Groll’s Arbeitsrechtskolumne

Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.

Pardon für den Chefarzt

Az.: 2 Ca 2565/11 Die Hygieneprobleme in der Kinderklinik Bremen sorgten letztes Jahr für großes Aufsehen, der Keimausbruch betraf 23 Kinder, drei Frühgeborene starben. Nach einem Aufschrei in der Öffentlichkeit kündigte die Klinik dem Chefarzt der Kinderklinik fristlos. Er klagte und bekam in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven Recht. Die Richter hielten eine fristlose Kündigung für überzogen, weil sein Mitverschulden am Keimausbruch nicht so schwerwiegend war, dass eine weitere Zusammenarbeit unvorstellbar sei. Es hätte für die Klinik mildere Mittel gegeben, um das Arbeitsverhältnis fortzuführen. So wäre es möglich gewesen, dem Arzt die Aufgaben als stellvertretendem Geschäftsführer, als Hygienebeauftragten oder als Leiter der Kinderklinik zu entziehen. Für Außenstehende scheint dies schwer verständlich, aber für das Gericht stand nur die Prüfung der Kündigung seines Arbeitsvertrages als Chefarzt auf der Tagesordnung. Und hier hätte es eben mildere Mittel gegeben.

Teilzeit im Eilverfahren

Az.: 15 SaGa 2286/11 Teilzeit ist gut, wenn der Arbeitgeber mitmacht. Lehnt das Unternehmen aber die beantragte Teilzeit ab, muss der Mitarbeiter vor das Arbeitsgericht ziehen. Die Chancen, den Prozess zu gewinnen, stehen in den meisten Fällen gut, aber bis zu einer endgültigen Entscheidung kann mehr als ein Jahr vergehen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gewährte aus diesem Grund einer Arbeitnehmerin einstweiligen Rechtsschutz und verurteilte ihren Arbeitgeber, ihr sofort Teilzeit zu gewähren. Die Dame wollte ihre Arbeitszeit von 40 auf 32 Wochenstunden reduzieren, um ein siebensemestriges Fernstudium zu absolvieren nachdem sie kurzfristig einen Studienplatz erhalten hatte. Das Unternehmen lehnt ebenso kurzfristig ab und die Mitarbeiterin beantragte eine einstweilige Verfügung. Die Richter gaben ihr Recht, weil solche Studiengänge nicht einfach abends oder am Wochenende bewältigt werden können.

Telearbeitsplatz steuerlich voll absetzbar

Az.: 4 K 1270/09 Arbeitnehmer können Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz in voller Höhe steuerlich absetzen. Entschieden hat dies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für einen Fall, bei dem der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes verpflichtet war. Ein Oberregierungsrat arbeitete wöchentlich drei Tage beim Arbeitgeber und an zwei Tagen von zu Hause aus. Dafür sollte er einen Raum vorhalten, für den der Arbeitgeber die Telefonkosten übernahm und die EDV stellte. Der Arbeitgeber wollte so Arbeitsräume im Dienstgebäude einsparen. Das Finanzgericht sah den Unterschied zu einem häuslichen Arbeitszimmer, bei dem die Kosten nicht voll absetzbar sind darin, dass der Arbeitnehmer vertraglich und damit erwerbsbedingt verpflichtet gewesen sei, bei sich einen Telearbeitsplatz einzurichten. Der beruflich genutzte Raum sei daher nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen.