Sie haben die Nase gestrichen voll, dieses Mal ist es endgültig, Sie schmeißen hin und kündigen. Keine zehn Pferde halten Sie in diesem Laden, morgen sind Sie weg. Halt! Stopp! Wenn Ihr Arbeitsplatz wirklich so schlimm ist und Sie gar nicht mehr weiterkommen – Sie haben sich sicher gut überlegt – ist die Kündigung oder besser noch der direkte Jobwechsel Ihre einzige Option. Ihre Entscheidung ist also gefallen, alle Änderungsversuche sind gescheitert. Doch so ganz einfach ist eine Kündigung nicht, in jedem Arbeitsvertrag sind Kündigungsfristen – auch für den Arbeitnehmer – festgelegt. Die Dauer reicht bei unbefristeten Verträgen dabei von vier Wochen bis zu sechs Monaten und mehr. Doch Sie haben noch eine, genauer gesagt sogar zwei Chancen, Ihren Arbeitsvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden.
Der Aufhebungsvertrag
Ihr Arbeitgeber hat natürlich immer die Möglichkeit, einem früheren Ende Ihres Arbeitsvertrages zuzustimmen. Wenn Sie im Guten gehen, ist diese Option realistisch. Doch auch wenn Sie im Streit oder wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen gehen, kann es im Interesse Ihres Arbeitgebers liegen, Sie früher gehen zu lassen. Im Zweifelsfall erspart er sich eine Menge Ärger und ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Da ist ein früheres Ende des Arbeitsvertrages doch die einfachere Lösung.
Ob Ihr Arbeitgeber Sie gern oder ungern gehen lässt spielt keine Rolle, um Ihr Arbeitsverhältnis vor der Kündigungsfrist zu beenden, benötigen Sie einen Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag. In diesem Vertrag bestätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet. Biete Ihr Arbeitgeber diese Option von sich aus an, sollten Sie sich bitte von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Denn in einem Aufhebungsvertrag verzichten Sie auf die dort beschriebenen Ansprüche. Eine Klage auf Wiedereinstellung oder ähnliches sind dann ausgeschlossen.
Die außerordentliche Kündigung
Alles gut und schön, doch was tun, wenn sich Ihr Arbeitgeber quer stellt und von einem früheren Ende nichts wissen will? Ihre letzte Möglichkeit ist eine außerordentliche Kündigung, auch als fristlose Kündigung bekannt. Ohne einen guten Grund ist das natürlich nicht möglich. Folgende Gründe sind können die Grundlage für eine fristlose Kündigung Ihrerseits sein:
- wiederholt unpünktliche Lohn- oder Gehaltszahlung,
- nicht Abführung der Sozialabgaben,
- Beleidigungen oder Tätlichkeiten durch den Arbeitgeber und
- sexuelle Belästigung oder
- Mobbing durch den Arbeitgeber,
- dauerhafte oder Erkrankungen, die durch den Beruf verursacht werden und
- fortgesetzt mangelhafte oder fehlende Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz.
Bei allen oben genannten Gründen gilt: Sie sollten als Arbeitnehmer möglichst hieb- und stichfeste Beweise für die von Ihnen genannten Gründe haben. Das ist nicht immer einfach, gerade sexuelle Belästigung, Mobbing und Beleidigungen lassen sich schwer nachweisen. Hoffnungslos ist ein solches Unterfangen jedoch nicht, zahlreiche Urteil von Arbeitsgerichten geben klagenden Arbeitnehmern Recht. Denken Sie jedoch daran, dass nach deutschem Recht jeder Fall individuelle behandelt und beurteilt wird. Ähnlich gelagerte Fälle können vor verschiedenen Gerichten daher unterschiedlich ausgehen.
Wiederholt unpünktlich Bezahlung durch den Arbeitgeber ist zwar leicht nachweisbar, reicht aber nicht sofort für eine außerordentliche Kündigung. Als Arbeitnehmer müssen Sie mindestens zweieinhalb Monate auf Ihr Geld gewartet haben, bevor Sie zu Hause bleiben können. Vor einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie Ihren Arbeitgeber zudem schriftlich abgemahnt und ihm eine Frist zur Zahlung des ausstehenden Gehaltes gesetzt haben.
Auch wenn die Sicherheitsmaßnahmen an Ihrem Arbeitsplatz unzureichend sind, können Sie außerordentlich kündigen. Wichtig ist hier, dass Sie Ihren Arbeitgeber wiederholt auf die Mängel hingewiesen und um Änderung gebeten haben – diese Anfragen haben und Antworten sollten sie natürlich dokumentieren – und Ihr Arbeitgeber auch zwei bis drei Monate nach Ihrem Hinweis immer noch nichts getan hat.
Bei dauerhaften oder chronischen Erkrankungen, die durch Ihre Arbeit verursacht werden, gelten zwei Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung. Einerseits muss Ihnen ein Arzt den Zusammenhang zwischen Arbeit und Erkrankung bestätigen. Andererseits müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber das Thema besprochen und sich um eine Veränderung bemüht haben. Ist keine angemessene Tätigkeit im Betrieb als Alternative verfügbar, können Sie kündigen.
Fazit
Unzumutbare Arbeitsbedingungen, Mobbing und ähnliche Probleme müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Ist Ihr Arbeitgeber nicht kooperationsbereit, können Sie außerordentlich kündigen. Stellen Sie sich dabei bitte darauf ein, dass Ihre Kündigung letzten Endes vor einem Arbeitsgericht landen kann, wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung nicht akzeptiert. Schlussendlich entscheidet dann das Arbeitsgericht über die Gültigkeit Ihrer außerordentlichen Kündigung. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt konsultieren. Eines noch zum Schluss: Eine außerordentliche Kündigung Ihrerseits ist immer sofort gültig, Sie können diese nicht auf einen bestimmten Termin legen.
Die Serie rund um den Jobwechsel
Dieser Artikel gehört zu einer fünfteiligen Reihe rund um das Thema Jobwechsel. In dieser Reihe sind folgende andere Artikel erschienen.







Anja
Achtung Aufhebungsvertrag: In der Regel folgt hier eine Sperre des Arbeitslosengeldes für ca. 3 Monate!!!
Christian Mueller
Hallo Anja,
das ist korrekt, gilt aber auch generell für Kündigungen seitens des Arbeitnehmers. Nur wenn für den Sachbearbeiter der Arbeitsagentur nachvollziehbare Gründe für die Kündigung vorliegen, kann die Sperre ausgesetzt werden. Die Dauer der Sperre liegt übrigens zwischen einem und drei Monaten und kann von Fall zu Fall variieren. Eine Sperre wird auch noch einer Kündigung durch den Arbeitgeber mit einer Abfindung ausgesprochen.
Gruß,
Christian
Anja
@Christian:VIelen Dank für deine ausführlichen Hinweise. Es war mir ganz wichtig, gerade zum o.g. Thema nochmal explizit darauf hinzuweisen. Denn viele vergessen vor lauter “ich will weg” diese Konsequen mit der Sperre. Ich habe tagtäglich mit Arbeitsrecht zu tun und weiß deshalb aus Erfahrung, wie bitter diese Sperren dann sind.
Christian Mueller
Hallo Anja, ich hab die letzten zweieinhalb Jahre in der Erwachsenenbildung Kurse im Auftrag von Arbeitsagentur und Jobcenter geleitet, da habe ich das leider auch sehr oft erlebt. Danke dir, die Hinweise sind wichtig.
Gruß,
Christian