Jeder zweite Beschäftigte (55 Prozent) erhält dieses Jahr Weihnachtsgeld, so das Ergebnis einer Online-Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung unter rund 17.000 Beschäftigten. Rund 17 Prozent der Befragten können sich indes über eine Gewinnbeteiligung und 21 Prozent über sonstige Sonderzahlungen freuen. Klingt gut? Nicht wirklich, denn die Aussichten auf Weihnachtsgeld sind ungleich verteilt…
Weniger Geld im Osten
So fällt hierbei zunächst ein starkes West- und Ostgefälle auf: Während in Westdeutschland rund 59 Prozent der Beschäftigten Weihnachtsgeld erhalten, sind es in Ostdeutschland nur 39 Prozent. Auch die Frauen bekommen von dem Geldsegen seltener ab: 56 Prozent der Männer sagten, sie könnten dieses Jahr mit der Sonderzahlung rechnen, aber nur 53 Prozent der Frauen.
Überdies spielt die Art der Beschäftigung eine weitere Rolle: So bekommen Beschäftigte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zu 57 Prozent das Weihnachtsgeld ausbezahlt, befristet Beschäftigte nur zu 46 Prozent. Das sind sogar noch die Leiharbeiter besser dran: Sie erhalten zu 49 Prozent ein Weihnachtsgeld.
Gut, wer dann zumindest eine Tarifbindung in seinem Gehalt hat. In dem Fall profitieren die Beschäftigten zu 70 Prozent davon und kriegen ein Weihnachtsgeld, Beschäftigte ohne Tarifbindung dagegen nur zu 42 Prozent.
Höhe des Weihnachtsgeldes variiert von Branche zu Branche
Natürlich gibt es auch starke Schwankungen je nach Branche. Dort, wo die Tarifabschlüsse dieses Jahr höher ausgefallen sind, steigen auch die tariflichen Weihnachtsgelder stärker. Die Spanne reicht von plus 1,6 Prozent für die Kraftfahrer im privaten Verkehrsgewerbe NRW und 2 Prozent in der Druckindustrie über 2,2 Prozent im Versicherungsgewerbe, 2,9 Prozent im Bankgewerbe und 3,5 Prozent im öffentlichen Dienst (Gemeinden) bis zu 4,3 Prozent in der Metallindustrie und 4,5 Prozent in der chemischen Industrie (West).
Die vergleichsweise höchsten Weihnachtsgelder erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie, in der Chemieindustrie sowie in der Druckindustrie: 95 bis 100 Prozent eines Monatseinkommens). Darunter liegen unter anderem die Bereiche Versicherungen (80 Prozent), Einzelhandel (West, 62,5 Prozent) sowie Metallindustrie (West, 55 Prozent).
Im öffentlichen Dienst (Gemeinden, West) beträgt das Weihnachtsgeld je nach Vergütungsgruppe zwischen 60 und 90 Prozent. In vielen Bereichen haben die Beschäftigten in den neuen Ländern mittlerweile gleichgezogen.
Weniger als ihre Kollegen im Westen erhalten die Ost-Beschäftigten z. B. in den Bereichen Chemie (65 Prozent), öffentlicher Dienst (Gemeinden, 45 – 67,5 Prozent) und Metallindustrie (50 Prozent). Kein Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bauhauptgewerbe Ost und im Gebäudereinigerhandwerk.
Darf der Chef das Weihnachtsgeld streichen?
Tatsächlich ist Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ist diese nicht vertraglich festgelegt, können Unternehmen – vor allem in konjunkturell schwierigen Zeiten – diese Sonderzahlung ohne weiteres streichen. Ausnahmen bestätigen allerdings auch hier die Regel: So haben beispielsweise Arbeitnehmer, die drei Jahre in Folge ein Weihnachtsgeld in jeweils derselben Höhe bezogen haben, auch einen Anspruch auf diese Zahlung – aus Gewohnheitsrecht.
Im Gegensatz zum Weihnachtsgeld ist das 13. Gehalt als Gegenleistung für die Arbeit ein fester Gehaltsbestandteil, der auf jeden Fall gezahlt werden muss. Das Jahresgehalt wird einfach in 13 Raten gezahlt, ohne dass der Mitarbeiter irgendwelche Voraussetzungen erfüllen muss.
Das sagt Arbeitsrechts-Anwalt und Karrierebibel-Kolumnist Peter Groll in unserem Interview zum Weihnachtsgeld. Darin erklärt er beispielsweise auch, wann der Chef das Weihnachtsgeld streichen darf und ob dabei alle gleich behandelt werden müssen, etwa:
Das Unternehmen braucht besondere sachliche Gründe, um bestimmte Mitarbeiter vom Weihnachtsgeld auszuschließen. Das können etwa Führungskräfte mit einem höheren Gehalt oder Außendienstler mit leistungsabhängiger Vergütung sein. Es ist auch möglich, dass Weihnachtsgeld an eine bestimmte Betriebszugehörigkeit zu koppeln. Eine Verweigerung der Zahlung etwa wegen des Alters, Geschlechts oder einer Schwerbehinderung wäre aber eine Diskriminierung und damit unzulässig.
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