Groll’s Arbeitsrechtskolumne

Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.

Eigenmächtig Urlaub genommen

Az.: 1 Ca 960/11 Der verrichtete seit 18 Jahren ohne Beanstandungen seine Arbeit. Dann wollte seinen Urlaub auf das nächste Jahr übertragen lassen. Doch der Chef lehnte ab. Da trat der Mitarbeiter verärgert und ohne Genehmigung eben so seinen Resturlaub von fünf Tagen an. Keine gute Idee! Das fanden auch die Richter am Arbeitsgericht Krefeld. Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung rechtfertige grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung. Nur eine umfangreiche Interessenabwägung konnte den Mitarbeiter am Ende davor bewahren – trotzdem wurde die Kündigung in eine Abmahnung umgewandelt.

Kündigung nach Wutausspruch

Az.: 8 Sa 361/10 Die Emotionen kochten hoch. Dann fiel der markige Satz: „Sie haben hier nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen“, blaffte der Mitarbeiter seinen Chef an. Folge: fristlose Kündigung. Zu Recht, wie die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz urteilten. Denn dabei handele es sich um eine erhebliche Missachtung des Arbeitgebers in dessen Arbeitgeberstellung. Der Chef könne hernach nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich der Arbeitnehmer künftig nicht mehr zu einem ähnlichen Fehlverhalten hinreißen lasse. Das Vertrauen, dass der Arbeitnehmer die Würde des Chefs zukünftig ausreichend respektiere, sei zerstört – und das Ende des Arbeitsverhältnisses damit begründet.

Bei Ankündigung krank

Az.: 10 Sa 308/10 Ein LKW-Fahrer weigerte sich kurz vor Feierabend noch eine weitere Tour zu fahren. Gleichzeitig machte er klar, er werde jetzt zum Arzt gehen, um sich krankschreiben zu lassen, da er seit Wochen schon trotz verletzten Fußes arbeiten würde. Der Arzt schrieb krank, der Chef kündigte fristlos. Geht nicht, erklärten das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und hob die Kündigung auf. Dem Arbeitgeber mit Krankschreibung zu drohen, könne zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dann nämlich besteht keine Pflicht zu arbeiten und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von seinem Mitarbeiter eine Arbeitsleistung zu verlangen.