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Schweigepflicht: Wenn Sie diese 7 Dinge sagen, droht die Kündigung

Wer vom Job erzählt, sollte vorsichtig sein: Durch die Schweigepflicht sind einige Informationen geschützt und unterliegen der Verschwiegenheit. Wer diese Dinge weitergibt, riskiert nicht nur Ärger mit dem Chef, sondern steht schlimmstenfalls strafrechtlichen Konsequenzen gegenüber. Die Schweigepflicht gilt dabei längst nicht nur für Ärzte. Wir erklären, was Sie zur Schweigepflicht im Job wissen müssen, wann und für wen sie gilt und unter welchen Bedingungen sie aufgehoben werden kann…



Schweigepflicht: Wenn Sie diese 7 Dinge sagen, droht die Kündigung

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Was ist die Schweigepflicht?

Als Schweigepflicht – oder Verschwiegenheitspflicht – wird die Pflicht verschiedener Berufsgruppen oder Personen bezeichnet, Informationen oder Geheimnisse, die sie durch ihre Arbeit erhalten, nicht an außenstehende Dritte weiterzugeben.

Ziel der Schweigepflicht in Deutschland ist der Schutz der Privatsphäre. Jeder hat das Recht, dass persönliche Geheimnisse und private Informationen vertraulich behandelt werden. Wer solch schützenswerte Informationen preisgibt und öffentlich macht – selbst nur einem einzelnen Außenstehenden – macht sich dabei möglicherweise strafbar.

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Inhalte: Wozu muss ich schweigen?

Jegliche Information, die dem Geheimnisträger durch seine Tätigkeit zugetragen wird, ist vertraulich zu behandeln. Die Schweigepflicht für Ärzte umschließt beispielsweise nicht nur Krankheiten und Diagnosen, sondern auch die private Situation, finanzielle Lage, persönliche Daten, Behandlungen oder den Unfallhergang bei Verletzungen.

Unter die Schweigepflicht für Mitarbeiter fallen alle Betriebsgeheimnisse und interne Informationen, die den Geschäftsbetrieb betreffen und im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens geheim bleiben müssen. Typische Betriebsgeheimnisse, die unter die Verschwiegenheit fallen, sind etwa:

  • Rezepturen
  • Herstellungsprozesse
  • Informationen über Kunden
  • Innovationen und Entwicklungen
  • Technisches Know How
  • Kursrelevante Informationen
  • Wichtige Strategische Entscheidungen

Worüber darf ich sprechen?

Trotz auferlegter Verschwiegenheit dürfen Sie natürlich über Ihren Job sprechen. Sofern nicht explizit anders geregelt, dürfen Sie über Ihre Tätigkeit, Aufgaben oder auch Ihr Gehalt erzählen. Entscheidend ist, dass Sie keine der oben genannten persönlichen Daten oder schützenswerten Informationen ausplaudern. Solange Sie sich daran halten, sind Sie auf der sicheren Seite.

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Was droht bei Verstoß gegen die Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht sollte nicht leichtfertig oder unbedacht gebrochen werden. Wer Informationen aus dem Beruf ausplaudert, die dem Stillschweigen unterliegen, macht sich möglicherweise strafbar. Es drohen Geldstrafen oder sogar eine Haftstrafe bis zu einem Jahr. Geregelt ist dies in Paragraph 203 des Strafgesetzbuches:

Aus arbeitsrechtlicher Sicht verletzen Sie die Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag, wenn Sie die Schweigepflicht brechen. Konsequenzen sind Abmahnung oder sogar die Kündigung. Zusätzlich kann Ihr Arbeitgeber möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

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Wer unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht?

Ärzte stehen bei der Schweigepflicht ganz oben auf der Liste, doch ist diese deutlich umfangreicher. Ebenfalls in § 203 StGB werden alle Berufsgruppen genannt, die an die Verschwiegenheit gebunden sind. Dazu gehören:

  • Ärzte und Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Apotheker
  • Kranken- und Altenpfleger
  • Rettungsdienste
  • Berufspsychologen
  • Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer
  • Rechtsanwälte, Patentanwälte und Verteidiger
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • Notare
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
  • Mitarbeiter bei privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen

Schweigepflicht für andere Arbeitnehmer

Im Gesetz sind zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsgruppen klar aufgezählt – können dann alle anderen Arbeitnehmer frei von ihren Jobs erzählen? Nein! Für andere Berufe existiert ebenfalls eine Schweigepflicht. Diese ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag.

Dahinter steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Im Arbeitsvertrag finden sich zudem oft konkrete Bereiche und Informationen, über die Stillschweigen bewahrt werden muss. Selbst über das Ende der Zusammenarbeit hinaus. Die Pflicht besteht aber auch dann, wenn der Vertrag dies nicht explizit erwähnt.

Ausnahmen: Wann darf man die Schweigepflicht brechen?

Die Schweigepflicht ist nicht unbegrenzt. Unter bestimmten Umständen kann sie außer Kraft gesetzt werden. Dafür braucht es einen entsprechenden Anlass, da Sie sich sonst möglicherweise der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig machen oder Ihren Arbeitsvertrag verletzen. Folgende Ausnahmen erlauben es, die Verschwiegenheit aufzuheben:

Ausdrückliche Erlaubnis

Gibt es eine schriftliche Vereinbarung vom Betroffenen selbst, die ausdrücklich von der Schweigepflicht befreit, kann diese aufgehoben werden. So kann ein Patient einen Arzt von der Schweigepflicht entbinden und diesem so erlauben, auch mit seiner Familie über den gesundheitlichen Zustand und die anstehende Behandlung zu sprechen.

Stillschweigende oder mutmaßliche Erlaubnis

In manchen Situationen braucht es keine schriftliche Erlaubnis – es reicht, wenn von dem Einverständnis ausgegangen werden kann. Schlägt der Arzt vor, seinen Patienten zu überweisen und zeigt sich dieser damit einverstanden, stimmt er stillschweigend zu, dass der Arzt auch seine Unterlagen und Informationen an den Kollegen weiterreicht. Auch nach einem Unfall oder einer Straftat wird von einer mutmaßlichen Erlaubnis ausgegangen, wenn das Opfer bewusstlos ist.

Gesetzliche Auskunftspflicht

Krankenhäuser sind dazu verpflichtet, bestimmte Daten ihrer Patienten an die Krankenkassen weiterzuleiten. Dies ist nur erlaubt, da hierfür eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht. Auch wenn das Infektionsschutzgesetz betroffen ist, besteht eine gesetzliche Pflicht, das Gesundheitsamt zu informieren. Mit Hinblick auf diese Auskunftspflicht wird die Schweigepflicht aufgehoben.

Rechtfertigender Notstand

Besteht eine größere Gefahr, kann die Schweigepflicht ausgesetzt werden. Geregelt wird dieser sogenannte rechtfertigende Notstand in § 34 StGB und wird als eine „nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ bezeichnet. Wird beispielsweise ein Kind in einer Familie vernachlässigt und befindet sich dadurch in Gefahr, kann der Sozialarbeiter diese Information trotz Schweigepflicht weitergeben, um das Kind zu schützen.

Drohende Straftat

Natürlich darf die Schweigepflicht auch bei einer bevorstehenden Straftat aufgehoben werden, um eben diese zu verhindern. Kündigt jemand seinem Arzt oder Anwalt gegenüber ein Verbrechen an, darf dieser die Polizei davon in Kenntnis setzen, ohne gegen die Schweigepflicht zu verstoßen und Konsequenzen befürchten zu müssen.

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[Bildnachweis: Spreadthesign, Yuliia Konakhovska by Shutterstock.com]

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