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Resturlaub: Wann verfällt mein Anspruch?

Viele Arbeitnehmer arbeiten mehr als sie müssten. So bleibt am Ende des Jahres noch sogenannter Resturlaub übrig. Restliche Urlaubstage also, die ihnen zwar gesetzlich oder vertraglich zustehen, bis zum 31. Dezember aber nicht genommen wurden. Was passiert mit diesem Resturlaub? Verfällt der Anspruch darauf irgenwann oder können Sie sich die verbleibenden Tage zum Jahreswechsel auch auszahlen lassen? Was Sie zum Arbeitrecht und Resturlaub wissen müssen…



Resturlaub: Wann verfällt mein Anspruch?

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Resturlaub – was ist das?

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub ist in § 3 BUrlG geregelt. Danach stehen jedem Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr zu. Bei einer 5-Tage-Woche reduziert sich der Jahresurlaubsanspruch entsprechend auf 20 Tage im Jahr (siehe Grafik).

Urlaubsrecht Mindesturlaub Urlaubsanspruch

Resturlaub berechnen

Viele Arbeitnehmer nehmen im laufenden Kalenderjahr nicht ihren vollen Jahresurlaub. „Resturlaub“ sind demnach die ausstehenden Tage, die Ihnen gesetzlich, aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zwar zustehen, die Sie aber noch nicht genommen haben. Berechnen lässt sich der Resturlaub ganz einfach, indem Sie die bisher genommenen Urlaubstage von Ihrem Urlaubsanspruch pro Jahr abziehen.

Ein einfacher Trick zur Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs: Multiplizieren Sie die Anzahl Ihrer Wochenarbeitstage mit 4. Auf diese Weise lässt sich auch der Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit berechnen. Die Wochenstundenzahl ist dabei unerheblich. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Werktage pro Woche.

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Wann verfällt mein Resturlaub?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für das Kalenderjahr. Der ist in § 7 BUrlG geregelt. Bedeutet: Bis zum Jahresende sollten Sie Ihren vollen Jahresurlaub genommen haben. Falls das nicht möglich ist, kann der Resturlaub auf das Folgejahr übertragen werden.

Für die Übertragung der verbleibenden Urlaubstage benötigen Arbeitnehmer einen „objektiven Übertragungsgrund“. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Krankheit
    Sie waren im Laufe des Jahres immer wieder, zum geplanten Zeitpunkt des Urlaubs oder im Urlaub krank und konnten den Urlaub deshalb nicht vollständig nehmen.
  • Betriebliche Gründe
    Der Arbeitgeber darf Ihre Urlaubsantrag ablehnen, wenn „dringende betriebliche Gründe“ dagegen sprechen. Dazu zählen etwa der Abschluss eines wichtigen Projekts, saisonale Hochphasen (zum Beispiel im Einzelhandel vor Weihnachten) oder Krankheitswellen. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber eine generelle Urlaubssperre verhängen. Effekt: Sie können Ihren Urlaub nicht aufbrauchen.

Bis spätestens zum 31. März des Folgejahres muss der angesparte Urlaub genommen werden. Das soll eine Anhäufung des Urlaubs verhindern. Die Übertragung erfolgt automatisch. Mitarbeiter müssen dafür keinen eigenen Antrag stellen.

Grundsätzlich verfällt der Resturlaub nicht mehr automatisch. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-619/16, C-684/16 und BAG, Az. 9 AZR 541/15) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Mitarbeiter am Ende des Jahres darauf hinweisen, dass der gesamte Urlaub noch nicht genommen wurde. Erst wenn diese nachweislich auf ihren Urlaub verzichten, verfällt er tatsächlich. Dafür muss der Arbeitgeber aber nachweisen, dass er die Mitarbeiter umfassend über den Resturlaub informiert hat – UND in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.

Was passiert mit dem Resturlaub nach dem 1. Quartal?

Es kann natürlich auch passieren, dass Sie selbst im 1. Quartal des Folgejahres Ihren Resturlaub immer noch nicht nehmen konnten. Zum Beispiel wegen einer Urlaubssperre, hoher Auftragslage oder erneuter Krankheit. Solange Sie daran keine Schuld haben, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Auch dann verfällt Ihr Urlaubsanspruch nicht und Sie dürfen den Resturlaub selbst nach Ablauf der eigentlichen Frist „bis zum 1. März“ noch nehmen.

Achtung: Urlaub immer genehmigen lassen!

Der Arbeitgeber ist zwar dazu gehalten, die Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Gehen Sie aber nur in den Urlaub, wenn der Vorgesetzte Ihren Antrag genehmigt hat. Wer ohne Zustimmung des Chefs Urlaub macht (sogenannte „Selbstbeurlaubung“) riskiert mindestens eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die verhaltensbedingte beziehungsweise fristlose Kündigung. Lassen Sie sich den genehmigten Urlaub daher immer schriftlich bestätigen (E-Mail reicht).


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Was passiert mit dem Resturlaub bei Elternzeit?

Geht ein Arbeitnehmer in Elternzeit, verfällt vorhandener Resturlaub nicht. Stattdessen werden die überschüssigen Urlaubstage auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen. Das ist in § 17 Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt. Alternativ kann der Urlaubsanspruch auch finanziell abgegolten werden.

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Muss der Chef den Resturlaub am Stück genehmigen?

Nein. Das Urlaubsrecht sichert zwar einen Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub. Im Jahr muss der Arbeitgeber mindestens einmal zwölf zusammenhängende freie Werktage als Urlaub genehmigen – rund zwei Wochen am Stück. Das soll der ausreichenden Erholung dienen. Mehr Urlaub am Stück muss der Chef aber nicht genehmigen. Wer also bis zum Jahresende drei oder vier Wochen aufgespart hat, braucht wieder zwingend die Zustimmung des Chefs, um diese am Stück nehmen zu können.

Der Arbeitgeber soll zwar Urlaubswünsche berücksichtigen. Er darf dabei aber abwägen. So dürfen die Urlaubswünsche nicht die betrieblichen Abläufe stören oder gefährden. Zudem darf der Chef soziale Faktoren berücksichtigen. Vor allem in der Ferienzeit (z.B. Sommerferien) haben die Urlaubsanträge von Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern daher oft Vorrang. Ebenso können das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und gewährte Urlaubstage im Vorjahr hinzugezogen werden. Heißt: Wer etwa im vergangenen Jahr viele Brückentage nehmen durfte, muss im kommenden Jahr womöglich anderen Kollegen den Vortritt lassen.

Resturlaub bei Kündigung

Grundsätzlich verfällt Ihr Urlaubsanspruch weder bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber noch bei einer Eigenkündigung. Entscheidend dafür, wie viele Resturlaubstage Ihnen noch zustehen, ist der Kündigungszeitpunkt:

  • Kündigung bis zum 30. Juni: Wer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
  • Kündigung nach dem 30. Juni: Erst ab der zweiten Jahreshälfte wird der volle Jahresurlaubsanspruch erworben.

Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Arbeitsvertrag mit 24 Urlaubstagen. Im laufenden Jahr haben Sie noch keinen Urlaub genommen. Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Februar, stehen Ihnen vier Urlaubstage zu (24:12=2 mal 2 Monate (JAN + FEB)). Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Juli, stehen Ihnen die gesamten 24 Tage zu. Können Sie den Urlaub nicht mehr nehmen, steht Ihnen eine Urlaubsabgeltung zu. Heißt: Der Resturlaub wird ausgezahlt.

Keine Doppelansprüche bei Vererbung

Laut § 6 BUrlG können Ihren Resturlaub sogar „vererben“ und bei einem Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Aber nur den Resturlaub! Paragraf 6 BUrlG schließt sogenannte Doppelansprüche aus. Dort steht: „Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.“ Bedeutet: Beim Jobwechsel können Angestellte den Jahresurlaubsanspruch nicht doppelt nutzen. Also nicht 20 Tage beim Ex und dann nochmal 20 Tage beim neuen Unternehmen. Ehemalige Arbeitgeber sind sogar dazu verpflichtet, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die im laufenden Kalenderjahr bereits gewährten Urlaubstage zu erstellen.

Resturlaub auszahlen lassen: Geht das?

Eine Auszahlung des Urlaubs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das widerspricht dem Erholungszweck. Urlaub ist keine Form der Vergütung. Die freie Zeit dient allein der körperlichen und psychischen Erholung. Das Urlaubsrecht sieht deshalb keinen finanziellen Ausgleich vor. Doch: Keine Regel ohne Ausnahmen…

  • Kündigung
    Im Falle einer Kündigung, bei der der Resturlaub nicht mehr gewährt oder genommen werden kann, muss dieser finanziell abgegolten werden (§ 7 Absatz 4 BUrlG). In dem Fall muss Ihnen der Arbeitgeber Urlaubsentgelt (nicht zur verwechseln mit Urlaubsgeld!). Als Grundlage für die Berechnung gilt der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Auch wenn Sie von sich aus kündigen, geben Sie Ihren Anspruch auf Resturlaub und Urlaubsentgelt nicht auf.
  • Tod
    Bisher verfiel der Resturlaub eines Arbeitnehmers im Todesfall. Der EuGH hat dazu ebenfalls entschieden, dass diese Praktik nicht zulässig ist (Az.: C-569/16, C 570-16). Hinterbliebene können nun die restlichen Urlaubstage in Form einer Auszahlung erben.
  • Vereinbarung
    Das Auszahlungsverbot gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Sollte Ihr Arbeitsvertrag weitere Urlaubstage vorsehen, die darüber hinausgehen, können Sie im Vertrag auch andere Regelungen treffen, die Ihnen eine Auszahlung erlauben. Diese bedürfen aber immer der Schriftform.

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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