Groll’s Arbeitsrechtskolumne

Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.

Über sein Gehalt darf man sprechen

Az.: 2 Sa 237/09 Ein Arbeitnehmer prahlte gegenüber Kollegen mit der Höhe seines Gehalts. Den Arbeitgeber amüsierte das gar nicht. Er mahnte den Arbeitnehmer ab und wies auf eine Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag hin. Hiernach war die Höhe des Gehalts im Interesse des Betriebsfriedens gegenüber Firmenangehörigen vertraulich zu behandeln. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hielt diese Klausel für unwirksam. Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden. Zwar könnten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit einer Verschwiegenheitserklärung geschützt werden. Auf die Gehaltshöhe darf sie sich aber nicht erstrecken. Arbeitnehmer hätten ja Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Lohngestaltung. Wer aber mit den Kollegen über den Lohn nicht reden darf, habe folglich auch keine Möglichkeit gegen eines Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorzugehen.

Aufhebungsvertrag führt zu späterem Arbeitslosengeld

Az.: L 7 AL 186/11 Im Rahmen einer Betriebsstilllegung wurde ein Sozialplan geschlossen. Danach stand den Mitarbeitern bei Kündigung eine bestimmte Abfindung zu. Wer vor Ausspruch einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag unterschrieb, der erhielt noch einen Zuschlag oben drauf. Eine Mitarbeiterin erhielt durch einen solchen vorzeitigen Aufhebungsvertrag eine erhöhte Abfindung in Höhe von 75.060 Euro. Sie meldete sich daraufhin arbeitslos, erhielt das Arbeitslosengeld aber erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen. Richtig so, bestätigte das Landessozialgericht Hessen. Die Frau habe ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen Grund noch auf eine besondere Härte berufen. Anstelle der „Turboprämie“ für frühzeitiges Ausscheiden hätte sie auch auf die betriebsbedingte Kündigung warten können. Dann gebe es zwar eine geringere Abfindung, dafür aber früher Arbeitslosengeld. Eine einfache Rechnung.

Kündigung vor Arbeitsaufnahme möglich

Az.: 2 AZR 324/03 Der Arbeitnehmer hatte den Vertrag schon unterschrieben, wollte aber aufgrund neuer Optionen nachverhandeln. Irgendwann wurde das dem Arbeitgeber zu bunt – und er kündigte noch vor Dienstantritt. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, die Kündigungsfrist könne erst mit dem ersten Arbeitstag beginnen, er habe daher für den Lauf der Kündigungsfrist Anspruch auf einen Monatslohn. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage aber ab. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, haben beide Vertragsparteien die Möglichkeit, auch schon vor dem Antritt der Stelle den Arbeitsvertrag zu kündigen. Auch für eine vorzeitige Kündigung gelten die üblichen Kündigungsfristen von in der Regel vier Wochen – diese beginnen schon vor Stellenantritt, da im Zweifel anzunehmen ist, dass die Parteien kein Interesse an einer kurzfristigen Durchführung des Arbeitsverhältnisses haben. Wird rechtzeitig gekündigt, endet die Frist eben schon vor Arbeitsbeginn, der Arbeitsvertrag ist dann hinfällig.

Schmiergeld muss herausgegeben werden

Az.: 6 Sa 957/11 Der Leiter Bauwesen eines großen Unternehmens hatte Bauaufträge im Wert von 34 Millionen Euro an einen Projektentwickler und einen Architekten vergeben. Die hatten ihn jedoch geschmiert – mit einer Million Euro und einem BMW Z8. Als die Sache aufflog, mussten die Beteiligten wegen Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit jeweils für rund vier Jahre hinter Gitter. Damit war die Sache aber noch nicht zu Ende: Das Unternehmen klagte auf Herausgabe des gezahlten Schmiergeldes – und bekam vor dem Landesarbeitsgericht München Recht. Es sei davon auszugehen, dass der Bauauftrag mindestens in dieser Höhe überteuert abgerechnet wurde. Die beiden anderen Beteiligten mussten keinen Schadensersatz leisten, weil der Schmiergeldbetrag im Vergleich zum gesamten Auftragsvolumen relativ niedrig war. Die Richter unterstellten daher, dass man das Schmiergeld vom Gewinn abgezweigt hätte.

Schadensersatz als Werbungskosten

Az.: VI R 23/10 Arbeitnehmer können Zahlungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt selbst bei Schadensersatzzahlungen an den ehemaligen Arbeitgeber wie der Bundesfinanzhof jetzt feststellte. Ein Außendienstler war von seinem Ex-Arbeitgeber auf über 900.000 Euro Schadensersatz verklagt worden, weil er angeblich Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergegeben hatte. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich in einem Vergleich auf 60.000 Euro. Diesen Betrag samt Anwaltskosten machte der Mann nun als nachträgliche Werbungskosten bei der Steuer geltend, doch das Finanzamt spielte zunächst nicht mit. Das Gericht sah das anders, weil die Kosten der Rechtsverteidigung und die Zahlung aus dem Vergleich mit seiner Berufstätigkeit im Zusammenhang standen. Durch den gerichtlichen Vergleich kam es auf eine Klärung der Vorwürfe nicht mehr an. Der fünfstellige Schadensersatz tut jetzt nur noch halb so weh.