Groll’s Arbeitsrechtskolumne

Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert. Heute hat er wichtige Urteile zu fristlosen Kündigungen zusammengestellt:

Geschäftsfähig auch mit Alkohol

Az.: 1 Sa 577a/10 Manche Entscheidungen möchte man am liebsten wieder rückgängig machen, zum Beispiel die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag, mit dem man sein Arbeitsverhältnis freiwillig aufgegeben hat. Der Kläger hatte seinen Aufhebungsvertrag mit dem Argument angefochten, er sei im Zeitpunkt der Unterschrift aufgrund seiner Alkoholsucht nicht geschäftsfähig gewesen. Sein Arzt hatte ihm in einem Gutachten bestätigt, dass er aufgrund seiner Symptome nicht mehr in der Lage war, „Entscheidungen von weitreichender Bedeutung zu treffen“. Das ließ das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aber nicht gelten. Es hielt den Mann für geschäftsfähig und damit dem Vertrag für wirksam. Entscheidend war sein Verhalten in dem damaligen Personalgespräch, das auf seinen ausdrücklichen Wunsch unterbrochen wurde, damit er in Ruhe über seine Entscheidung nachdenken konnte. Ganz von Sinnen war er also nicht, so dass ihm der Verweis auf die Alkoholkrankheit nicht weiter brachte.

Gehaltspfändung berechtigt nicht zur Kündigung

Az.: 19 Sa 1178/11 Raus aus den Schulden, dachte sich eine Bankmitarbeiterin und nahm einen Kredit auf. Als sie den nicht zurückzahlen konnte, wurde ihr Gehalt gepfändet. Ihr Arbeitgeber fand das gar nicht lustig und kündigte. Begründung: Ihr Verhalten sei geschäftsschädigend und unseriös, sie gefährde damit das Ansehen der Bank. Das sah das Hessische Landesarbeitsgericht anders und erklärte die Kündigung für unwirksam. Es handele sich um ein außerdienstliches Verhalten, das keinen direkten Bezug zur Arbeit hat. Kunden könnten damit nicht abgeschreckt werden, zumal die Dame nur im Immobiliencenter der Bank eingesetzt war und keinen direkten Zugriff auf das Vermögen der Bank oder der Kunden hatte. Eine besondere Vertrauensstellung sei daher nicht gegeben. Es gebe auch keine Pflicht, sein gesamtes privates Verhalten so einzurichten, dass das Ansehen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werde. Die Klägerin kann also weiter am Abbau ihrer Schulden arbeiten.

Arbeitszeitreduzierung ist bindend

Az.: 3 Ca 1746/12 Weil es dem Arbeitgeber wirtschaftlich nicht gut ging, bat er seine Mitarbeiter um eine Gehalts- und Arbeitszeitreduzierung um zehn Prozent. Dazu bot er allen Mitarbeitern Änderungsverträge an. Rund 70 Prozent der Mitarbeiter unterschrieben, so auch der Kläger. Er erhielt daraufhin weniger Geld und alle zwei Wochen einen freien Tag. Den weiteren 30 Prozent der Mitarbeiter war das Geld wichtiger. Dies dachte sich der Kläger nach mehr als einem Jahr dann auch – und klagte nachträglich auf die nicht gezahlten zehn Prozent des Gehalts. Die Änderungsvereinbarung verstoße gegen gesetzliche Regelungen, wonach den Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko treffe. Die Änderungsvereinbarung sei daher insgesamt nichtig. Mit dieser Ansicht blieb er allerdings alleine: Es sei schon richtig, so das Arbeitsgericht Mainz, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko trage und notfalls eben Personal abbauen müsse. Der Kläger habe aber nicht einfach nur auf Gehalt verzichtet, sondern auch weniger arbeiten müssen. Dies sei eine zulässige Änderungsvereinbarung nach dem Motto „weniger Arbeit, weniger Gehalt“.