Groll’s Arbeitsrechtskolumne

Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.

Wegen Schweißgeruchs gefeuert

Az.: 4 Ca 10458/09 Kündigen wegen Schweißgeruchs, in der Probezeit? Ja, das geht, urteilten die Richter des Arbeitsgerichts Köln. Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter vorgeworfen, dass er unangenehm nach Schweiß rieche und ein ungepflegtes Erscheinungsbild habe. Als sich daran nichts änderte, kündigte er dem Mitarbeiter zum Ende der Probezeit aus diesen Gründen. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte jedoch keinen Erfolg. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greife schließlich erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Bis dahin kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne triftigen Grund beendet werden. Die Kündigung war also nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit beziehungsweise Willkür zu überprüfen. Das aber sei schon wegen der vorherigen Ermahnung nicht der Fall gewesen.

Job weg – auch bei wahrscheinlicher Täterschaft

Az.: 24 Sa 1800/11 Dumm gefahren. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) bestätigt. Er soll unbefugt Fahrscheine hergestellt und privat vertrieben haben. Das Indiz: Der Mann hatte Zugang zu Blankofahrscheinrollen, mit denen er in einem Schulungsraum zu Übungszwecken Fahrscheine ausdrucken konnte. Aufgeflogen war er jedoch als zwei Kundinnen, die mit dem Arbeitnehmer verwandt beziehungsweise freundschaftlich verbunden waren, innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung einreichten. Dumm: Die Tickets waren an ihren Nummern erkennbar: als im Schulungsraum hergestellt. Dem LAG reichte die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige die BVG zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses; eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.

Telefonieren im Operationssaal verboten?

Az.: 3 Sa 474/09 Ein Chefarzt und Herzchirurg hatte regelmäßig im Operationssaal mit seinem Handy Privattelefonate geführt und dafür sogar Operationen mit noch offenen Wunden unterbrochen und den Saal verlassen. Das Krankenhaus sah darin einen gravierenden Pflichtverstoß, schon wegen der Verletzung der Hygienevorschriften sowie der Gefährdung der Patienten. Der Mann wurde fristlos gefeuert. Doch auch als das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Reihe von Zeugen vernahm, die die Telefonate bestätigten – es reichte nicht für eine Kündigung. Die Richter hielten in einer abschließenden Interessenabwägung den Arzt für schutzwürdiger. Der Streit geht jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht weiter, das Krankenhaus hat weitere Kündigungen ausgesprochen. Die Patienten dürfte das indes nicht wirklich beruhigen.