahmen gelten für bestimmte Bereiche, wie beispielsweise für Gaststätten, Messen, Not- und Rettungsdienste. Eine weitere Ausnahme kann auch hier bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden oder sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Die Pflicht am Wochenende eine Diensthandy mitzuführen und erreichbar zu bleiben, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung zur Rufbereitschaft. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einem selbst bestimmten, dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten hat.

Darf mich der Arbeitgeber im Urlaub anmailen oder anrufen und zurückbeordern?

Die Antwort auf die ersten beiden Fragen lautet: Ja. Ein Verbot zur Kontaktaufnahme gibt es nicht. Es stellt allerdings keinen Pflichtverstoß dar, wenn man nicht antwortet. Oder nicht ans Telefon geht. Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Gestaltet sich der jedoch aufgrund zahlreicher Anrufe des Arbeitgebers wie ein Arbeitstag, kann man nicht mehr von Erholungsurlaub sprechen. Und bereits genehmigter Urlaub kann nicht mehr vom Arbeitgeber widerrufen werden. Nur wenn ein unvorhersehbarer Notfall oder das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt, kann der Arbeitnehmer aus seinem Urlaub zurück gerufen werden. Der Arbeitgeber hat jedoch alle Mehrkosten, die hierdurch entstehen, zu ersetzen.

Muss ich nach Feierabend noch E-Mails vom Chef beantworten?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer am Feierabend oder nach einem 10-stündigen Arbeitstag keine E-Mails von Kunden oder vom Chef beantworten. Das Arbeitszeitgesetzt sieht zum Schutz der Arbeitnehmer einen Acht-Stunden-Tag und eine Ruhezeit von elf Stunden vor. Die Arbeitszeit kann auf zehn Stunden pro Tag erhöht werden, wenn hierfür ein Ausgleich geschaffen wird. Bei einer Fünf-Tage-Woche erfolgt der Ausgleich in der Regel am Samstag, der nach dem Arbeitszeitgesetz als Werktag gilt. Wer kurz vor Feierabend noch einen Arbeitsauftrag vom Chef bekommt, mit dem Hinweis, dass der bitte unbedingt noch erledigt werden muss, muss diese Anweisung befolgen, solange die zehn Stunden an Arbeitzeit noch nicht ausgeschöpft wurden. Nach zehn Stunden muss jedoch in der Regel nicht mehr gearbeitet werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder es liegt eine entsprechende behördliche Ausnahmegenehmigung vor oder aber auch, wenn es eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag gibt. Derartige ausdrückliche Überstunden gehören leider auch zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, sie sollten jedoch in Freizeit oder durch Geld abgegolten werden. Die andere Frage ist allerdings: Wie klug ist es, eine solche Bitte auszuschlagen?

Kann ich denn dafür abgemahnt werden, wenn ich während der Arbeitszeit mein Diensthandy oder das E-Mail-Postfach zumindest für einige Zeit ausschalte?

Der Arbeitgeber hat die Wahl über welches Medium er seine Arbeitsanweisungen erteilt – dies muss nicht immer ein persönliches Gespräch sein und wäre wohl auch zeitlich gar nicht möglich. Arbeitnehmer können sich daher während der Arbeitszeit nicht beispielsweise drei Stunden eine Auszeit nehmen, indem sie ihr E-Mail-Postfach oder das Diensthandy ausschalten. Wer sich so verhält, riskiert eine Abmahnung, die im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führen kann. Anders jedoch, wenn ich Ruhe brauche, um hoch konzentriert etwas zu bearbeiten. Als Ausrede ist das jedoch nicht geeignet, da der Chef dann das Arbeitsergebnis sehen will.