Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Wer Schwangere diskriminiert, muss Strafe zahlen
Az.: 8 AZR 257/07 Die Mitarbeiterin eines Musikkonzerns war neben zwei männlichen Abteilungsleitern die einzige Abteilungsleiterin im Bereich „International Marketing“. Als die Stelle „Vicepresident“ ihres direkten Vorgesetzten frei wurde, sollte sie nachrücken. Die Beförderung wurde ihr sogar in Aussicht gestellt. Doch als sie ihrem Chef sagte, sie sei schwanger, erhielt die Stelle ein anderer. Sachliche Gründe für die Ablehnung erfuhr sie nicht, nur unverblümt die Aussage, sie solle sich doch auf ihr Kind freuen. Es folgte eine fünfjährige Odyssee durch die Instanzen. Am Ende wurde der Arbeitgeber zu 17.000 Euro Entschädigung verurteilt. Gerade in solchen Fällen, in denen ein männlicher Bewerber einer schwangeren Bewerberin vorgezogen wird, könne eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in Betracht kommen, so die Richter. Die betroffene Mitarbeiterin müsse diese Benachteiligung nur glaubhaft machen, was schon erfolgt sei, wenn sie vor Gericht Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. Diese Vermutung konnte der Arbeitgeber hier nicht widerlegen.
Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung
Az.: 9 AZR 874/06 Wenn Teilzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit wieder erhöhen möchten, sind sie bei der Besetzung einer entsprechenden freien Stelle vorrangig zu berücksichtigen, so das Bundesarbeitsgericht. Konkret: Der Disponent in der Pannenhilfe war mit 20 Wochenstunden wöchentlich beschäftigt. Für ihn galt ein Tarifvertrag. Der Automobilclub schrieb vier neue Vollzeitstellen für Disponenten aus. Der Mann bewarb sich darauf – und erhielt ein klares Nein. Stattdessen wies ihn der Automobilclub darauf hin, dass die neuen Arbeitsplätze tariffrei besetzt werden sollen. Die Richter lehnten dies als Begründung jedoch ab. Die Wünsche des klagenden Mitarbeiters hätten bevorzugt berücksichtigt werden müssen.
Urlaub in der Elternzeit darf gekürzt werden
Az.: 9 AZR 189/10 Ein schwerbehinderter Mitarbeiter war seit 1989 bei dem Arbeitgeber tätig. Er hatte Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Außerdem standen ihm fünf weitere Tage aufgrund der Schwerbehinderung zu. Allerdings traten Probleme auf, als der Arbeitnehmer einen Monat Elternzeit nahm: Für die Dauer der Elternzeit ist der Arbeitgeber berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Der Arbeitgeber kam auf 27,1 Tage normalen Urlaub und 4,6 Tage Schwerbehindertenurlaub – also insgesamt 31,7 Tage. Der Arbeitnehmer hingegen addierte zunächst den Urlaub auf insgesamt 35 Tage und kürze dann um ein Zwölftel, Ergebnis: 32,08 Urlaubstage. Doch wer hat Recht? Nach Ansicht aller Richter die Berechnung des Arbeitnehmers. Der Gesamturlaub müsse um ein Zwölftel gekürzt werden, und nicht jeder Einzelurlaub. Der Arbeitnehmer bekam entsprechend 0,38 Urlaubstage mehr. Ob sich das Verfahren insgesamt gelohnt hat, bleibt aber offen.
Bewerbungstipps: Die perfekte Bewerbung
Bewerbungsvorlagen: 16 kostenlose Muster zum Download
Denksport: 50 Brainteaser für Jobinterviews
Smalltalk-Tipps:



Bewerbungs-Dossiers zu Mappe, Anschreiben, Lebenslauf, Bewerbungsfoto und Zeugnissen.
Die besten Tipps und Dossiers für das Vorstellungsgespräch: So überzeugen Sie jeden Personaler.
