Groll’s Arbeitsrechtskolumne

Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.

Ungelesen unterschrieben

Az.: 11 Sa 569/11 Der als Kraftfahrer beschäftigte Portugiese verhandelte mit seinem Arbeitgeber seinen neuen Arbeitsvertrag – auf portugiesisch. Der fertige Vertrag war jedoch auf Deutsch verfasst. Und obwohl der Arbeitnehmer kaum Deutsch konnte, unterschrieb er den Vertrag. Dumm gelaufen: Denn so übersah er einen Passus, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Als dann zurückliegendes Gehalt für mehrere Monate nachfordern wollte, lehnte der Arbeitgeber die Zahlung mit Verweis auf die Ausschlussfrist ab. Zu Recht wie das LAG Rheinland-Pfalz urteilte. Es sei das Risiko des Unterzeichners einen Vertrag zu unterschreiben, ohne ihn vorher übersetzt und gelesen zu haben.

Sexuelle Nötigung per SMS

Az.: 7/1 Sa 176/05 Irgendwann fielen dem Ehemann die vielen SMS zwischen dem Gasmonteur und seiner Frau auf. Der Monteur habe sie sexuell genötigt, verteidigte sich die Frau. Als dessen Arbeitgeber nachfragte bestätigte sie ihre Version noch einmal: Der Mann habe sie körperlich bedrängt, da habe sie aus Angst so getan, als würde sie auf ihn stehen. Folge: Der Monteur verlor den Job fristlos – und klagte. Sein Glück: Den Tatvorwurf der sexuellen Nötigung konnte die Kammer des Landesarbeitsgerichts Thüringen nach der Beweisaufnahme nicht bestätigen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin stets wohlwollend auf dessen SMS geantwortet habe. Eher stelle sich die Anschuldigung als Entschuldigung gegenüber dem Ehemann dar. Die Richter erklärten die außerordentliche, als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.

Kündigung ins Blaue

Az.: 9 Sa 308/11 Der Produktionsleiter fiel schon länger als Schwachstelle auf. Also wurde ihm ordentlich gekündigt – wegen seines fehlendem Leistungswillens und -vermögen. Da hatte der Arbeitgeber aber die Rechnung ohne das LAG Rheinland-Pfalz gemacht. Die Richter kassierten die Kündigung mangels Abmahnung beziehungsweise fehlender Beweise für die Minderleistung wieder ein. Es sei keinesfalls ausreichend, pauschal zu behaupten, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Vielmehr müsse der Arbeitgeber Tatsachen vortragen, die seine Behauptung stützen, lautete das Urteil des Gerichts.