Kindergeld: Höhe der Leistung
Das Kindergeld beträgt pro Kind 259 Euro (Stand: 2026). Im Vergleich zum Vorjahr wurde die Leistung damit um 4 Euro pro Kind erhöht. Die Höhe ist nicht vom Einkommen der Eltern abhängig: Alle Eltern erhalten denselben Betrag. Durch regelmäßige Anpassungen und Erhöhungen werden steigende Lebenshaltungskosten berücksichtigt.
Kindergeld ist keine Sozialleistung. Die Auszahlung kommt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, ist aber in erster Linie ein steuerlicher Ausgleich. So soll das Existenzminimum des Kindes steuerfrei bleiben, um die Grundversorgung zu sichern.
Keine Staffelung beim Kindergeld mehr
Lange wurde das Kindergeld gestaffelt. Für ein zweites oder drittes Kind war die Leistung höher. Dies gilt nicht mehr. Unabhängig von der Anzahl der Kinder liegt die Höhe ab dem 1. Januar 2026 bei 259 Euro.
Beispiel für die Höhe des Kindergelds: Sie leben mit Ihrer Familie zusammen und haben insgesamt 3 Kinder. Ab dem 1. Januar 2026 erhalten Sie monatlich 777 Euro von der Familienkasse. Vorher waren es 765 Euro.
Kindergeld beantragen
Den Antrag für Kindergeld reichen Sie direkt nach der Geburt schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ein. Die nötigen Anträge finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur.
Schritt für Schritt beantragen
- Füllen Sie die Anträge direkt online auf der Homepage aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Dokument aus.
- Unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich.
- Schicken Sie ihn mit der Post an die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, hängt vom Wohnort ab. Einmal beantragt und genehmigt, zahlt die Kasse weiter – es braucht keine regelmäßigen Neuanträge. Mögliche Änderungen wie eine neue Anschrift müssen Sie bekannt machen. Und: Auf dem Antrag müssen Sie unbedingt Ihre Steueridentifikationsnummer eintragen.
Kann ich Kindergeld rückwirkend beantragen?
Grundsätzlich ja. Haben Sie den Antrag bisher nicht gestellt, können Sie rückwirkend Kindergeld beantragen – allerdings zahlt die Familienkasse nur rückwirkend für maximal 6 Monate. Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich.
Kindergeld Anspruch
Kindergeld erhält eine Person, die ein Kind im eigenen Haushalt versorgt. Eltern müssen sich entscheiden, ob Mutter oder Vater die Leistung erhalten soll. Auch für Enkelkinder, Stiefkinder oder Pflegekinder kann Anspruch bestehen. Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ab der Geburt des Kindes. Grundsätzlich besteht dieser bis zur Volljährigkeit des Kindes und endet im Monat, in dem der Nachwuchs 18 Jahre alt wird. Verschiedene Faktoren können aber zu einer längeren Dauer führen. So gibt es Kindergeld für:
- Alle Kinder bis zum 18. Geburtstag
- Kinder in erster Ausbildung bis zum 25. Geburtstag
- Arbeitslose Kinder mit abgeschlossener Ausbildung bis zum 21. Geburtstag
- Kinder ohne Ausbildungsplatz bis zum 25. Geburtstag
- Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst bis zum 25. Geburtstag
- Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst finanziell versorgen können, über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung.
Anspruchsberechtigt sind zunächst die Eltern, nicht das Kind selbst. Hat das Kind einen eigenen Haushalt und versorgt sich selbstständig, kann das Kindergeld aber auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.
Überprüfung des Anspruchs
Die Familienkasse kann sich regelmäßig bestätigen lassen, dass Ihr Anspruch weiterhin besteht. Dazu verschickt sie meist Fragebögen. Sie müssen beantworten, ob Ihr Kind weiterhin im Haushalt wohnt oder noch in Schul- oder Berufsausbildung ist. Auch Studienbescheinigungen oder Ausbildungsnachweise verlangt das Amt, wenn der Nachwuchs zwischen 18 und 25 Jahre alt ist.
Muss ich Kindergeld zurückzahlen?
Werden Zahlungen getätigt, obwohl diese Ihnen nicht (mehr) zustehen, können Sie eine Aufforderung zur Rückzahlung von der Familienkasse erhalten. Mögliche Gründe für das Erlöschen des Anspruchs sind Veränderungen der Lebenssituation. Beispielsweise hat das Kind Ausbildung oder Studium abgeschlossen. Zu viel gezahltes Kindergeld müssen Sie dann zurückerstatten.
Einspruch gegen Kindergeldbescheid
Sie sind mit einem Bescheid der Familienkasse nicht einverstanden – etwa weil das Amt Ihnen die Leistung gestrichen hat, obwohl Ihr Kind noch in Ausbildung ist?
Dazu haben Sie 1 Monat Zeit (§ 355 Abgabenordnung). Sollte die Familienkasse eine E-Mail auf dem Bescheid angegeben haben, reicht auch ein Einspruch per E-Mail, um die Frist zu wahren. Es empfiehlt sich, zusätzlich einen Widerspruch per Einwurfeinschreiben an die zuständige Stelle zu richten.
Kindergeld Auszahlung
Sind die Voraussetzungen gegeben, überweist die Familienkasse das Kindergeld. Die Auszahlung für das Kindergeld erfolgt zu bestimmten Terminen und richtet sich nach der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer. Diese finden Sie beispielsweise auf dem Kontoauszug als Verwendungszweck.
Die Arbeitsagentur veröffentlicht die zugehörigen Auszahlungstermine für die einzelnen Monate. Die folgende Übersicht zeigt die Termine je nach Endziffer für das Jahr 2026:
- 8. Januar
- 4. Februar
- 4. März
- 8. April
- 6. Mai
- 3. Juni
- 3. Juli
- 5. August
- 3. September
- 5. Oktober
- 4. November
- 3. Dezember
- 8. Januar
- 6. Februar
- 5. März
- 9. April
- 7. Mai
- 8. Juni
- 6. Juli
- 6. August
- 7. September
- 6. Oktober
- 5. November
- 4. Dezember
- 9. Januar
- 10. Februar
- 6. März
- 13. April
- 8. Mai
- 9. Juni
- 7. Juli
- 7. August
- 8. September
- 8. Oktober
- 6. November
- 7. Dezember
- 13. Januar
- 12. Februar
- 9. März
- 14. April
- 12. Mai
- 10. Juni
- 9. Juli
- 10. August
- 10. September
- 9. Oktober
- 10. November
- 8. Dezember
- 14. Januar
- 13. Februar
- 10. März
- 15. April
- 13. Mai
- 12. Juni
- 10. Juli
- 12. August
- 11. September
- 12. Oktober
- 11. November
- 9. Dezember
- 15. Januar
- 16. Februar
- 11. März
- 16. April
- 18. Mai
- 15. Juni
- 13. Juli
- 14. August
- 15. September
- 13. Oktober
- 12. November
- 10. Dezember
- 16. Januar
- 17. Februar
- 12. März
- 17. April
- 19. Mai
- 16. Juni
- 14. Juli
- 17. August
- 16. September
- 15. Oktober
- 13. November
- 11. Dezember
- 19. Januar
- 18. Februar
- 16. März
- 20. April
- 20. Mai
- 17. Juni
- 17. Juli
- 18. August
- 17. September
- 16. Oktober
- 16. November
- 14. Dezember
- 22. Januar
- 19. Februar
- 17. März
- 21. April
- 21. Mai
- 18. Juni
- 20. Juli
- 19. August
- 18. September
- 19. Oktober
- 17. November
- 15. Dezember
- 23. Januar
- 20. Februar
- 20. März
- 23. April
- 22. Mai
- 22. Juni
- 21. Juli
- 21. August
- 21. September
- 20. Oktober
- 20. November
- 16. Dezember
Kindergeld über 25
Je nach Umständen erhalten Sie Kindergeld auch für erwachsene Kinder. Dies gilt typischerweise für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren, die eine Schul- oder Berufsausbildung machen.
In seltenen Fällen ist Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus möglich. Dies gilt für Menschen mit Behinderung. Hier gibt es folgende Bedingungen:
- Die Behinderung bestand bereits vor dem 25. Geburtstag
- Das Kind ist nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln seinen Lebensbedarf zu decken
In diesen Fällen erhalten Sie Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung auch über das 25. Lebensjahr hinaus.
Unterschied: Kindergeld und Kinderfreibetrag
Nicht zu verwechseln ist das Kindergeld mit dem Kinderfreibetrag. Kindergeld wird als monatlicher Betrag überwiesen, der Kinderfreibetrag reduziert das zu versteuernde Einkommen in der Steuererklärung. Sie können nicht beide Leistungen gleichzeitig nutzen.
Kinderfreibetrag steigt ebenfalls
Auch der Kinderfreibetrag steigt an. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 3.414 Euro je Elternteil – insgesamt also 6.828 Euro. Hinzu kommt unverändert ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro (1.464 Euro pro Elternteil).
Insgesamt liegt der Kinderfreibetrag damit bei 9.756 Euro. Haben Sie einen Antrag auf Kindergeld gestellt, müssen den Kinderfreibetrag nicht gesondert beantragen. Das Finanzamt prüft automatisch (sogenannte Günstigerprüfung), welche Variante für Sie besser ist.
Was ist Kinderzuschlag?
Bei finanziellen Problemen können Eltern neben dem Kindergeld einen sogenannten Kinderzuschlag (auch: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Zuschlag soll Familien mit kleinen Einkommen oder Alleinerziehende unterstützen. Sie müssen einen gesonderten Antrag bei der Familienkasse stellen.
Anspruch haben Eltern, wenn das Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat und diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind lebt im Haushalt der Eltern und ist nicht verheiratet.
- Es besteht Anspruch auf Kindergeld für das Kind.
- Das Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (als Paar) oder 600 Euro (alleinerziehend).
- Sie können mit dem Kinderzuschlag den Bedarf der Familie decken.
Ob ein Anspruch besteht, wird im Einzelfall ermittelt. Die Höhe des Kinderzuschlags wird individuell für jedes Kind berechnet. Maximal sind 292 Euro monatlich pro Kind möglich. Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich auf 6Monate, danach müssen Sie einen erneuten Antrag stellen.
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