Groll’s Arbeitsrechtskolumne
Peter Groll ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt. Für die Karrierebibel analysiert und kommentiert er regelmäßig wichtige und aktuelle Urteile aus dem deutschen Arbeitsrecht. So bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Fach- und Führungskräfte stets über ihre Rechte und rechtliche Fallstricke informiert.
Pausen sind einzuhalten
Az.: 1 ABR 77/10 Die Arbeitgeberin hatte die mit dem Betriebsrat vereinbarten Dienstpläne in mindestens 36 Fällen einseitig geändert, indem sie wiederholt die festgelegten Pausenzeiten aufgehoben und die betreffenden Mitarbeiter angewiesen hatte, in dieser Zeit zu arbeiten. Keine gute Idee. Der Betriebsrat klagte auf Unterlassung – und bekam bei den Richtern des BAG Recht. Sie fanden, dass auch ein hoher Krankenstand und ein dadurch entstehender Mehrbedarf an Arbeitskräften kein Grund sei, von den Pausenzeiten abzuweichen. Außerdem ist gesetzlich geregelt, dass die Arbeitszeit Ruhepausen von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden muss, wenn sechs bis neun Stunden lang gearbeitet wird. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen die Unterbrechungen gar mindestens 45 Minuten betragen. Diese Pausen können in Abschnitten von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, dürfen aber nicht länger als sechs Stunden voneinander entfernt liegen. Wenn sich der Arbeitgeber nicht daran hält, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Verdacht muss schriftlich angekündigt werden
Az.: 28 Ca 3881/12 Die Kündigung eines Pharmaberaters war ungültig. Ihm war vorgeworfen worden, seine Termine nicht eingehalten, nicht mit Ärzten geredet und sein Gebiet nicht bearbeitet zu haben. Doch der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter nicht alle ihm bekannten Verdachtsmomente mitgeteilt. Hätte er aber müssen. Zudem war dem Mitarbeiter verweigert worden, erstmal Rücksprache mit seinem Anwalt zu halten. Stattdessen wurde er aufgefordert, sich im Rahmen einer Telefonkonferenz gegenüber drei Vorgesetzten mündlich zu äußern, ohne die konkreten Vorwürfe vorher zu kennen. So nicht, urteilte das BAG. Eine Verdachtskündigung ist unwirksam, wenn man dem Arbeitnehmer die Verdachtsmomente vorab und auf dessen Verlagen nicht schriftlich mitteilt.
Standortsicherungsvereinbarung kein Kündigungsverbot
Az.: 12 Sa 580/11 In wirtschaftlichen Krisen schließen viele Unternehmen Vereinbarungen, in denen sie garantieren, dass der Standort erhalten bleibt. Im Gegenzug verzichten die Mitarbeiter auf einen Teil ihres Gehalts. Ob die Arbeitnehmer dadurch vor Kündigungen wirklich geschützt sind, hängt allerdings vom Wortlaut der Vereinbarung ab. So hatte ein Chemie-Unternehmen mit Gewerkschaft und Betriebsrat eine „Standortsicherungsvereinbarung“ geschlossen und darin die „Existenz des Produktionsstandortes garantiert“. Als es dann wirtschaftlich rapide weiter bergab ging, wurde der Standort trotzdem geschlossen, die Mitarbeiter erhielten Änderungskündigungen und sollten an anderen Standorten weiterarbeiten. Mit ihren Klagen hatten sie beim Landesarbeitsgericht Köln keinen Erfolg. Die Richter sahen in der Vereinbarung kein ausdrückliches Verbot von betriebsbedingten Kündigungen, zumal sie bei wesentlicher Verschlechterung der Rahmenbedingungen aufgekündigt werden konnte. Für die betroffenen Mitarbeiter heißt es jetzt pendeln – und die Gewerkschaft muss sich Kritik gefallen lassen.
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