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Steuererklärung: Online selber machen + Fristen & Tipps

Eine Steuererklärung ist nicht für jeden Pflicht – lohnt sich aber gerade, wenn sie freiwillig ist. Viele Steuerzahler erhalten eine Erstattung von zu viel gezahlter Lohnsteuer. Aber bis zu welcher Frist müssen Sie Ihre Unterlagen einreichen? Wir erklären, wie Sie Ihre Steuererklärung online selber machen und worauf Sie dabei achten müssen…



Steuererklärung: Online selber machen + Fristen & Tipps

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Steuererklärung abgeben: Es lohnt sich!

Die Steuererklärung empfinden viele als lästige Aufgabe. Für viele Arbeitnehmer besteht keine Pflicht zum Einreichen einer Steuererklärung – es ist freiwillig. Wer darauf verzichtet, verschenkt jedoch oft bares Geld.

1.095 Euro betrug die durchschnittliche Steuerrückzahlung laut Statistischem Bundesamt. Bei fast 90 Prozent der Steuererklärungen gab es eine Erstattung. Kümmern Sie sich deshalb unbedingt rechtzeitig um Ihre Steuern und reichen Sie diese online oder über die nötigen Formulare beim Finanzamt ein.

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Steuererklärung Frist: Bis wann ist Abgabe?

Für die Frist macht es einen Unterschied, ob Sie die Steuererklärung selber einreichen oder dies über einen Steuerberater machen. Wer sich selbst darum kümmert, hat weniger Zeit und muss die Unterlagen früher einreichen.

Für das Steuerjahr 2023 endet die Frist am 2. September 2024. Übernimmt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Aufgabe, endet die Frist für das Steuerjahr 2023 am 2. Juni 2025.

Unsere Tabelle zeigt die Abgabetermine:

Steuerjahr 2023 Steuerjahr 2024
Frist: Selbst einreichen 2. September 2024 31. Juli 2025
Frist: Steuerberater 2. Juni 2025 30. April 2026



Aktuell gelten verlängerte Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. Allgemein gilt eine gesetzliche Abgabefrist bis zum 31. Juli des Folgejahres. Seit der Corona-Pandemie wurde diese in den letzten Jahren ausnahmsweise etwas verlängert.

Frist bei freiwilliger Abgabe

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet ist, kann sich vier Jahre Zeit lassen. Das betrifft beispielsweise Arbeitnehmer, die gemeinsam mit ihrem Ehepartner in Steuerklasse 4 sind. Für 2023 ist der Stichtag am 31. Dezember 2027. Bis dahin müssen Ihre Unterlagen dem Finanzamt vorliegen – postalisch oder online über Elster.

Fristversäumung

Können Sie die Frist nicht einhalten, sollten Sie eine Fristverlängerung beantragen. In dem Fall sollten Sie Gründe (Krankheit, Umzug oder Ähnliches) nennen und einen neuen Termin vorschlagen. Allerdings gibt es keinen Anspruch darauf.

Das Finanzamt kann sogar einen Verspätungszuschlag erheben. Dieser liegt bei 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber bei 25 Euro pro verspätetem Monat. Zusätzlich können Zwangsgeld und Verspätungszinsen anfallen.

Kostenlose Mustervorlage: Antrag auf Fristverlängerung
Den Antrag auf eine Fristverlängerung können Sie formlos stellen. Bei uns können Sie eine kostenlose Mustervorlage in Word herunterladen. Diese können Sie entsprechend auf Ihre Situation anpassen.

Mustervorlage Fristverlängerung


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Pflicht: Wer muss eine Steuererklärung machen?

Eine Pflicht zur Steuererklärung (sogenannte Pflichtveranlagung) besteht für Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler. Auch Arbeitnehmer können verpflichtet sein. Das gilt in diesen Fällen:

  • Nebeneinkünfte
    Beziehen Sie Einkünfte aus mehreren Jobs, wird der Nebenjob in Steuerklasse 6 verordnet. In diesem Fall müssen Sie Ihre Steuererklärung machen.
  • Lohnersatzleistungen
    Haben Sie mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen erhalten (Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld) fallen Sie unter die Pflichtveranlagung.
  • Gemeinsame Veranlagung
    Werden Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam veranlagt, müssen Sie bei einer Kombination der Steuerklassen 3 und 5 sowie 4 mit Faktor eine Steuererklärung einreichen. Die Pflicht besteht auch für beide, wenn einer eine Einzelveranlagung beantragt.
  • Freibeträge oder Steuerermäßigungen
    Haben Sie beim Finanzamt Freibeträge zur Lohnsteuerermäßigung beantragt (zum Beispiel Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) müssen Sie im Folgejahr verpflichtend eine Steuererklärung machen.
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Steuererklärung online mit Elster

Selbstständige und Gewerbetreibende müssen online ihre Steuererklärung abgeben. Privatpersonen haben die Wahl: Formulare ausfüllen und diese postalisch zusenden oder die Steuererklärung online machen und Daten elektronisch übermitteln. Das geht mit Elster, dem Onlineportal des Finanzamts oder spezieller Steuersoftware.

Für die Nutzung von Elster müssen Sie ein Benutzerkonto erstellen. Dann können Sie über Formulare unter „Mein Elster“ Ihre Steuerdaten elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. Alternativ können Sie andere Steuersoftware nutzen, welche Elster unterstützt.

Steuererklärung Software

Eine Liste mit gewerblichen Softwareprodukten, die Elster unterstützen, finden Sie HIER. In jährlichen Vergleichen schneidet die Software von „Wiso Steuer“ gut ab. Diese kostet einmalig 45,99 Euro oder im Abo jährlich 35,99 Euro. Nützlich sind zahlreiche Informationen und Beratungsangebote – zudem ist die Software für alle Steuerzahler geeignet, also auch Rentner, Vermieter und Selbstständige.

Beliebte Alternativen sind Taxfix, Tax 2024 und Steuerbot. Vergleichen Sie vor einem Kauf die verschiedenen Angebote und achten Sie darauf, dass die Software Ihre persönliche Situation unterstützt.

Steuererklärung selber machen: Was brauche ich?

Ein Steuerberater kann Ihnen Arbeit abnehmen, bekommt für seine Arbeit aber ein entsprechendes Honorar. Sie können Ihre Steuererklärung auch selbst machen. Dazu sollten Sie die wichtigsten Unterlagen griffbereit haben. Was Sie brauchen:

1. Personenbezogene Daten

Um ihre Steuererklärung selbst online oder mithilfe von Software machen zu können, müssen Sie sich ausweisen können. Einen Personalausweis oder Reisepass als Nachweis benötigen Sie übrigens auch, wenn Sie mithilfe eines Lohnsteuervereins Ihre Steuererklärung machen.

2. Steuernummer / Steuerliche Identifikationsnummer

Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) steht auf dem Einkommensteuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Schreiben des Bundeszentralamt für Steuern. Das erteilt jedem neuen Bürger (auch Neugeborenen) eine Steuer-ID. Das Bundeszentralamt ist auch zuständig, sofern Sie Ihre Nummer nicht auffinden können.

3. Einkommensteuerbescheid vom Vorjahr

Haben Sie bereits eine Steuererklärung gemacht, erhalten Sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt. Einen Großteil der Angaben können Sie meist davon für Ihre neue Einkommenssteuererklärung benutzen.

4. Einkommensnachweise

Bescheinigungen über Zahlungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Unterhaltsleistungen bei Realsplitting, Übergangsgeld oder Insolvenzausfallgeld, Abfindungen, Rentenbescheide oder Mieteinnahmen.

5. Kontoauszüge vom Vorjahr

Für manche Ausgaben benötigen Sie Belege. Mithilfe von Kontoauszügen können Sie Zahlungseingänge beziehungsweise -ausgänge nachweisen. Das gilt beispielsweise für Telefon-/Internetanschluss, Miete oder Versicherungen.

6. Versicherungsunterlagen

Grundsätzlich sollten Sie die Unterlagen für Ihre Versicherungen bereithalten. Sie dienen als Nachweis für Ihre Beiträge, beispielsweise für die Rentenversicherung, Riester-Rente, Rürup-Rente oder Lebensversicherung. Auch Bescheinigungen der Krankenkassen zu Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsnachweise zur Unfallversicherung sowie Haftpflichtversicherungen zählen dazu.

7. Belege für Werbungskosten

Halten Sie unbedingt Quittungen für Ausgaben fest, die Sie als Werbekosten steuerlich absetzen können. Sofern Sie über dem tatsächlichen Pauschalbetrag liegen, dienen diese als Beleg fürs Finanzamt.

Steuererklärung Formulare

Wer für seine Steuererklärung Formulare herunterladen oder online ausfüllen möchte, muss etwas suchen. Das Bundesministerium für Finanzen bietet selbst keine Vordrucke an. Über das Finanzamt des jeweiligen Bundeslands gelangen Sie zum Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung.

HIER finden Sie im sogenannten Formular-Management-System (FMS) die wichtigsten Steuerformulare.


Steuertipps und Pauschalen

Einer der wichtigsten Steuertipps: Nutzen Sie Pauschalbeträge. Die Pauschalen dienen der Arbeitserleichterung auf beiden Seiten und erlauben es Ihnen Beträge anzugeben und von der Steuer abzuziehen, selbst wenn Sie keine Aufwendungen hatten. Belege brauchen Sie für diese Summen nicht.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) liegt bei 1.230 Euro. Aber auch Rentner können sparen. Der Rentnerpauschbestrag liegt bei 102 Euro.

Nutzen Sie die Homeoffice-Pauschale

Für jeden Tag, den Sie im Homeoffice arbeiten, können Sie in der Steuererklärung eine Pauschale von 6 Euro geltend machen. Das gilt bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro (entspricht 210 Arbeitstagen). Es spielt keine Rolle, ob Sie ein abgetrenntes Büro haben oder im Wohnzimmer arbeiten.

Geben Sie Verpflegungsmehraufwand an

Wer beruflich viel reist, isst unterwegs und hat Verpflegungsmehraufwand. Für weniger als acht Stunden Abwesenheit fallen keine Pauschalen an. Es gelten nach Dauer gestaffelt folgende Verpflegungspauschalen:

Abwesenheit Verpflegungspauschale
Bis 8h 0 Euro
8 bis 24h 14 Euro
Volle 24h 28 Euro
An- & Abreise Tag je 14 Euro

Sparen Sie mit der Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale können Sie immer angeben. Ganz gleich, ob Sie zu Fuß, mit dem Auto, dem Bus oder dem Fahrrad zur Arbeit fahren: Pro Entfernungskilometer können Sie eine Pendlerpauschale von 0,30 Euro angeben, ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Die Kosten werden addiert und bei der Steuererklärung von den Jahreseinnahmen abgezogen.

Profitieren Sie von Bewerbungskosten

Sie sind gerade auf Jobsuche? Dann entstehen allerhand Kosten, die Sie sich erstatten lassen können. Konkret für eine Bewerbung rechnet Ihnen das Finanzamt folgende Summen an:

Die Bewerbungskosten fallen unter die Werbungskosten. Dazu zählt nicht nur die Bewerbungsmappe, sondern alle Kosten, die Ihnen bei der Stellensuche entstehen: Bewerbungsmaterialien, Schreibutensilien, Lehrbücher, Computersoftware, Reisekosten, Zeitungen/Magazine mit Stellenmarkt (beispielsweise die Wochenendausgaben der Frankfurter Allgemeine Zeitung oder Süddeutsche Zeitung), Computer, Telefon, Internet (anteilig) und vieles mehr.

Nutzen Sie die Behindertenpauschale

Die Behindertenpauschale ermöglicht Menschen mit Behinderung, auf Einzelnachweise für Aufwendungen zu verzichten, die sich aufgrund der Behinderung ergeben. Seit der Erhöhung vor zwei Jahren sparen nun auch Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 Steuern (zuvor: GdB von 25). Die Pauschalen im Einzelnen:

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Unabhängig vom GdB steht Menschen mit Behinderung ein Pauschbetrag von 7.400 Euro zu, wenn das Merkzeichen H, BI und/oder TBl im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist.

Setzen Sie den Pflege-Pauschbetrag ab

Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, können ab Pflegegrad 2 den Pauschbetrag von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn Sie sich Unterstützung durch die ambulanten Pflegedienste holen.

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4, 5, Hilflosigkeit: 1.800

Berücksichtigen Sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag

Bei der Steuererklärung profitieren an vielen Stellen verheiratete Paare und Eltern. Steuern sparen können Sie aber auch, wenn Sie gar keine Sonderausgaben haben: Automatisch zieht Ihnen das Finanzamt eine Pauschale von 36 Euro (Ehepaare: 72 Euro) ab. Sie haben doch höhere Ausgaben gehabt? Auch Versicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten oder Spenden können Sie geltend machen und Ihre Steuerlast damit senken.

Sparen Sie mit dem Ehrenamt

Ehrenamtliches Engagement kann sich ebenfalls lohnen. Bis zu 840 Euro bleiben als Aufwandsentschädigung steuer- und sozialabgabenfrei. Bis zu 3.000 Euro können Sie als Übungsleiterpauschale steuerfrei erhalten. Von dieser Regelung profitieren übrigens Arbeitslose ebenso wie Rentner, Studenten oder Hausfrauen, die sich ehrenamtlich engagieren. Allerdings können Sie nicht beide Pauschalen für ein- und dieselbe Tätigkeit nutzen. Sie wird in Zeile 27 der Anlage N eingetragen, wenn Sie Arbeitnehmer sind. Selbstständige tragen sie in die Zeilen 46/47 der Anlage S ein.

Setzen Sie doppelte Haushaltsführung ab

Müssen Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung mieten, können Sie die Kosten dafür als doppelte Haushaltsführung absetzen. Diese Kosten fallen ebenfalls unter die Werbungskosten. Geltend machen können Sie die Miete der Zweitwohnung, Familienheimfahrten, Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer und sogar den PKW-Stellplatz (Az.: VI R 50/11). Da die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag übersteigen, sollten Sie sämtliche Quittungen aufbewahren. Außerdem können Sie eine Lohnsteuerermäßigung beantragen. Das Finanzamt berücksichtigt dann von vornherein Ihre Ausgaben.

Weitere geniale Tricks zum Steuern sparen

1. Geben Sie das Arbeitszimmer an

Strom, Heizung, Wasser, Internet – all das stellen Sie zur Verfügung, was üblicherweise das Unternehmen übernimmt. Bis zu 1.250 Euro können Sie jährlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angeben.

2. Wechseln Sie die Lohnsteuerklasse

Das Finanzamt veranlagt beide Ehepartner automatisch in Lohnsteuerklasse 4. Bei in etwa gleichem Gehalt ist das sinnvoll. Gibt es größere Unterschiede beim Verdienst, lohnt sich ein Wechsel in die Klassen 3 und 5. Mit dem Ehegattensplitting ist die Einsparung am höchsten. Bis zum 30. November für das laufende Jahr müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen, wenn Sie Ihre Steuerklasse ändern lassen wollen.

3. Setzen Sie Krankheitskosten ab

Üblicherweise müssen Versicherte für viele Zuzahlungen selbst aufkommen. Sie können Geld zurückbekommen, indem Sie Kosten für Heilbehandlungen bei der Steuererklärung angeben. Krankheitskosten lassen sich meist als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Entscheidend ist, dass sie zuvor vom Arzt verordnet wurden und Sie einen entsprechenden Nachweis darüber haben. Außerdem muss die zumutbare Eigenbelastung überschritten worden sein, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet. Übernommen werden können beispielsweise:

  • Arztkosten / Physiotherapie / Heilpraktiker / Psychotherapeut
  • Rezeptgebühren / Impfkosten / Kuraufenthalte
  • Brillen / Hörgeräte / Rollstühle / Rollatoren
  • Massagen / Bäder / Heilkuren
  • Schwangerschaftskosten / Geburtsvorbereitungskurse / Schwangerschaftsgymnastik

4. Lassen Sie Berufskleidung reinigen

Ob Koch, Zahnarzt, Maurer oder Polizist: In vielen Branchen wird Berufskleidung getragen. Und die muss regelmäßig gewaschen oder gereinigt werden. Wer das selbst übernimmt, kann diese Kosten theoretisch bei der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Hier gelten Pauschalen von 0,48 Euro pro Kilogramm 60-Grad-Wäsche in einem Zwei-Personen-Haushalt.

Das Problem, wenn Sie selbst waschen: Sie müssen den Anteil der Berufs-, Dienst- oder Schutzkleidung aus der anderen Wäsche berechnen. Einfacher ist es, wenn Sie die einzelnen Belege und Quittungen der Reinigung aufheben und einreichen.

5. Setzen Sie die Feier mit Kollegen ab

Klingt zu schön, um wahr zu sein? Feiern mit den Kollegen können Sie absetzen. Hier geht es nicht um die After-Work-Party, sondern darum, dass Sie Ihren Ausstand vom Job mit Ihren Kollegen feiern. Das können Sie bei den Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben.

Entscheidend dafür, dass das Finanzamt diese Ausgaben akzeptiert: Es existiert ein klarer Zusammenhang zwischen Feier und Job. Wie bei einem Jobwechsel oder wenn jemand in den Ruhestand geht. Plausibel auch, wenn die Feier auf dem Betriebsgelände während der Arbeitszeit stattfindet. Kommen bei der Feier Gäste aus beruflichen und privatem Umfeld zusammen, müssen Sie die Kosten für die Kollegen separat angeben (Bundesfinanzhof Az.: VI R 46/14).

6. Machen Sie Nebenkosten geltend

Steuerzahler können bei der Steuererklärung sparen, indem Sie Ausgaben der Nebenkostenabrechnung geltend machen. Das betrifft vor allem Ausgaben für Handwerkerleistungen. Bis zu 1.200 Euro jährlich erkennt das Finanzamt an. Nicht absetzbar sind Materialkosten. Folgende Dienstleistungen können Sie angeben:

  • Reinigung von Abflussrohren, Treppenhaus oder Gemeinschaftsräumen
  • Wartung von Aufzug, Feuerlöschern und Rauchmeldern oder anderen technischen Geräten
  • Kosten für Hausmeister, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Winterdienst
  • Ungezieferbekämpfung

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