Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Unlauterer Wettbewerb bezeichnet unfaire geschäftliche Handlungen wie Täuschung oder gezielte Behinderung, um sich einen Vorteil gegenüber Konkurrenten zu verschaffen. Die Regeln dazu stehen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
- Täuschung: Klassische, unlautere Methoden sind irreführende Werbung über ein Unternehmen oder dessen Produkte. Unlauteren Wettbewerb gibt es ebenso im Arbeitsrecht.
- Konkurrenztätigkeit: Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich keine Konkurrenzgeschäfte betreiben oder für Wettbewerber arbeiten.
- Betriebsgeheimnisse: Das Weitergeben oder Nutzen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist unzulässig und kann zur Kündigung führen.
- Abwerbung: Das gezielte Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern für eigene Konkurrenzinteressen fällt ebenfalls unter unlauteren Wettbewerb.
- Folgen: Bei unlauterem Wettbewerb können Abmahnung, Kündigung sowie Schadensersatzforderungen drohen.
Was ist unlauterer Wettbewerb im UWG?
Unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmen versucht, sich durch unfaire oder unehrliche Tricks einen Vorteil gegenüber anderen Firmen oder der Konkurrenz zu verschaffen oder Kunden zu täuschen. In Deutschland regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Spielregeln im Wettbewerb. Das Ziel ist dreifach:
- Schutz der Mitbewerber
Damit ehrliche Firmen nicht pleitegehen, weil andere betrügen. - Schutz der Verbraucher
Damit Kunden nicht belogen oder unter Druck gesetzt werden. - Schutz der Allgemeinheit
Damit der Markt insgesamt fair und transparent bleibt.
Aus dem UWG ergeben sich im Falle der Zuwiderhandlung mehrere Ansprüche, etwa:
- Unterlassungsansprüche
- Auskunftsansprüche
- Beseitigungsanspruch
- Schadensersatzanspruch
Beispiele für unlauteren Wettbewerb
„Unlauter“ sind nach UWG alle Handlungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten von anderen wesentlich und in unfairer Weise zu beeinflussen. Dazu gehören etwa folgende Praktiken:
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Irreführende Werbung
In der Werbung und Kommunikation mit Kunden dürfen keine falschen oder irreführenden Angaben zu Produkten oder Dienstleistungen gemacht werden. Kunden müssen sich ein aussagekräftiges Bild des Angebots machen können, das der Wahrheit entspricht.
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Vergleichende Werbung
Auch vergleichende Werbung mit anderen Marktteilnehmern ist verboten, wenn die Konkurrenz oder deren Produkte erkennbar sind. Dazu ist es nicht mal nötig, den Unternehmensnamen zu nennen: Ist eine Identifikation leicht möglich, ist es unlauter.
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Lockvogelangebote
Lockvogelangebote sind Produkte oder Leistungen, die besonders günstig sind, Kunden anlocken und zu weiteren Käufen verleiten sollen. Verboten sind sie, wenn Anbieter nur unzureichende Mengen dafür bereitstellen. Als angemessen gilt, wenn der Vorrat für mindestens 2 Tage reicht.
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Erfundene Ermäßigungen
In Prospekten wird oft mit reduzierten Preisen geworben. Das ist nur erlaubt, wenn die Ermäßigung auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage ermittelt wird.
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Keine Preise
Für Gewerbetreibende besteht eine Preisauszeichnungspflicht gegenüber Privatkunden. Das ermöglicht Transparenz, einen Preisvergleich und fairen Wettbewerb. Fehlende Angaben und Informationen zu Preisen zählen zu den unlauteren Methoden.
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Aggressive Verkaufsmethoden
Kunden dürfen weder bedrängt, belästigt oder durch andere aggressive Verkaufspraktiken zu einer Entscheidung gedrängt werden. Ebenso unzulässig ist es, Situationen auszunutzen, die das Urteilsvermögen beeinträchtigen.
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Absichtliche Rufschädigung
Unternehmen oder Selbstständige dürfen Konkurrenten nicht schlechtreden oder deren Ruf schädigen (siehe: Verleumdung). Aussagen oder Handlungen, die Marktteilnehmer in Verruf bringen und ihrem Ansehen schaden, fallen unter das UWG.
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Erfundene Titel
Viele Berufsbezeichnungen sind in Deutschland rechtlich geschützt und dürfen nur nach abgeschlossener Ausbildung geführt werden. Unlauter ist es deshalb, wenn nicht erworbene Titel oder Berufsbezeichnungen unrechtmäßig genutzt werden.
Was ist die Schwarze Liste im UWG?
Im Anhang des § 3 Abs. 3 UWG finden Sie überdies eine Liste mit 32 unzulässigen geschäftlichen Handlungen, die in jedem Fall unlauter und damit abmahnbar sind – die sogenannte „Schwarze Liste“.
Wie erkenne ich einen Wettbewerbsverstoß meiner Konkurrenz?
Wenn Sie vermuten, dass ein Konkurrent gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs verstößt, lohnt sich zunächst ein genauer Blick auf das Verhalten des Unternehmens. Ein Wettbewerbsverstoß liegt häufig vor, wenn ein Mitbewerber irreführende Werbung verwendet, falsche Angaben zu Preisen oder Leistungen macht, Kunden gezielt täuscht oder geschützte Marken und Inhalte unrechtmäßig nutzt. Wenn Sie einen unfairen Wettbewerb feststellen, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten offen:
Der rechtliche Weg beginnt in vielen Fällen mit einer Abmahnung. Dabei wird der Wettbewerber schriftlich aufgefordert, das beanstandete Verhalten sofort zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Reagiert der Konkurrent nicht oder setzt er das Verhalten fort, können Sie beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese ermöglicht es, besonders dringende Wettbewerbsverstöße schnell zu stoppen. Als weiterer Schritt kommt eine Unterlassungsklage in Betracht. Damit können Sie gerichtlich durchsetzen, dass der Wettbewerber das unlautere Verhalten dauerhaft unterlässt und gegebenenfalls auch Schadensersatz leisten muss.
Wer darf überhaupt klagen?
Wichtig zu wissen: Nicht jeder darf gegen jeden Wettbewerbsverstoß klagen oder eine Abmahnung aussprechen! Voraussetzung ist die sogenannte Klagebefugnis: Diese haben in der Regel nur direkte Mitbewerber, bestimmte Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sowie qualifizierte Verbraucherverbände. Sie müssen nachweisen können, dass sie durch das Verhalten tatsächlich betroffen sind oder berechtigte Interessen vertreten. Privatpersonen ohne entsprechende Betroffenheit können in der Regel keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen. Daher ist es im Zweifel sinnvoll, den Sachverhalt rechtlich prüfen zu lassen, bevor Sie gegen einen Konkurrenten vorgehen.
Was tun, wenn ich eine Abmahnung erhalte?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes erhalten, sollten Sie die Abmahnung zunächst sorgfältig prüfen – z.B. ob der Vorwurf berechtigt ist, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und ob der Absender klageberechtigt ist. Überdies sollten Sie auf die gesetzten Fristen achten, die im Wettbewerbsrecht häufig kurz sind. Die beigefügte Unterlassungserklärung sollten Sie niemals ungeprüft unterschreiben. Damit wäre sie rechtlich bindend und Verstöße können später zu hohen Vertragsstrafen führen. Die meisten Unterlassungserklärungen sind zu weit formuliert oder enthalten Verpflichtungen, die über das notwendige Maß hinausgehen. Deshalb kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die nur erforderliche Punkte enthält. Wir empfehlen, eine Abmahnung grundsätzlich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Welche Strafen drohen bei unlauterem Wettbewerb?
Unlauterer Wettbewerb führt zu verschiedenen Strafen. Je nach Vergehen kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handeln. Das Gesetz sieht hierfür Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor. Die Bußgelder betragen nicht selten bis zu 50.000 Euro. Bei Unternehmen mit hohem Umsatz (mehr als 1,25 Millionen Euro im Geschäftsjahr) sind Geldbußen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich.
Schadensersatz und Gewinnabschöpfung als Strafe
Für getäuschte Verbraucher kann überdies ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Wurde aufgrund der verbotenen Methoden eine Kaufentscheidung getroffen, müssen damit verbundene Mehrkosten erstattet werden. Auch Mitbewerber, die geschädigt wurden, können Schadensersatz verlangen. Durch eine Gewinnabschöpfung wird zudem verhindert, dass Unternehmen sich durch unlautere Maßnahmen bereichern. Dabei handelt es sich jedoch explizit nicht um Schadensersatz! Mit der Gewinnabschöpfung geht das unrechtmäßig eingenommene Geld dem Bundeshaushalt zu.
Wie kann ich unlauteren Wettbewerb anzeigen?
Verstöße im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs sind Anzeigedelikte. Bedeutet: Sie werden von Behörden erst verfolgt, wenn ein Strafantrag oder eine Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde (z.B. Polizei) gestellt wird. Um aktiv dagegen vorzugehen, müssen Sie also immer Anzeige erstatten. Eine alternative Möglichkeit ist die Meldung bei der allgemeinen Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale oder einer Verbraucherzentrale. Diese erstatten – nach erfolgreicher Prüfung – ebenfalls Anzeige.
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