Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Nicht ohne meinen Anwalt!
Az.: 6 Sa 1121/09 Ein Arbeitgeber konfrontierte einen Arbeitnehmer mit dem Vorwurf, dass dieser sich unberechtigt Fundgeld angeeignet habe. Der Arbeitnehmer war bereit, sich zu dem Verdacht im Beisein seines Anwalts zu äußern. Der Arbeitgeber sah dies aber als taktische Verzögerung, zu Anhörung kam es nicht mehr, auch wurde keine weitere Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt. Stattdessen folgte tags darauf die Kündigung. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg befand. Zuerst müsse der Arbeitnehmer gehört werden. Dabei muss der Arbeitgeber dann auch klar machen, dass er bei entsprechendem Verdacht eine Kündigung beabsichtigt. Überdies müsse dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, entweder einen Anwalt zum Gespräch hinzu zu ziehen oder sich über diesen innerhalb einer Frist schriftlich zu äußern.
Rückgabe des Dienstwagens nur zum Monatsende
Az.: 5 AZR 651/10 Nachdem eine Vertriebsdisponentin gekündigt hatte und freigestellt worden war, forderte der Arbeitgeber direkt deren Dienstwagen zurück. Er berief sich auf eine Vertragsklausel. Nach dieser war er berechtigt, den Dienstwagen wieder einzukassieren, wenn der für dienstliche Zwecke nicht mehr benötigt wird. Die Arbeitnehmerin verlangte jedoch Schadenersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit – und gewann. Das BAG bestätigte das LAG Niedersachsen in der Ansicht, der Arbeitgeber habe bei der Ausübung seiner Rechte nicht “billigem Ermessen” entsprochen. Heißt: Der Dienstwagen sei der einzige Wagen der Arbeitnehmerin gewesen. Darüber habe sie die private Nutzung für den gesamten Monat versteuern müssen, obwohl sie den Dienstwagen seit dem 9. des Monats nicht mehr zur Verfügung hatte. Das Interesse der Arbeitnehmerin (den versteuerten Vorteil auch nutzen zu können) überwiege das Interesse des Arbeitgebers. Eine Rückforderung während des laufenden Monats bedarf besonderer Gründe.
Arbeitgeber muss Rolex-Prämie herausgeben
Az.: 5 Sa 638/11 Ein Getränkevertrieb wollte seine Außendienstmitarbeiter anspornen und veranstaltete dazu einen „Rolex-Contest“. Beim Erreichen bestimmter Vertriebszahlen wurde dem Gewinner eine Rolex zugesagt. Nachdem der erste Wettbewerb ein voller Erfolg war, wurde der Contest jährlich fortgeführt. Das ging so lange gut, bis einem Gebietsverkaufsleiter trotz Erreichen der notwendigen Punktzahl die wertvolle Prämie verweigert wurde. Das Unternehmen argumentierte, dass der Mann inzwischen gekündigt habe. Man vermute auch, er habe seine Punkte zu Unrecht aufgeschrieben. Da zog der Verkaufsleiter vor Gericht und bekam in zweiter Instanz Recht. Das Landesarbeitsgericht Hamm verurteilte das Unternehmen zur Herausgabe der Uhr, einer Rolex Submariner im Wert von 4800 Euro. Die Richter ließen die Einwände der Firma nicht gelten, die Uhr sei schließlich unabhängig davon ausgeschrieben worden, ob noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Mitarbeiter hatte die erforderlichen Punkte erreicht und das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass er sie zu Unrecht aufgeschrieben hatte.
Bewerbungstipps: Die perfekte Bewerbung
Bewerbungsvorlagen: 16 kostenlose Muster zum Download
Denksport: 50 Brainteaser für Jobinterviews
Smalltalk-Tipps:



Bewerbungs-Dossiers zu Mappe, Anschreiben, Lebenslauf, Bewerbungsfoto und Zeugnissen.
Die besten Tipps und Dossiers für das Vorstellungsgespräch: So überzeugen Sie jeden Personaler.
