Hätten Sie’s gewusst: Darf man Parklücken freihalten? Wer haftet, wenn in der Kneipe die Jacke geklaut wird? Und dürfen einem Verkäufer in die Tasche schauen? Welche Rechte Verbraucher genießen und welche nicht, beschreibt das neue Buch von Werner Zedler: „Was Verbraucher wissen müssen“ (Cornelsen Verlag). Wie viel Sie davon schon jetzt wissen, können Sie gleich mal mit dem folgenden Quiz testen:

Super, Sie haben eine freie Parklücke entdeckt, setzen den Blinker und … der Wagen hinter Ihnen ist schneller – weg ist der Parkplatz. Darf der das?

    a) Ja, denn auch auf der Straße gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
    b) Nein. Ich war schließlich zuerst da.

Sie sind zweifelsohne Erster. Auch wenn Sie noch rangieren und dafür zunächst an der Lücke vorbeifahren müssen. Vorrang genießen auch Wartende. Das gilt aber nur im Auto. Hält ein Fußgänger eine Parklücke frei, ist er eine „Verkehrsbehinderung“ und darf sogar „sanft berührt“ werden, um den Platz freizugeben (OLG Naumburg, 1 Ss 505/97-07/98).

Der Fahrkartenentwerter funktioniert mal wieder nicht. Darf ich trotzdem in die Bahn einsteigen?

    a) Ja, ich sag aber sofort dem Schaffner Bescheid, dass ich unfreiwillig schwarzfahre.
    b) Ja, aber vorher suche ich Mitreisende, die mir den Defekt bezeugen.
    c) Nein, dann muss ich eben zu Fuß gehen.

Rein rechtlich gilt Antwort c. Im Nahverkehr dürfen Sie nur mit gültigem Fahrschein einsteigen. Dass Sie unaufgefordert den Schaffner von den misslichen Umständen unterrichten, versteht sich von selbst. Nur was dann? Mit Antwort b fahren Sie ganz sicher, nicht aber mit Antwort a: Ein griesgrämiger Kontrolleur könnte Ihnen – zu Recht – sagen, dass er vom Zug aus nicht überprüfen kann, ob der Entwerter wirklich kaputt ist. Lassen Sie sich den Bußgeldbescheid dann zumindest nach Hause schicken und legen Sie Einspruch ein.

Der Kneipenabend war schön, nur ist jetzt die aufgehängte Jacke weg. Der Wirt verweist auf das Schild „Für Garderobe keine Haftung“. Stimmt das?

    a) Ja, er hat mich ja schließlich per Schild gewarnt.
    b) Nein, ich kann doch nicht auf alles aufpassen.

Antwort b stimmt. Den Hinweis können sich Wirte in vielen Fällen sparen. Solange die Gäste ihre eigene Kleidung nicht sehen können, haftet der Wirt für kaputte oder verschwundene Sachen. Das gilt erst recht, wenn Sie Ihr Hab und Gut an einer zentralen Garderobe abgeben, die den ganzen Abend mit Personal besetzt ist. Sie müssen den Schaden nur dann aus eigener Tasche zahlen, wenn Sie Ihre Garderobe vom Tisch aus die ganze Zeit im Auge hatten – egal ob da nun ein Schild hängt oder nicht.

Auf der Straße finde ich einen 100-Euro-Schein. Darf ich den behalten?

    a) Aber sicher. Einen Geldschein kann man ja schlecht einer Person zuordnen.
    b) Nein, ein ehrlicher Finder bringt das Geld immer ins Fundbüro.
    c) Ich frage erst mal in den Läden in der Nähe, ob jemand Geld vermisst.

Zugegeben, bei einem Portemonnaie lässt sich der rechtmäßige Eigentümer leichter zuordnen als bei einem Geldschein. Trotzdem liegen Sie mit Antwort a und c falsch. Antwort b stimmt aber auch nicht ganz: Nur bei einem Wert unter zehn Euro können Sie Ihren Fund getrost behalten. Ansonsten müssen Sie zum nächsten Fundbüro oder zur nächsten Polizeidienststelle. Immerhin stehen Ihnen fünf Prozent Finderlohn zu, bei einem Wert über 500 Euro noch drei Prozent. Und findet sich der Besitzer innerhalb von sechs Monaten nicht, gehört das Geld auch so Ihnen.

An der Kasse zeigt die Verkäuferin auf meine Tasche und fragt: „Darf ich da mal einen Blick hineinwerfen?“ Darf sie?

    a) Ich glaube ja, schon allein wegen der Hinweistafel am Eingang, dass Kunden mit Kontrollen rechnen müssen.
    b) Nein, ich bin doch kein Ladendieb!
    c) Nein, das darf höchstens die Polizei.

Richtig ist Antwort b, auch c stimmt. Allerdings geht Ihr Recht noch weiter: Auch die Polizei darf Ihre Tüten nur bei Verdacht auf Ladendiebstahl durchsuchen – etwa weil Sie auf frischer Tat ertappt wurden. Der Kaufhausdetektiv oder die Verkäuferin dürfen das jedoch in keinem Fall, ob mit oder ohne Hinweisschild. Als Kunde können Sie sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs berufen (Az. VIII ZR 221/95). Danach ist die Durchsuchung ohne Diebstahlsverdacht ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und damit unzulässig.