Groll’s Arbeitsrechtskolumne

Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.

Gute Zeugnisse müssen auch so enden

Az.: 23 Ca 8191/11 Ein gutes Zeugnis muss auch eine entsprechende Abschlussklausel enthalten. Dies entschied das Arbeitsgericht München und verurteilte den Arbeitgeber zur Zeugniskorrektur. Dieser hatte dem Kläger ein Zeugnis mit sehr guter bis guter Leistungs- und Verhaltensbewertung erteilt. Das Zeugnis endet jedoch mit dem Schlusssatz: „Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“ Der Kläger wollte eine vollständige Schlussformel auch mit Dank und Bedauern seines Ausscheidens. Das Gericht half ihm: Der Arbeitgeber könne bei der gegebenen sehr guten bis guten Beurteilung die übliche Dankes- und Wunschformel nicht einfach weglassen. Dies würde bei einem objektiven Zeugnisleser zu einer Abwertung des Arbeitszeugnisses, zumindest aber zu Zweifeln führen. Die Verwendung von Schlussformeln sei heute überwiegend üblich. Der Abschlusssatz lautet nun so: „Wir bedauern dies, bedanken uns für die erbrachte Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“ Das klingt schon besser, fehlt nur noch das Bedauern. Aber nach so einem Prozess…

Kein Recht auf Ehrenamt

Az.: 10 AZR 499/11 Die Frau war auf der Grundlage einer schriftlichen „Beauftragung“ seit 2002 jeweils zehn Stunden wöchentlich bei der örtlichen Telefonseelsorge tätig. Dafür erhielt sie pro Monat 30 Euro – als Kostenerstattung. Anfang 2010 wurde die Frau jedoch mündlich von ihrem Dienst entbunden. Zu Recht? Die Frau erhob eine Kündigungsschutzklage und verlor nun in allen Instanzen: Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, urteilten die Richter. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen sei – bis zur Grenze des Missbrauchs – rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie eben bei einem Ehrenamt, nicht zu erwarten ist. Wer ein Ehrenamt ausübt, kann damit nicht seine wirtschaftliche Existenz sicher, dazu sei es nicht gedacht, sondern vielmehr als Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen.

Seitensprung kein Kündigungsgrund, Konkurrenztätigkeit schon

Az.: 3 Ca 63/11 Seitensprünge sind kein Kündigungsgrund. Das ahnte auch der Redakteur einer Lokalzeitung und fing dort ein Verhältnis mit seiner Kollegin an. Dummerweise arbeitete seine Frau auch in der Redaktion, der Ärger war also programmiert. Irgendwann wurde es der Zeitung zu bunt: Sie kündigte dem Mann, um den Betriebsfrieden zu wahren und weiteren Büroklatsch zu vermeiden. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Oldenburg feststellte. Die Kündigung sei unwirksam, weil es sich um private Dinge handelt, die sich nicht unmittelbar auf die Arbeit ausgewirkt hätten.

Doch Pech: Kurz darauf gab das Gericht einem sogenannten Auflösungsantrag der Zeitung statt und beendete das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund: Der Redakteur hatte während des laufenden Prozesses für die beiden anderen Lokalblätter gearbeitet und damit unerlaubte Konkurrenztätigkeit betrieben. Die Richter stellten klar, dass das Konkurrenzverbot auch noch während der Zeit gilt, in der eine Kündigung ausgesprochen wurde, rechtlich aber noch geprüft wird. Der Redakteur hätte also erst das Urteil abwarten müssen.