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Umzug für den Job: Wer zahlt?

Umzug für den Job: Eine Umfrage des Bundesamtes für Bau-, Raum- und Stadtforschung kam einmal zu dem Ergebnis, dass jeder Dritte (32 Prozent) Deutsche seinen Wohnort aus beruflichen Gründen wechselt. Damit ist der Jobwechsel der häufigste Grund für einen Umzug. Neben vielen Vorbereitungen und einer Menge Stress kommen auf die Betroffenen dabei vor allem Kosten zu. Diese werden häufig unterschätzt: Reisen für die Wohnungssuche, Speditionsunternehmen und doppelte Mietzahlungen können den kalkulierten Rahmen schnell sprengen. Es sei denn der neue Arbeitgeber springt ein und bietet finanzielle Unterstützung. Aber muss der das überhaupt – und in welcher Höhe? Wir haben die wichtigsten Informationen zum Umzug für den Job gesammelt und erklären Ihnen, was Sie wissen müssen, wenn Sie sich wegen eines Jobs auf die Suche nach einem neuen Zuhause machen…



Umzug für den Job: Wer zahlt?

Umzug für den Job: Welche Kosten zahlt der neue Arbeitgeber?

Sie konnten ein Unternehmen von Ihren Fähigkeiten überzeugen, haben den Arbeitsvertrag in der Tasche und freuen sich auf die ersten Arbeitstage. Im Vorfeld steht jedoch noch eine nicht ganz unerhebliche Herausforderung an: Für den neuen Job müssen Sie umziehen. Darüber waren Sie sich von vornherein klar, doch stellt sich die dann die Frage: Muss das Unternehmen sich an den damit verbundenen Kosten beteiligen?

Die kurze und zunächst ernüchternde Antwort: Nein. Der neue Arbeitgeber muss gar nichts, eine Pflicht für Unternehmen Umzugskosten mitzutragen gibt es nicht. Allerdings bieten gerade große Konzerne häufig finanzielle Unterstützung oder Zuschüsse an, insbesondere wenn sie beispielsweise Rahmenverträge mit Umzugsunternehmen haben.

Der Arbeitnehmer hat dann die Chance, diese Spedition für den Umzug verbilligt zu nutzen oder die Kosten für den Umzug ganz zu sparen. Auch bei der Wohnungssuche helfen einige Unternehmen – etwa, indem sie die Kosten für einen Makler zahlen oder entsprechende Zeitungsanzeigen schalten.

Besonders großzügige Arbeitgeber tragen gar die Kosten für ein Hotelzimmer am neuen Arbeitsort für die Zeit der Wohnungssuche. Oder sie bezahlen bei doppelten Mietzahlungen einen Teil der Kosten. Das ist allerdings eher die Ausnahme von der Regel.

Der Ennepetaler Schließtechnikspezialist Dorma ist allerdings ein Beispiel für ein mittelständisches Unternehmen, dass seine neuen Mitarbeiter beim Umzug durchaus unterstützt: Abhängig von der persönlichen Situation des Bewerbers wird ein Zuschuss von bis zu 1000 Euro als Beteiligung an den Umzugskosten gezahlt.

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Umzugskostenzuschüsse sind vor allem eins: Verhandlungssache

In den meisten Unternehmen ist die Frage, ob der Arbeitgeber finanzielle Umzugshilfe leistet, jedoch reine Verhandlungssache. Deswegen: Sollten Sie für den neuen Job umziehen müssen, fragen Sie im Bewerbungsgespräch (vorsichtig) nach, ob und welche Unterstützung ihr künftiger Arbeitgeber anbietet – und verhandeln Sie entsprechend.

Fach- und Führungskräfte haben hierbei natürlich einen Vorteil: Da die Unternehmen ohnehin schon bereit sind, in sie mehr Gehalt zu investieren, zeigen sie sich bei den Umzugskosten entsprechend verhandlungsbereiter. Deutlich schwieriger haben es da die Berufseinsteiger und Auszubildenden, insbesondere wenn sie sich mit ihrem Profil noch nicht von der Masse der Bewerber abheben und eine merklichen Mehrwert versprechen können. Hier sind die Unternehmen nur selten bereit, finanzielle Unterstützung zu leisten.

Mit der richtigen Argumentation können aber auch solche Bewerber ihre Verhandlungsposition verbessern: Jeder Personalverantwortliche weiß, dass ein Umzug anstrengend und stressig ist. Diese Faktoren führen dazu, dass man sich zum Berufseinstieg nicht vollständig auf den neuen Job konzentrieren kann und hinter seiner Leistung zurückbleibt. Muss man sich jedoch nicht vollkommen allein um den Umzug kümmern, ist der Kopf freier und die Leistungsbereitschaft höher. Das ist zwar kein allzu starkes Argument, aber besser als gar keins.

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Staatliche Unterstützung gibt es auch

Die Umzugskosten lassen sich aber auch so reduzieren – durch staatliche Unterstützungen und Fördergelder. Steigen Sie beispielsweise von der Arbeitslosigkeit wieder in das Berufsleben ein, kann es eine Kostenerstattung der Arbeitsagentur geben. Ziehen Sie für einen Berufswechsel um, können Sie wiederum die Umzugskosten steuerlich als Werbungskosten absetzen – über eine Pauschale oder indem Sie die Kosten aus einzelnen Bereichen individuell anrechnen lassen.

Welche Option für Sie besser ist, hängt sowohl von der Höhe der Kosten als auch von Ihrer Organisation und Buchhaltung ab.

Übersteigen die angefallenen Kosten die Pauschalbeträge, sollten Sie auf jeden Fall alle Quittungen und Belege für einen Einzelnachweis aufbewahren. Sichert Ihnen Ihr Arbeitgeber finanzielle Unterstützung zu, ist diese Erstattung von den Kosten abzuziehen.

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Umzug für den Job: Diese Kosten können Sie absetzen

Umzug für den Job Steuern absetzen PauschaleIst Ihr Umzug beruflich veranlasst, dürfen Sie Ihre Umzugskosten als berufliche Ausgaben und damit als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Wichtig: Erstattet Ihnen der Arbeitgeber Ihre Umzugskosten ganz oder zum Teil, dürfen Sie nur den nicht erstatteten Betrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Diese Umzugskostenvergütungen sind übrigens steuerfrei.

  • Transportkosten

    Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für eine Umzugsfirma, Miete für einen Transporter oder Anhänger und Verpackungsmaterial. Müssen Sie Ihre Möbel oder andere Gegenstände zwischenlagern, sind diese Kosten leider nicht absetzbar.


  • Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten

    Bei Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder am Umzugstag setzen Sie pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro an. Sind Sie mehr als acht Stunden unterwegs, gewährt das Finanzamt eine Verpflegungspauschale in Höhe von zwölf Euro pro Person. Bei einer 24-stündigen Reise beträgt die Verpflegungspauschale 24 Euro, für einen Umzug mit Übernachtung gibt es zwölf Euro. Für die Übernachtungskosten setzen Sie den Betrag in der Steuererklärung an, der sich aus der entsprechenden Rechnung des Hotels oder der Pension ergibt.

    Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung akzeptiert das Finanzamt übrigens pro Reise höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage. Darüber hinaus können Sie maximal zwei Reisen geltend machen, wenn eine Person besichtigt. Sind zwei Personen unterwegs, erkennt das Finanzamt nur eine Reise an.

    Beispiel

    Frau und Herr Kehl suchen an ihrem neuen Arbeitsort eine Wohnung. Sie nehmen sich zweimal jeweils eine Woche Zeit für Besichtigungen. Von der ersten Reise erkennt das Finanzamt nur den An- und Abreisetag und zwei Aufenthaltstage an. Die restlichen Tage der ersten Reise und die komplette zweite Reise können Frau und Herr Kehl steuerlich nicht geltend machen.


  • Doppelte Mietzahlungen

    In den meisten Fällen beginnt der Mietvertrag für die neue Wohnung bevor der für die alte Wohnung endet. Die in dieser Zeit doppelt gezahlte Miete dürfen Sie absetzen, und zwar immer die Miete für die Wohnung, die Sie nicht nutzen. Die Mietzahlungen für die neue Wohnung machen Sie also geltend ab dem Tag der Kündigung der alten Wohnung bis zum Umzugstag, die Miete für die alte Wohnung ab dem Umzugstag bis zum Ende des Mietvertrags.

    Beispiel

    Frau Lauth wechselt mit dem Arbeitgeber auch den Wohnort. Zum 1. April schließt sie den Mietvertrag für die neue Wohnung ab. Ihre alte Wohnung hat sie zum 31. Mai gekündigt. Am 1. Mai zieht Frau Lauth um. Sie kann die Miete der neuen Wohnung für den Monat April und die Miete der alten Wohnung für den Mai steuerlich geltend machen.


  • Maklergebühren

    Will die Wohnungssuche alleine einfach nicht klappen, kann ein Makler helfen, um ein passendes Objekt zu finden. Das hat allerdings auch seinen Preis. Die gute Nachricht: Beziehen Sie eine Mietwohnung, sind Maklergebühren abziehbar. Für eine Eigentumswohnung dagegen nicht.


  • Unterrichtskosten

    Müssen Ihre Kinder durch den Umzug die Schule wechseln und benötigen sie zusätzlichen Unterricht, um den Leistungsstand der neuen Klasse zu erreichen, werden auch diese Unterrichtskosten als Werbungskosten anerkannt, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.841 Euro pro Kind. Die Berechnung der tatsächlich abziehbaren Aufwendungen ist allerdings etwas umständlich, wie das folgende Beispiel zeigt.

    Beispiel

    Familie Neuer zieht aus beruflichen Gründen um. Tochter Lina bekommt wegen des Schulwechsels zusätzlichen Unterricht. Dabei entstehen Kosten in Höhe von 1.800 Euro. Dieser Betrag liegt zwar unter dem Höchstbetrag von 1.841 Euro, trotzdem können Frau und Herr Neuer die Kosten nicht einfach so geltend machen. Denn nur bis zur Hälfte des Höchstbetrags werden die Unterrichtskosten voll anerkannt, darüber hinaus nur zu dreiviertel, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Bei Familie Neuer sieht die Rechnung so aus:

    Die Unterrichtskosten betragen 1.800 Euro. Der halbe Höchstbetrag, also 920,50 Euro (die Hälfte von 1.841 Euro) wird voll anerkannt. Der Restbetrag von 879,50 Euro wird zu dreiviertel berücksichtigt, was 659,63 Euro entspricht. Familie Neuer kann von ihren Unterrichtskosten daher insgesamt 1580,13 Euro (=920,50 Euro + 659,63 Euro) geltend machen.


  • Ausstattung der neuen Wohnung

    Diese können Sie grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Das gleiche gilt für Renovierungskosten. Eventuell gibt es für die Renovierungsarbeiten aber die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.


  • Pauschale für weitere Umzugskosten

    Wer merkt sich bei einem Umzug schon, wie viel die belegten Brötchen für die Helfer gekostet haben oder wie viel Trinkgeld man den Umzugshelfern in die Hand gedrückt hat. Dazu kommen noch Kosten für den neuen Telefonanschluss, Ummeldungen, neue Autokennzeichen und und und. Für diese vielen kleinen und großen Ausgaben rund um den Umzug gibt es eine Pauschale. Diese beträgt seit dem 1. Februar 2017 für

    • Ehepartner 1.528 Euro,
    • Ledige 764 Euro und
    • Kinder und andere Angehörige, die in Ihrem Haushalt leben 337 Euro.

    Die Pauschale für Ehepartner dürfen auch Verwitwete, Geschiedene und Alleinerziehende ansetzen.

    Die Umzugskostenpauschale hat den Vorteil, dass Ihnen für viele Kosten ein umständlicher Nachweis erspart bleibt. Natürlich dürfen Sie Ihre Kosten auch einzeln nachweisen, wenn diese höher sind als die Pauschale. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass das Finanzamt jede Ausgabe einzeln prüft und sich am Ende herausstellt, dass die Pauschale doch günstiger für Sie ist.

    Wichtig: Wer zum Berufsstart von zu Hause aus- und in die erste eigene Wohnung einzieht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Umzugskostenpauschale kürzt. Bei Ledigen wird auf 20 Prozent gekürzt, bei Ehepartnern auf 30 Prozent. Die Pauschale gibt es nämlich nur dann in voller Höhe, wenn Sie von einer Wohnung in eine Wohnung ziehen. Wohnung bedeutet, dass es eine Kochgelegenheit, Wasserversorgung und ein Bad gibt.

Wann ist ein Umzug wirklich beruflich veranlasst?

Ein beruflicher Umzug sollte in Ihrer Steuererklärung unbedingt berücksichtigt werden, da Sie sonst bares Geld verschenken. Zuvor muss aber geklärt sein, ob es sich überhaupt um einen beruflich veranlassten Umzug handelt. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie es zu einem beruflichen Umzug kommen kann:

  • Arbeitgeberwechsel

    Wechseln Sie Ihren Arbeitgeber, ist ein damit verbundener Umzug an den neuen Arbeitsort beruflich veranlasst. Dabei spielt es keine Rolle, wenn sich durch den Umzug Ihre Wohnverhältnisse verbessern oder Sie sogar in eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus ziehen. Ob mit dem Umzug eine Trennung oder Heirat zusammenfällt, ist ebenfalls unerheblich. Auch wenn Sie eine größere Wohnung als vorher beziehen, zum Beispiel weil ein Kind unterwegs ist, bleibt es dabei: Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der Umzug beruflich veranlasst. Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind also grundsätzlich egal (Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2016, H 9.9 Umzugskosten; Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.3.2001, Aktenzeichen VI R 189/97).

  • Die erste berufliche Tätigkeit

    Beginnen Sie nach dem Studium oder der Berufsausbildung mit Ihrer ersten beruflichen Tätigkeit und müssen Sie dafür umziehen, ist dieser Umzug beruflich veranlasst. Ziehen Sie schon vor dem ersten Arbeitstag um, ist das kein Problem, wenn Sie den Arbeitsvertrag schon unterschrieben hatten. War dagegen zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht abzusehen, dass Sie die Stelle tatsächlich bekommen, könnte das Finanzamt Ihren Umzug als privat veranlasst einstufen. Deshalb sollten Sie erst dann umziehen, wenn Ihre berufliche Zukunft gesichert ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.2.2006, Aktenzeichen IX R 108/00).

    Zieht ein Berufseinsteiger mit Beginn der ersten Berufstätigkeit von zu Hause aus, hat auch dieser Umzug grundsätzlich einen beruflichen Anlass. Ausnahme: Liegt die neue Wohnung ganz in der Nähe des Elternhauses, könnte das Finanzamt von einem privat veranlassten Umzug ausgehen. Denn in diesem Fall sind für den Umzug meist nur private Motive ausschlaggebend, zum Beispiel der Wunsch nach Eigenständigkeit (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.9.1993, Aktenzeichen VI R 108/89).

  • Versetzung

    Ein Umzug anlässlich einer Versetzung ist beruflich veranlasst. Hier gelten die Ausführungen zum Arbeitgeberwechsel entsprechend.

  • Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich um mehr als eine Stunde

    Sparen Sie durch einen Umzug bei der täglichen Fahrt zur Arbeit und wieder nach Hause mindestens eine Stunde Fahrzeit ein, geht das Finanzamt von einem beruflichen Grund für den Umzug aus.

    Steigen Sie nach Ihrem Umzug vom Auto auf öffentliche Verkehrsmittel um, unterstellt das Finanzamt bei der Ermittlung der Fahrzeitersparnis zu Ihren Gunsten, dass Sie auch schon vor dem Umzug öffentliche Verkehrsmittel genutzt haben. Die neue Fahrzeit wird also mit der Zeit verglichen, die Sie vor dem Umzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln gehabt hätten.

    Bringt der Umzug zwar eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde, ist der Weg zur Arbeit aber immer noch sehr lang, wird das Finanzamt wahrscheinlich den Umzug als privat veranlasst ansehen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.5.2015, Aktenzeichen VI R 73/13).

    Ziehen Ehepartner gemeinsam um, muss für jeden Ehepartner separat ermittelt werden, ob eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde vorliegt. Die eingesparten Fahrzeiten dürfen nicht zusammengerechnet und auch nicht saldiert werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.2.2006, Aktenzeichen IX R 79/01).

  • Arbeitgeber fordert den Umzug

    Manche berufliche Tätigkeit erfordert es, dass der Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes wohnt, um diesen schneller erreichen zu können beziehungsweise jederzeit einsatzbereit zu sein. Das gilt zum Beispiel für Ärzte, Soldaten und Feuerwehrleute. Ein Umzug ist in diesen Fällen beruflich veranlasst. Das gilt auch für den Einzug in eine und den Auszug aus einer Dienstwohnung, zum Beispiel bei einem Pfarrer oder Hausverwalter (Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2016, H 9.9 Umzugskosten; Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.4.1988, Aktenzeichen IV R 42/86).

  • Bezug einer Zwischenwohnung

    Finden Sie am neuen Arbeitsort nicht sofort eine passende Wohnung, sondern erst einmal nur eine Zwischenlösung, gilt: Nur der Umzug in die erste Wohnung ist beruflich veranlasst. Der Umzug in die endgültige Wohnung ist Ihre Privatsache (Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2016, H 9.9 Umzugskosten).

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Vorsicht Rückerstattungs-Falle!

Ist der Umzug geschafft und war Ihr neuer Arbeitgeber überaus großzügig, sollten Sie dennoch vorsichtig sein: Noch ist die Probezeit nicht rum. Überhaupt kann es bei einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnissen dazu kommen, dass Sie Ihrem Arbeitgeber Teile der Umzugskosten zurückerstatten müssen. Die Gründe für eine solche Rückzahlungspflicht sind:

  • Die Kündigung des Arbeitnehmers.
  • Ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers.
  • Eine arbeitgeberseitige verhaltens- oder personenbedingte Kündigung.

In dem Fall kann der Arbeitgeber Teile seiner Zahlungen zurück verlangen. Nichts erstatten müssen Beschäftigte hingegen bei betriebsbedingter Kündigung oder wenn der Arbeitgeber aus wichtigem Grund kündigt. Als Faustformel für Sie gilt, falls etwaige Unterstützungen des zukünftigen Arbeitgebers beim Umzug in Anspruch nehmen wollen:

  • Informieren Sie sich im Bewerbungsgespräch über mögliche Hilfeleistungen.
  • Nutzen Sie Ihren Verhandlungsspielraum.
  • Achten Sie auf mögliche Rückzahlungspflichten.

Ortswechsel: Wann sich der Umzug für den Job lohnt

Ob sich der beruflich bedingte Umzug auch lohnt, hängt von verschiedenen Faktoren und zum Beispiel von folgenden Fragen ab:

  • Verkürzt sich durch den Umzug der tägliche Arbeitsweg?
  • Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten?
  • Stellt der Umzug generell eine Verbesserung der Wohnsituation dar?

Klar, neben einer Gehaltserhöhung spielen beim Ortswechsel für eine neue Stelle vor allem die beruflichen Perspektiven eine entscheidende Rolle: Selbst wenn sich Ihre finanzielle Lage nicht spürbar verbessert, können sich so bessere Karrierechancen ergeben. Je nachdem, wie weit weg Sie Ihren Wohnsitz dazu verlagern, kann es aber auch sein, dass Sie dann ihr bisheriges privates Umfeld verlassen und möglicherweise auch einige Kontakte und Beziehungen auf der Strecke bleiben. Genau genommen, sind das auch Kosten.

Ob sich der Umzug also lohnt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Chancen die Kosten (auch die immateriellen) übersteigen.

Umzug für den Job: Aller Anfang ist schwer…

Die Finanzierung eines beruflichen Umzugs muss gesichert sein, um diesen überhaupt in die Tat umsetzen zu können. Bekanntlich ist Geld aber auch nicht alles und so gibt es einen wichtigen Punkt, den Sie bei einem Umzug für den Job nicht außer Acht lassen sollten: Ihr soziales Umfeld. Wer für ein Jobangebot in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umsiedelt, lässt dabei immer auch viele Freunde und Familie zurück.

Eine Umstellung, mit der nicht jeder sofort klar kommt. All jene, mit denen man sich bisher jederzeit treffen konnte, sind plötzlich mehrere Stunden Fahrt entfernt. Diese Verbindungen sollen Sie keinesfalls abbrechen oder nicht mehr pflegen, doch um mit dem Umzug für den Job glücklich zu werden, brauchen Sie ein neue soziale Kontakte. Den Anfang machen die neuen Kollegen, denen Sie am Arbeitsplatz begegnen – das allein reicht aber nicht aus, um nicht jeden Feierabend alleine zu verbringen.

Dabei gilt zunächst: Je weiter der neue Ort von Ihrer bisherigen Heimat entfernt ist, desto wichtiger ist es, schnell Anschluss zu finden. Sie haben nicht die Chance, jedes Wochenende oder vielleicht sogar nach Feierabend zu Ihren schon vorhandenen Freunden zu fahren. Lassen Sie sich dabei nicht einschüchtern, falls Sie sich am Anfang noch nicht wie zuhause fühlen. Es braucht immer einige Zeit, bis man sich einlebt und eine neue Umgebung zu schätzen lernt.

Schüchternheit ist an dieser Stelle die falsche Strategie. Auch wenn es Ihnen schwer fällt, auf Menschen zuzugehen, sollten Sie unbedingt Ihre Komfortzone verlassen. Laden Sie Ihre Kollegen auf ein Bier nach Feierabend ein, gehen Sie raus, treten Sie einem Verein bei, besuchen Sie Events. Alles, was Ihnen die Möglichkeit bietet, neue Menschen kennenzulernen, ist die richtige Adresse.

Je früher Sie damit beginnen, desto leichter wird es Ihnen fallen. Auch einen Gesprächseinstieg haben Sie bereits parat: Ich bin gerade erst hergezogen… Darauf schließen fast immer die Fragen an, woher Sie den kommen und was Sie in die neue Gegend gebracht hat – und schon sind Sie mitten im Gespräch.

Auf der anderen Seite kann ein Umzug für den Job auch die Chance für einen Neuanfang sein. Sie haben sich woanders beworben, weil Sie sich an Ihrem Wohnort nicht mehr wohlgefühlt haben? Dann machen Sie nicht die gleichen Fehler noch einmal, sondern gehen Sie von Anfang an anders an die Sache heran.

Apropos: Welche Erfahrungen haben Sie mit einem Umzug für den Job gemacht? Wir freuen uns auf Ihre Kommentare, wer bei Ihnen für die Kosten aufgekommen ist und wie schnell Sie sich an das neue Umfeld gewöhnt haben!

[Bildnachweis: Africa Studio, Morganka by Shutterstock.com]

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