Kindergeld ab 18 Jahren: Anspruch & Voraussetzungen

Wird der Nachwuchs volljährig, stellt sich für Eltern die Frage: Gibt es Kindergeld ab 18 Jahren? Grundsätzlich gilt der Anspruch nur bis zum 18. Lebensjahr – unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Eltern die finanzielle Unterstützung aber bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Wir zeigen, wann Sie Anspruch auf Kindergeld ab 18 Jahren haben…

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Gibt es Kindergeld ab 18 Jahren?

Ja, es gibt Kindergeld ab 18 Jahren – obwohl die staatliche Leistung zunächst bis zum 18. Lebensjahr begrenzt ist. Die Familienkasse prüft ab der Volljährigkeit jedes Jahr, ob die Voraussetzungen für weitere Zahlungen erfüllt sind.

So kann Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (dem 25. Geburtstag) gewährt werden. Das gilt für die gesamte Höhe von 255 Euro pro Monat.

Wichtigste in Kürze: Kindergeld ab 18 Jahren im Überblick

  • Das Kind ist in erster Schul- oder Berufsausbildung / erstem Studium.
  • Das Kind macht einen Freiwilligendienst.
  • Das Kind ist in einer Übergangszeit (max. 4 Monate).
  • Das Kind ist ausbildungsplatzsuchend gemeldet bei der Agentur für Arbeit.
  • Das Kind ist arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet.

Wem steht das Kindergeld ab 18 Jahren zu?

Anspruchsberechtigt für das Kindergeld sind immer die Eltern, nicht das Kind selbst. Das ändert sich auch nicht nach dem 18. Geburtstag, bei einer Ausbildung oder wenn das Kind bereits von zuhause ausgezogen ist – hier können Eltern aber verpflichtet sein, dem Nachwuchs das Kindergeld zu überweisen.

Kommen die Eltern der Verpflichtung nicht nach, können Kinder bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen. Wird diesem zugestimmt, landet das Kindergeld ab 18 Jahren anschließend direkt auf dem Konto des Kindes.

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Anforderungen: Kindergeld ab 18 Jahren im Detail

    1. Erste Berufsausbildung oder Erststudium

    Solange sich das Kind in der ersten Ausbildung oder im ersten Studium befindet, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Geburtstag. Dies ist unabhängig davon, wie viel Ihr Kind im Job verdient.

  • Anspruch bis zum 25. Geburtstag
  • Gilt nur für erste Ausbildung oder erstes Studium
  • Ernsthaftigkeit muss belegt werden (siehe Kasten weiter unten)
  • 2. Zweitausbildung oder Zweitstudium

    Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums gibt es Kindergeld ab 18 Jahren für eine Zweitausbildung nur, wenn das Kind nebenbei höchstens für 20 Stunden pro Woche arbeitet.

  • Anspruch bis zum 25. Lebensjahr
  • Gilt für zweite Schul- und Berufsausbildung oder Studium
  • Minijob und geringfügige Beschäftigung sind erlaubt
  • 3. Übergangszeit von bis zu 4 Monaten

    Ist Ihr Kind in einer Übergangszeit (zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Beginn von Ausbildung oder Studium), bekommen Sie weiterhin Kindergeld ab 18 Jahren.

  • Anspruch bis zum 25. Geburtstag
  • Gilt bei zeitlicher Lücke zwischen zwei Ausbildungsphasen
  • Auch Kindergeld ab 18. Lebensjahr bei einem fachlich relevanten Praktikum
  • 4. Kind ohne Ausbildungsplatz

    Ihr Kind hat keinen Ausbildungsplatz gefunden, sucht aber weiterhin aktiv danach. Auch bei erfolgloser Suche bekommen Sie Kindergeld ab 18 Jahren.

  • Anspruch bis zum 25. Geburtstag
  • Gilt bei aktiver Suche und Nachweis über die Ausbildungsplatzsuche
  • Bei der Arbeitsagentur „ausbildungssuchend“ gemeldet
  • 5. Kind ist arbeitsuchend

    Ihr Kind befindet sich nicht in schulischer oder beruflicher Ausbildung, hat aber auch keinen Arbeitsplatz. Während dieser Arbeitslosigkeit muss das Kind bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sein.

  • Anspruch bis zum 21. Geburtstag
  • Gilt bei Arbeitslosigkeit des Kindes
  • Bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet
  • 6. Kind hat eine Behinderung

    Hat das Kind eine Behinderung und kann sich deshalb finanziell nicht selbst versorgen, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersgrenze.

  • Anspruch ohne Altersbegrenzung
  • Gilt bei Behinderung des Kindes und gesundheitlich bedingter Erwerbsunfähigkeit

Kindergeld ab 18: Ernsthaftigkeit der Ausbildung

Wollen Sie Kindergeld ab 18 Jahren für ein Kind in der Ausbildung bekommen, muss die Ernsthaftigkeit nachgewiesen werden. Heißt: Die Ausbildung wird wirklich durchgeführt und soll zur tatsächlichen Berufsausübung führen. Indikatoren dafür sind:

  • Dauer
    Die Ausbildungs- oder Studiendauer liegt im Rahmen der regulären Dauer.
  • Leistungsnachweise
    Die Leistungen werden der Familienkasse regelmäßig nachgewiesen.
  • Umfang
    Die Ausbildungszeit beträgt mehr als 10 Stunden pro Woche.

Diese Kriterien gelten für die Erstausbildung des Kindes. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um eine schulische Ausbildung oder eine duale Ausbildung handelt.

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Muss ich Kindergeld ab 18 Jahren beantragen?

Ja, wollen Sie Kindergeld ab 18 Jahren beziehen, müssen Sie einen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Dies ist komplett online möglich, wenn Sie sich über „BundID“ online identifizieren können. Andernfalls drucken Sie den Antrag aus uns reichen diesen bei der Familienkasse ein.

Der Antrag ist auch dann notwendig, wenn Sie bisher problemlos Kindergeld erhalten haben. Mit dem neuen Antrag weisen Sie nach, dass Ihr Anspruch auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes bestehen bleibt. Wichtige Unterlagen für den Antrag sind:

  • Geburtsurkunde des Kindes (in Kopie)
  • Steueridentifikationsnummer von Antragssteller und Kind
  • Kindergeldnummer (sofern vorhanden)
  • Bankverbindung (BIC/IBAN)
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Welche Nachweise brauche ich für Kindergeld ab 18 Jahren?

Für einen positiven Bescheid zum Kindergeld ab 18 Jahren müssen Sie der Familienkasse Nachweise zur Lebenssituation des Kindes vorlegen. Welche Dokumente notwendig sind, hängt den individuellen Umständen ab:

  • Schulische Ausbildung

    Sie müssen der Familienkasse Ihre aktuelle Schulbescheinigung (als Original oder beglaubigte Kopie) vorlegen.

  • Duale Ausbildung

    Bei einer dualen Ausbildung reichen Sie Ihren Ausbildungsvertrag oder eine offizielle Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über die laufende Ausbildung ein.

  • Studium

    Befindet sich Ihr Kind in einem Studium, reichen Sie regelmäßig die Immatrikulationsbescheinigung für das aktuelle Semester ein. Teilweise werden auch Leistungsnachweise verlangt.

  • Übergangszeit

    Wollen Sie für die Übergangszeit von 4 Monaten das Kindergeld beziehen, müssen Sie einen Nachweis über den Ausbildungs- oder Studienbeginn vorlegen.

  • Ausbildungsplatzsuche

    Hat Ihr Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, müssen Sie die aktive Suche nachweisen. Das funktioniert zum Beispiel durch einen Nachweis zu Bewerbungen und die offizielle Meldung „ausbildungssuchend“ bei der Arbeitsagentur.

  • Arbeitslosigkeit

    In diesem Fall muss das Kind als Nachweis offiziell bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sein.

  • Behinderung

    Besteht der Anspruch für Kindergeld ab 18 Jahren aufgrund einer Behinderung des Kindes, müssen Sie ärztliche Gutachten oder Sozialbescheide bei der Familienkasse einreichen.

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Wann entfällt das Kindergeld ab 18 Jahren?

Sofern für die genannten Ausbildungs- und Orientierungsphasen Nachweise vorliegen, steht einer Kindergeldzahlung nichts im Wege. Die Bezugsdauer endet aber in folgenden Fällen:

  • Ende der Ausbildung

    Üblicherweise endet der Bezug, wenn das Kind die Ausbildung beendet. Heißt: Beispielsweise mit Erhalt des Gesellenbriefs oder dem Studienabschluss im Falle eines Bachelorstudiums.

  • Erreichen des 25. Lebensjahrs

    Das 25. Lebensjahr markiert die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld. Diese gilt, auch wenn die Ausbildung oder das Studium (noch) nicht abgeschlossen sein sollte.

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Kindergeld ab trotz Minijob oder Nebenjob?

Unsicherheit herrscht bei der Frage: Bekomme ich Kindergeld ab 18 Jahren, auch wenn mein Kind einen Minijob oder Nebenjob ausübt? Hier wird erneut zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden::

  • In der ersten Ausbildung

    Befindet sich Ihr Kind in der Erstausbildung (Beruf oder Studium) gibt es keine Grenzen für einen zusätzlichen Nebenjob. Es gelten keine Verdienstgrenzen und auch zeitlich darf der Nachwuchs unbegrenzt arbeiten. Die Tätigkeit hat keinen Einfluss auf das Kindergeld.

  • In der zweiten Ausbildung

    Innerhalb der zweiten Ausbildung darf das Kind nur maximal 20 Stunden in einem Nebenjob arbeiten. Minijobs, geringfügige Beschäftigungen oder die Arbeit als Werkstudent sind unproblematisch. Bei längeren wöchentlichen Arbeitszeiten können Sie den Anspruch auf Kindergeld ab 18 Jahren verlieren.


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