Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert. Heute hat er wichtige Urteile zu fristlosen Kündigungen zusammengestellt:
Kündigungen wegen falscher Noten in der Bewerbung
Az.: 5 Sa 25/06 Durch den aktuellen Fall von Bildungsministerin Annette Schavan sind unlauter erworbene akademische Titel in aller Munde: Gefälschte Titel und Zeugnisse spielen auch im Arbeitsleben eine wichtige Rolle. Wer fälscht oder verändert und damit auffliegt, riskiert die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer arglistig getäuscht hat und wurde der Vertrag aufgrund der gefälschten Unterlagen abgeschlossen (hatten diese also Einfluss auf die Bewertung der Bewerbung), so ist eine Anfechtung oder gar fristlose Kündigung auch Jahre später noch möglich. So geschehen bei einem Arbeitnehmer, der in seinem Ausbildungsverhältnis seine Abschlussnoten „verbessert“ hatte. Keine gute Idee! Anders jedoch ist dies bei sogenannter Plagiatstäuschung in der Doktorarbeit: Wenn der Titel von der Universität verliehen wurde, dann darf man den Titel auch führen. Das Abschreiben bei anderen ist dann nur ein außerdienstliches Fehlverhalten. Konsequenzen vom Arbeitgeber sind hierbei nicht zu befürchten. Jedenfalls dann, wenn der Inhalt der Doktorarbeit nicht entscheidend für die Einstellung des Mitarbeiters war.
Überstunden dürfen pauschal vergütet werden
Az.: 5 AZR 331/11 Überstunden mag keiner: Der Arbeitnehmer will sie in der Regel nicht machen, der Arbeitgeber will sie in der Regel nicht bezahlen. Deshalb müssen sich die Arbeitsgerichte häufig mit diesem Thema befassen. Unwirksam ist zum Beispiel eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Der Arbeitgeber darf aber regeln, dass eine bestimmte Zahl von Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten ist. Ein Automobilzulieferer hielt es noch freier und teilte allen Mitarbeitern bei der Einstellung mündlich mit, dass zusätzlich zur 40 Stundenwoche bis zu 20 Überstunden im Monat im Gehalt enthalten seien. Erst ab der 21. Stunde wurde bezahlt, dann aber mit Zuschlägen. Ein Disponent war damit nicht einverstanden und marschierte vor Gericht, er wollte auch für die ersten 20 Überstunden im Monat Geld sehen. Damit kam er beim Bundesarbeitsgericht nicht durch. Die Richter hielten die Pauschalvergütung für wirksam, obwohl sie nicht schriftlich vereinbart wurde. Als allgemeine Geschäftsbedingung sei eine solche Regelung üblich, verständlich und auch nicht überraschend. Die Überstunden und die Klage waren also umsonst.
Mit dem Flugzeug zum Vorstellungsgespräch
Az.: 2 Ca 2404/12 Vor dem Job kommt das Vorstellungsgespräch, das weiß jeder. Aber zum Vorstellungsgespräch muss man erst einmal kommen. Die Kosten für die Anreise und gegebenenfalls eine Übernachtung hat der potenzielle Arbeitgeber zu tragen – das weiß nicht jeder. Wie weit diese Regelung geht, wollte ein Bewerber für eine Stelle als Teamleiter IT- und Kommunikation testen. Er wurde nach Düsseldorf zum Vorstellungsgespräch eingeladen und reiste aus Hamburg mit dem Flugzeug an. Den Job bekam er nicht. Der Mann machte anschließend aber trotzdem Vorstellungskosten von immerhin 429,62 Euro für sein Flugticket geltend, das Unternehmen erstattete ihm aber nur 234 Euro – den Preis für ein Bahnticket. Also ging der Streit um die restlichen 195,62 Euro vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf weiter: Die Richter wiesen die Klage ab, weil die Kosten einer Flugreise weder angemessen noch üblich seien. Der Mann hätte zu dem Termin um 14 Uhr genau so gut mit dem Auto oder der Bahn anreisen können, er hätte zumindest vorher die Firma kontaktieren können. Eine Erstattung komme höchstens in Betracht, wenn der Flieger billiger als andere Verkehrsmittel ist. Der Bewerber bleibt also auf diesem Teil der Kosten sitzen.
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