Steuererklärung Frist: Bis wann ist Abgabe?
Allgemein gilt eine gesetzliche Abgabefrist bis zum 31. Juli eines Jahres. Bis dahin reichen Sie Ihre Unterlagen vom Vorjahr beim Finanzamt ein, wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Das betrifft vor allem Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler.
Aber auch Bezieher von Lohnersatzleistungen über 410 Euro (zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld) sind verpflichtet sowie Arbeitnehmer, deren Partner eine Einzelveranlagung beantragt hat.
Eine Pflicht zur Steuererklärung besteht vor allem für Selbständige und Arbeitnehmer, die Einkünfte aus mehreren Jobs haben. Die Abgabepflicht besteht abhängig von Ihrem Arbeitsverhältnis, Familienstand, Kinderfreibeträgen und Ihren Einkünften. An sich wäre eine Steuererklärung überflüssig, da durch die Einordnung in eine von sechs Steuerklassen automatisch ein Lohnsteuerabzug stattfindet. Für viele Steuerzahler ist die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung aber sinnvoll, da sie Geld sparen. Selbst Rentner können abgabepflichtig sein.
Fristenverlängerung wegen Corona
Die Abgabefristen variieren, je nachdem ob Sie die Steuererklärung selber machen oder nicht. Um sieben Monate längere Fristen gibt es, wenn Sie beispielsweise professionelle Unterstützung hinzuziehen. Damit ist die Abgabe am am 28. Februar des übernächsten Jahres. Allerdings gelten aufgrund der Corona-Pandemie verlängerte Fristen:
- Steuererklärung selber machen
Die diesjährige Frist liegt auf dem 2. Oktober 2023 für alle, die ihre Steuerklärung selber machen - Steuererklärung mit professioneller Unterstützung
Übernimmt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Aufgabe, hat dieser bis zum 31. Juli 2024 für die Einkommenssteuererklärung 2023 Zeit.
Freiwillige Abgabe
Wer ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet ist, kann sich vier Jahre Zeit lassen. Ihre Steuererklärung für 2021 müssen Sie also erst 2025 vorlegen. Das betrifft beispielsweise Arbeitnehmer, die gemeinsam mit ihrem Ehepartner in Steuerklasse 4 sind. Stichtag einer Einkommenssteuererklärung ist jeweils der 31. Dezember vier Jahre darauf. Für 2023 ist es dann der 31. Dezember 2027. Bis dahin müssen Ihre Unterlagen dem Finanzamt vorliegen – postalisch oder online über Elster.
Fristversäumung
Können Sie die Frist nicht einhalten, sollten Sie eine Fristverlängerung beantragen. In dem Fall sollten Sie Gründe (Krankheit, Umzug oder Ähnliches) nennen und einen neuen Termin vorschlagen. Allerdings gibt es keinen Anspruch darauf. Vielmehr kann das Finanzamt für die Fristversäumung einen Verspätungszuschlag erheben. Dieser liegt bei 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber bei 25 Euro pro verspätetem Monat. Zusätzlich können Zwangsgeld und Verspätungszinsen anfallen.
Den Antrag auf eine Fristverlängerung können Sie formlos stellen. Bei uns können Sie eine kostenlose Mustervorlage in Word herunterladen. Diese können Sie entsprechend auf Ihre Situation anpassen.
Steuererklärung Formulare
Wer für seine Steuererklärung Formulare herunterladen oder online ausfüllen möchte, muss etwas suchen. Das Bundesministerium für Finanzen bietet selbst keine Vordrucke an. Über das Finanzamt des jeweiligen Bundeslands gelangen Sie zum Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung. HIER finden Sie im sogenannten Formular-Management-System (FMS) die wichtigsten Steuerformulare. Weiterhin erhalten Sie dort eine Kurzanleitung sowie Antworten auf die häufigsten Fragen.
Steuererklärung online mit Elster
Selbstständige und Gewerbetreibende müssen ohnehin online ihre Steuererklärung abgeben. Privatpersonen können nach wie vor Formulare benutzen und diese postalisch zusenden. Allerdings können sie ebenso elektronisch ihre Daten übermitteln. Das geht mit Elster, dem eigenen Onlineportal des Finanzamts oder spezieller Steuersoftware.
Für die Nutzung von Elster müssen Sie ein Benutzerkonto erstellen. Dann können Sie mithilfe der Formulare unter „Mein Elster“ Ihre Steuerdaten elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. Alternativ können Sie andere Steuersoftware nutzen, welche Elster unterstützt.
Steuererklärung Software
Eine Liste mit gewerblichen Softwareprodukten, die Elster unterstützen, finden Sie HIER. Daneben gibt es jährliche Vergleiche zwischen verschiedenen Anbietern. Regelmäßig schneidet bei diversen Tests die Software von „Wiso Steuer“ gut ab. Diese kostet zwar 45,99 Euro. Andererseits punktet sie durch gute Beratung und viele Abgaben pro Lizenz. Zudem ist für alle Steuerzahler geeignet, also auch Rentner, Vermieter und Selbstständige.
Vergleichsweise teuer hingegen (und bei Computerbild auf Platz 10) ist Taxfix. Die Software eignet sich nicht für Selbstständige und Vermieter und kostet in der Einzellizenz bereits 39,99 Euro (Paare: 59,99 Euro). Am schlechtesten bewertet der Test übrigens Elster, das Online-Angebot des Finanzamts. Zu kompliziert und kaum Beratungstipps, einziger Vorteil: Es ist kostenlos.
Steuererklärung selber machen: Was brauche ich?
Wer seine Steuererklärung selber machen will, muss einige Angaben machen. Dazu sollten Sie die wichtigsten Unterlagen griffbereit haben. Was Sie brauchen:
Personenbezogene Daten
Um ihre Steuererklärung selbst online oder mithilfe von Software machen zu können, müssen Sie sich ausweisen können. Einen Personalausweis oder Reisepass als Nachweis benötigen Sie übrigens auch, wenn Sie mithilfe eines Lohnsteuervereins Ihre Steuererklärung machen.
Steuernummer / Steuerliche Identifikationsnummer
Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) löst die Steuernummer ab. Die Steuer-ID steht auf dem Einkommensteuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Schreiben des Bundeszentralamt für Steuern. Das erteilt jedem neuen Bürger (auch Neugeborenen) eine Steuer-ID. Das Bundeszentralamt ist auch zuständig, sofern Sie Ihre Nummer nicht auffinden können.
Einkommensteuerbescheid vom Vorjahr
Haben Sie bereits eine Steuererklärung gemacht, erhalten Sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt. Einen Großteil der Angaben können Sie meist davon für Ihre neue Einkommenssteuererklärung benutzen.
Einkommensnachweise
Bescheinigungen über über Zahlungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Unterhaltsleistungen bei Realsplitting, Übergangsgeld oder Insolvenzausfallgeld, Abfindungen, Rentenbescheide oder Mieteinnahmen.
Kontoauszüge vom Vorjahr
Für manche Ausgaben benötigen Sie Belege. Mithilfe von Kontoauszügen können Sie Zahlungseingänge beziehungsweise -ausgänge nachweisen, beispielsweise für Telefon-/internetanschluss, Miete oder Versicherungen.
Versicherungsunterlagen
Grundsätzlich sollten Sie die Unterlagen für Ihre Versicherungen bereithalten. Sie dienen als Nachweis für Ihre Beiträge, beispielsweise für die Rentenversicherung, Riester-Rente, Rürup-Rente oder Lebensversicherung. Auch Bescheinigungen der Krankenkassen zu Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsnachweise zur Unfallversicherung sowie Haftpflichtversicherungen zählen dazu.
Belege für Werbungskosten
Daneben sollten Sie Quittungen für Ausgaben aufheben, die Sie als Werbekosten steuerlich absetzen können. Sofern Sie über dem tatsächlichen Pauschalbetrag liegen, dienen diese als Beleg fürs Finanzamt.
Steuertipps und Pauschalen
Einer der wichtigsten Steuertipps: Nutzen Sie Pauschalbeträge. In der Regel erkennt das Finanzamt die jeweiligen Angaben an. Die Pauschalen dienen der Arbeitserleichterung auf beiden Seiten und erlauben es Ihnen Pauschalbeträge anzugeben, selbst wenn Sie keine Aufwendungen hatten. Belege brauchen Sie für diese Summen nicht.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) liegt bei 1.230 Euro. Aber auch Rentner können sparen. Der Rentnerpauschbestrag liegt bei 102 Euro.
1. Nutzen Sie die Homeoffice-Pauschale
Seit der Coronakrise mussten zahlreiche Arbeitnehmer von zuhause aus arbeiten. Die neue Homeoffice-Pauschale gilt für alle, die kein separates Arbeitszimmer haben und deren Chef das Arbeiten von Zuhause angeordnet hat. Für jeden Arbeitstag können Sie pauschal 5 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Für die Steuererklärung zählen maximal 120 Tage im Jahr, bis zu 600 Euro können Sie künftig geltend machen, auch für vergangenes Jahr. Ab Kalenderjahr 2023 können Sie sogar 6 Euro täglich für 210 Tage im Jahr ansetzen. Die Pauschale erhöht sich damit um mehr als das Doppelte, nämlich bis zu 1.260 Euro können Sie geltend machen.
2. Setzen Sie Umzugskosten ab
Berufsbedingte Umzugskosten sind eine weitere Pauschale, die Sie bei der Steuererklärung angeben können. Sie zählen bei der Steuererklärung ebenfalls zu den Werbungskosten. Unterschieden wird allerdings zwischen allgemeinen Umzugskosten und den sonstigen Umzugskosten. Die Wohnungssuche und Besichtigung, Fahrten zur neuen Wohnung, Umzugsunternehmen, Maklergebühren und Miete für die bisherige Wohnung zählen zu den allgemeinen Umzugskosten. Zu den sonstigen Umzugskosten zählen Zeitungsannoncen, Telefonanschluss und diverse Gebühren wie für die Ummeldung Ihres Autos oder Ändern Ihres Personalausweises.
Bei den allgemeinen Umzugskosten können Sie die tatsächlichen Kosten absetzen. Dafür müssen Sie sämtliche Belege sammeln, addieren und anschließend in die Steuererklärung eintragen. Für die sonstigen Umzugskosten brauchen Sie noch nicht einmal einen Nachweis, sondern können Sie die Umzugskostenpauschale anwenden. Sie beträgt derzeit 886 Euro für Ledige und verdoppelt sich für Ehepaare. Pro Kind erhöht sich der Betrag um weitere 590 Euro.
3. Geben Sie Verpflegungsmehraufwand an
Wer beruflich viel reist, isst unterwegs und hat Verpflegungsmehraufwand. Für weniger als acht Stunden Abwesenheit fallen keine Pauschalen an. Ansonsten gelten nach Dauer gestaffelt folgende Verpflegungspauschalen:
- 24 Stunden Abwesenheit: 28 Euro
- 8 Stunden Abwesenheit: 14 Euro
- An- und Abreisetag: 14 Euro
4. Nutzen Sie die Behindertenpauschale
Die Behindertenpauschale ermöglicht Menschen mit Behinderung, auf Einzelnachweise für Aufwendungen zu verzichten, die sich aufgrund der Behinderung ergeben. Seit der Erhöhung vor zwei Jahren sparen nun auch Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 Steuern (zuvor: GdB von 25). Die Pauschalen im Einzelnen:
Unabhängig vom GdB steht zudem Menschen mit Behinderung ein Pauschbetrag von 7.400 Euro zu, welche das Merkzeichen H, BI und/oder TBl im Schwerbehindertenausweis tragen.
5. Sparen Sie mit der Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale können Sie immer angeben, ganz gleich ob Sie zu Fuß, mit dem Auto, dem Bus oder dem Fahrrad zur Arbeit fahren: Wege zwischen Ihrem Zuhause und dem Arbeitsplatz können Sie als Werbungskosten geltend machen. Pro Entfernungskilometer können Sie 0,30 Euro angeben, ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Diese erhöhte Pendlerpauschale gilt vorläufig bis 2026. Die Kosten werden zusammenaddiert und am Ende bei der Steuererklärung von den Jahreseinnahmen abgezogen.
Beispiel: Sie sind im vergangenen Jahr an 215 Tagen zum Arbeitsplatz gependelt und haben 25 Kilometer Arbeitsweg. Für die ersten 20 Kilometer erhalten Sie 30 Cent (= 6 Euro), für die weiteren fünf Kilometer 38 Cent (= 1,90 Euro) pro Tag. Bei 215 Arbeitstagen kommen Sie auf eine Gesamtsumme von 1.698,50 Euro (7,90 Euro ∙ 215 Tage). Diese dürfen Sie von Ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen abziehen. Außerdem können Sie bei einer Fünf-Tage-Woche pauschal 230 Arbeitstage im Jahr zugrunde legen, bei einer Sechs-Tage-Woche 280 Tage. Das Finanzamt verlangt dafür in der Regel keine Nachweise.
6. Profitieren Sie von Bewerbungskosten
Sie sind gerade auf Jobsuche? Dann entstehen allerhand Kosten, die Sie sich erstatten lassen können. Konkret für eine Bewerbung rechnet Ihnen das Finanzamt folgende Summen an:
- 2,50 Euro pro Online Bewerbung
- 8,50 Euro pro postalische Bewerbung
Die Bewerbungskosten fallen unter die Werbungskosten. Dazu zählt nicht nur die Bewerbungsmappe, sondern alle Kosten, die Ihnen bei der Stellensuche entstehen: Bewerbungsmaterialien, Schreibutensilien, Lehrbücher, Computersoftware, Reisekosten, Zeitungen/Magazine mit Stellenmarkt (beispielsweise die Wochenendausgaben der Frankfurter Allgemeine Zeitung oder Süddeutsche Zeitung), Computer, Telefon, Internet (anteilig) und vieles mehr.
7. Setzen Sie den Pflege-Pauschbetrag ab
Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, können ab Pflegegrad 2 den Pauschbetrag von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn Sie sich Unterstützung durch die ambulanten Pflegedienste holen.
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4, 5, Hilflosigkeit: 1.800
8. Berücksichtigen Sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag
Bei der Steuererklärung profitieren an vielen Stellen verheiratete Paare und Eltern. Steuern sparen können Sie aber auch, wenn Sie gar keine Sonderausgaben haben: Automatisch zieht Ihnen das Finanzamt eine Pauschale von 36 Euro (Ehepaare: 72 Euro) ab. Sie haben doch höhere Ausgaben gehabt? Auch Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten oder Spenden können Sie geltend machen und Ihre Steuerlast damit senken.
9. Sparen Sie mit dem Ehrenamt
Ehrenamtliches Engagement kann sich ebenfalls lohnen. Bis zu 840 Euro bleiben als Aufwandsentschädigung steuer- und sozialabgabenfrei. Bis zu 3.000 Euro können Sie als Übungsleiterpauschale steuerfrei erhalten. Von dieser Regelung profitieren übrigens Arbeitslose ebenso wie Rentner, Studenten oder Hausfrauen, die sich ehrenamtlich engagieren. Allerdings können Sie nicht beide Pauschalen für ein- und dieselbe Tätigkeit nutzen. Sie wird in Zeile 27 der Anlage N eingetragen, wenn Sie Arbeitnehmer sind. Selbstständige tragen sie in die Zeilen 46/47 der Anlage S ein.
10. Setzen Sie doppelte Haushaltsführung ab
Müssen Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung mieten, können Sie die Kosten dafür als doppelte Haushaltsführung absetzen. Diese Kosten fallen ebenfalls unter die Werbungskosten. Geltend machen können Sie die Miete der Zweitwohnung, Familienheimfahrten, Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer und sogar den PKW-Stellplatz (Az.: VI R 50/11). Da die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag übersteigen, sollten Sie sämtliche Quittungen aufbewahren. Außerdem können Sie eine Lohnsteuerermäßigung beantragen. Das Finanzamt berücksichtigt dann von vornherein Ihre Ausgaben.
Weitere geniale Tricks zum Steuern sparen
1. Geben Sie das Arbeitszimmer an
Strom, Heizung, Wasser, Internet – all das stellen Sie zur Verfügung, was üblicherweise das Unternehmen übernimmt. Bis zu 1.250 Euro können Sie jährlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angeben. Teilweise tun sich die Finanzämter schwer damit, das Arbeitszimmer bei der Steuererklärung anzuerkennen. Besonders dann, wenn noch ein Fernseher oder ein Sofa im selben Raum stehen. Wer Stress bei möglichen Kontrollbesuchen vermeiden will, sollte nicht versuchen zu schummeln, sondern dem Raum einen möglichst professionellen Anstrich geben.
Wer nachweisen kann, dass er sich einen Poolarbeitsplatz mit anderen Kollegen teilt, wird vermutlich mühelos sein Arbeitszimmer absetzen können. In der Praxis bedeutet das: Mehr Arbeitnehmer als faktische Arbeitsplätze. Das geht gut, solange ein Teil der Kollegen beispielsweise im Außendienst tätig ist. Brauchen aber alle gleichzeitig einen Arbeitsplatz, wird es eng. Mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs kommen zu dem Schluss, dass ein Arbeitszimmer zuhause notwendig (und daher steuerlich absetzbar) ist, wenn der Poolarbeitsplatz nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung steht (Az.: VI ZR 37/13, IX R 19/14).
2. Wechseln Sie die Lohnsteuerklasse
Das Finanzamt veranlagt beide Ehepartner automatisch in Lohnsteuerklasse 4. Bei in etwa gleichem Gehalt ist das sinnvoll. Gibt es allerdings größere Unterschiede beim Verdienst, lohnt sich ein Wechsel in die Klassen 3 und 5. Mit dem Ehegattensplitting ist dann die Einsparung am höchsten. Bis zum 30. November für das laufende Jahr müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen, wenn Sie Ihre Steuerklasse ändern lassen wollen.
3. Setzen Sie Krankheitskosten ab
Üblicherweise müssen Versicherte für viele Zuzahlungen selbst aufkommen. Sie können dennoch Geld zurückbekommen, indem Sie Kosten für Heilbehandlungen bei der Steuererklärung angeben. Krankheitskosten lassen sich meist als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Entscheidend ist allerdings, dass sie zuvor vom Arzt verordnet wurden und Sie einen entsprechenden Nachweis darüber haben. Außerdem muss die zumutbare Eigenbelastung überschritten worden sein, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet. Übernommen werden können beispielsweise:
- Arztkosten / Physiotherapie / Heilpraktiker / Psychotherapeut
- Rezeptgebühren / Impfkosten / Kuraufenthalte
- Brillen / Hörgeräte / Rollstühle / Rollatoren
- Massagen / Bäder / Heilkuren
- Schwangerschaftskosten / Geburtsvorbereitungskurse / Schwangerschaftsgymnastik
4. Lassen Sie Berufskleidung reinigen
Ob Koch, Zahnarzt, Maurer oder Polizist: In vielen Branchen wird Berufskleidung getragen. Und die muss regelmäßig gewaschen oder gereinigt werden. Wer das selbst übernimmt, kann diese Kosten theoretisch ebenfalls bei der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Hier gelten Pauschalen von 0,48 Euro pro Kilogramm 60-Grad-Wäsche in einem Zwei-Personen-Haushalt. Das Problem ist dann allerdings, dass Sie den Anteil der Berufs-, Dienst- oder Schutzkleidung aus der anderen Wäsche berechnen müssen – ganz schön kompliziert. Einfacher ist es, wenn Sie die einzelnen Belege und Quittungen der Reinigung aufheben und einreichen.
5. Setzen Sie die Feier mit Kollegen ab
Klingt zu schön, um wahr zu sein? Doch, auch Feiern mit den Kollegen können Sie absetzen. Hier geht es allerdings nicht um die After-Work-Party, sondern darum, dass Sie Ihren Ausstand vom Job mit Ihren Kollegen feiern. Das können Sie ebenfalls bei den Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben.
Entscheidend dafür, dass das Finanzamt diese Ausgaben akzeptiert: Es existiert ein klarer Zusammenhang zwischen Feier und Job. Wie eben bei einem Jobwechsel oder wenn jemand in den Ruhestand geht. Plausibel auch, wenn die Feier auf dem Betriebsgelände während der Arbeitszeit stattfindet. Sollten sich bei Ihrer Feier sowohl Gäste aus beruflichen als auch privatem Umfeld befinden, müssen Sie die Kosten für die Kollegen separat angeben (Bundesfinanzhof Az.: VI R 46/14).
6. Machen Sie Nebenkosten geltend
Steuerzahler können bei der Steuererklärung sparen, indem Sie Ausgaben der Nebenkostenabrechnung geltend machen. Das betrifft vor allem Ausgaben für Handwerkerleistungen. Bis zu 1.200 Euro jährlich erkennt das Finanzamt an. Nicht absetzbar sind Materialkosten. Folgende Dienstleistungen können Sie angeben:
- Reinigung von Abflussrohren, Treppenhaus oder Gemeinschaftsräumen
- Wartung von Aufzug, Feuerlöschern und Rauchmeldern oder anderen technischen Geräten
- Kosten für Hausmeister, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Winterdienst
- Ungezieferbekämpfung
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