Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert. Heute hat er wichtige Urteile zu fristlosen Kündigungen zusammengestellt:
Teilzeit auch für Führungskräfte
Az.: 28 Ca 17989/11 Teilzeit ist ein großes Thema: Work-Life-Balance und Kinderwunsch sind vielen Mitarbeitern wichtig. Aber haben auch Führungskräfte Anspruch darauf? Häufig sehen Unternehmen gerade bei ihnen den Teilzeitwunsch kritisch. So lehnte ein Einzelhandelsunternehmen den Teilzeitantrag einer „Store-Leiterin“ ab. Begründung: Ihre Stelle mache in Teilzeit keinen Sinn, eine Arbeit in Vollzeit wäre „konzeptionell unabdingbar“. Die Richter des Arbeitsgerichts Berlin sahen das anders und gaben der Teilzeitklage der Dame Recht. Auch bei Führungskräften habe das Unternehmen nach dem Gesetz die Pflicht, alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Der pauschale Hinweis, dass bei Führungskräften Teilzeit nicht ins Konzept passe, reiche nicht aus.
Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden
c6 AZR 354/10 Drei Monate Probezeit reichten dem Chef, er fand: Der Azubi taugt nichts. Am letzten Tag der Probezeit kündigte er den Ausbildungsvertrag und warf das Kündigungsschreiben in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Azubis und seiner an diesem Tag verreisten Eltern. Tatsächlich Kenntnis erhielten die Eltern vom Kündigungsschreiben erst Tage später nach ihrer Urlaubsrückkehr und damit nach Beendigung der Probezeit. Der Azubi vertrat in seiner Klage die Ansicht, die Kündigung sei unwirksam, sie sei erst nach Ablauf der Probezeit seinen Eltern zugestellt worden. Die Richter sahen das anders: Die Kündigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt. Mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie galt die Kündigung als zugegangen. Der Urlaub der Eltern stand dem nicht entgegen. Für den Zugang reicht es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten.
Kündigung zur Unzeit
Az.: 2 AZR 185/00 Kündigungen kommen in der Regel ungelegen, machmal allerdings so sehr, dass es für die Betroffenen kaum noch erträglich ist. So geschehen bei einer Mitarbeiterin, dessen Lebensgefährte und Vater ihrer vierjährigen Tochter unheilbar an Krebs erkrankt und kurz darauf verstorben waren. Durch die psychische Belastung erkrankte die Mitarbeiterin selber und erhielt acht Tage nach dem Tod ihres Lebensgefährten die Kündigung. Begründung: Sie passe nicht ins Unternehmen. Sie klagte. Die Kündigung sei zur Unzeit ausgesprochen worden und damit sittenwidrig. Doch kein Richter gab ihr Recht. Das Gesetz kenne keinen Kündigungsschutz wegen des Todes eines nahen Angehörigen. Zwar könne eine zur Unzeit ausgesprochene Kündigung besonders belastend, treuwidrig, gegebenenfalls sittenwidrig und damit unwirksam sein. Das aber nur, wenn der Arbeitgeber absichtlich oder aufgrund einer absoluten Gedankenlosigkeit einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt. Dies war hier nicht der Fall, weil das Arbeitsverhältnis erst wenige Monate bestanden hat und die Kündigung zum Monatsende zur Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen worden war.
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