Ein Gastbeitrag von der Arbeitsrechtlerin Smaro Sideri

Die meisten Eltern versuchen heute einen Spagat: Einerseits verfolgen sie eine berufliche Karriere verfolgen, anderseits wollen sie aber auch möglichst viel Zeit mit der Familie verbringen. Nur soll das Eine bitteschön nicht zu Lasten des anderen erfolgen, sondern alles im Sinne der Work-Life-Balance schön harmonisch nebeneinander und miteinander gedeihen. Schöne Theorie, die Realität sieht meist anders aus. So: Nach der Geburt des Kindes steigt in den meisten Fällen die Mutter aus Ihrem Job aus und der Mann geht seiner Tätigkeit unverändert nach, jetzt allerdings als einziger Ernährer der Familie. Zwar werden die zwei Partnermonate der Elternzeit auch von immer mehr Vätern genutzt, eine dauerhafte Reduzierung ihrer Arbeitszeit wird aber so gut wie nie umgesetzt.

Möchte die Mutter wiederum bald nach der Geburt wieder in ihren Beruf zurückkehren, muss sie einige Hindernisse überwinden, um die Betreuung eines unter-dreijährigen Kindes zu gewährleisten. Selbst wenn sie eine Betreuung gefunden hat, kann sie damit in der Regel nur einen Teil des Tages abdecken, meist nur den Vormittag. Und genau hier entsteht der Wunsch vieler junger Mütter, die bisher in einem Vollzeitjob tätig waren, auf Teilzeit umzusatteln, um so in ihren Beruf wieder einzusteigen zu können. Häufig stoßen sie dabei jedoch auf Widerstand durch den Chef oder Arbeitgeber. Der droht, mal mehr mal weniger subtil, wiegelt ab oder sagt schlicht, dass das nicht gehe.

Wirklich?

Nein. Denn dass es einen gesonderten Teilzeitanspruch während der Elternzeit und einen allgemeinen Teilzeitanspruch gibt, wissen viele bis heute nicht – lassen sich so von der ablehnenden Haltung ihres Chefs von ihrem Wunsch abhalten.

Teilzeit während der Elternzeit

Dabei ist die Rechtslage diesbezüglich eindeutig. Hat die Berufsrückkehrerin Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragt – was bis zu drei Jahren möglich ist -, hat sie einen gesonderten Teilzeitanspruch während der Elternzeit, der an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Laut § 15 Abs. 7 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) besteht der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit:

  • Wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber länger als sechs Monate besteht.
  • Die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert wird.
  • Dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Der Teilzeitanspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt wird.

Und das Beste: Wer den Teilzeitwunsch nicht rechtzeitig geltend gemacht, verliert deswegen nicht den Anspruch darauf. Vielmehr verschiebt sich der Beginn der Teilzeittätigkeit nur entsprechend der Verspätung.

Aber was, wenn der Chef auf betrieblichen Gründe verweist, die einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit entgegenstehen?

In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass es sich um dringende Gründe handeln muss. Und für diese Dringlichkeit stellen Richter hohe Anforderungen: So werden dem Arbeitgeber durchaus organisatorische Umgestaltungen zugemutet, um die Teilzeitbeschäftigung doch noch zu ermöglichen. Falls er die Verringerung der Arbeitszeit trotzdem ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. In dem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch aber immer noch beim Arbeitsgericht weiterverfolgen. Das wissen die Arbeitgeber – und lassen sich (Hartnäckigkeit vorausgesetzt) dann doch auf einen Kompromiss ein.

Haben sich beide Seiten auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit geeinigt, endet diese mit dem Ende der Elternzeit. Falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auch danach in Teilzeit arbeiten möchte, muss das gesondert vereinbart werden. Aber auch dafür gibt es Regel…

Teilzeitanspruch auch nach der Elternzeit

Das Gesetz hat für alle Arbeitnehmer in § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes einen Teilzeitanspruch geschaffen. Voraussetzungen hierfür sind allerdings:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter.
  • Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wird spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber geltend gemacht. Dabei soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
  • Der Verringerung der Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.

Falls Sie von diesem Anspruch Gebrauch machen wollen, sollten Sie den Antrag allerdings schriftlich einreichen. Das ist hier zwar nicht erforderlich, schadet aber auch nicht. Dabei können Sie dann zum Beispiel auch vorgeben, wie Sie Ihre künftige Arbeitszeit in der Woche verteilen möchten. Allerdings ist das nur ein Vorschlag. Laut Gesetz müssen beim Verringern und Verteilen der Arbeitszeit beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – sich einig sein. Und auch hier führt die verspätete Antragstellung nicht zum Verlust Ihres Anspruchs. Er verschiebt sich nur entsprechend.

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die neue Teilzeitregelung einigen, muss der Arbeitgeber Ihren Teilzeitantrag spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich ablehnen. Auch hier sind laut Rechtsprechung die Anforderungen an die betrieblichen Gründe hoch, jedoch etwas niedriger als beim Teilzeitanspruch während der Elternzeit. Und in diesem Fall können Sie auch wieder den Rechtsweg beschreiten.

Bei einer Einigung aber wandelt sich der bisherige Vollzeitjob dauerhaft in ein Teilzeitverhältnis. Achtung: Dies ist eine Einbahnstraße, einen Anspruch auf eine spätere Erhöhung der Arbeitszeit gibt es nicht! Es sei denn Sie einigen sich einvernehmlich mit dem Chef darüber. Dann ist auch eine Rückkehr zur Vollzeit möglich.

Der Fall ist jedoch seltener. Eher ist es so, dass schon eine geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit (bei annehmbaren Lohneinbußen) einen hohen Freizeitgewinn mit sich bringt – und damit eine deutlich bessere Work-Life-Balance. Eben das, was sich viele Familien wünschen.

Über die Autorin

Smaro Sideri berät als Fachanwältin für Arbeitsrecht bundesweit Arbeitnehmer in allen Fragen des Teilzeitanspruchs. Als Mutter eines einjährigen Sohnes und Mitglied des Verbandes berufstätiger Mütter (VBM) setzt sie sich sowohl beruflich als auch privat für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein.