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Kurzarbeit: Voraussetzungen & Kurzarbeitergeld

Weniger Arbeit, weniger Geld – das ist die grobe Zusammenfassung von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG). Gibt es nicht mehr genug Arbeit im Betrieb, hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten: Er verringert die Arbeitszeit der Belegschaft oder sagt den Arbeitnehmern, dass sie gleich ganz zuhause bleiben können und baut Stellen ab. Die Kurzarbeit kann Jobs erhalten, bedeutet aber ein geringeres Gehalt für Arbeitnehmer. Hier erfahren Sie, wann es zu Kurzarbeit kommen kann, Wie viel Kurzarbeitergeld Ihnen gezahlt wird und was Sie noch wissen müssen…



Kurzarbeit: Voraussetzungen & Kurzarbeitergeld

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Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, mit dem Kündigungen und infolgedessen Arbeitslosigkeit vermieden werden sollen. Grundsätzlich arbeiten Arbeitnehmer während der Kurzarbeit weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart sind.

Die regelmäßige Arbeitszeit wird verringert. Die Maßnahme kann für alle Mitarbeiter oder nur einen Teil der Belegschaft eingeführt werden.

Welche Gründe hat Kurzarbeit?

Kurzarbeit wird eingeführt, wenn sich wirtschaftliche Probleme im Unternehmen zeigen und es zu umfangreichen Arbeitsausfällen kommt. Arbeitgeber reagieren mit Kurzarbeit, wenn es im Betrieb nicht mehr genug Aufgaben für alle Mitarbeiter gibt.

In manchen Branchen ist Kurzarbeit saisonbedingt typisch. So beispielsweise in der Baubranche, wenn aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht gearbeitet werden kann oder es an Aufträgen fehlt. Ebenso machen es fehlende Rohstoffe oder Halbfertigwaren unmöglich, Produkte zu fertigen. Daneben kommen auch behördliche Maßnahmen wie eine Stromsperre oder sogenannte unabwendbare Ereignisse wie Hochwasser oder eine Schneekatastrophe infrage:

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Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kürzt der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend und unvermeidbar, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In der Regel werden nur 60 Prozent des Nettogehalts übernommen. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt des Empfängers und ist ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 für den Arbeitnehmer vermerkt, erhält er 67 Prozent seines fehlenden Nettogehalts.

KUG nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze

Das Kurzarbeitergeld wird nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Damit haben Besserverdiener einen Nachteil: Wenn sie mehr als 7.100 Euro (alte Bundesländer) oder mehr als 6.900 Euro (neue Bundesländer) brutto verdienen, wird ihnen nicht ihr Lohn bis zu 60 oder 67 Prozent (mit Kindern) erstattet. Der Ausgleich erfolgt dann nur bis zur Bemessungsgrenze.

Eine Summe von 4.757,00 Euro (67 Prozent, Westdeutschland) beziehungsweise 4.623,00 Euro (67 Prozent, Ostdeutschland) wird also nicht überschritten. Jeglicher Verdienst, der darüber liegt, fließt nicht mehr in die Berechnung mit ein. Unser Tipp: Gut verdienende Arbeitnehmer sollten sich überlegen, ob es für sie sinnvoll ist, mehrere Monate derartige Abstriche beim Gehalt hinzunehmen. Unter Umständen kann der schnelle Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber sich mehr lohnen.


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Was ist neu während Corona?

Angesichts der Coronakrise hat die Bundesregierung im Eilverfahren Änderungen sowohl bei der Kurzarbeit als auch beim Kurzarbeitergeld eingeführt. Damit haben Unternehmen rückwirkend erleichterten Zugang zur Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Wichtig zu wissen: Bei diesen Hinweisen handelt es sich um kurzfristige Sonderregelungen, die vorläufig bis Ende des Jahres 2021 gelten:

  • Berechtigungsfall tritt schneller ein

    Bisher musste ein Drittel der Beschäftigten eines Unternehmens von Arbeitsausfall betroffen sein, derzeit reichen zehn Prozent. Ebenfalls werden die Sozialbeiträge von der Arbeitsagentur komplett übernommen.

  • Ausweitung auf Leiharbeiter

    Diese Regelungen gelten auch für Leiharbeiter. Üblicherweise sind diese vom Kurzarbeitergeld ausgenommen, da dies dem Grundgedanken von Zeitarbeit zuwiderläuft – die dient ja meist dazu, Auftragsspitzen abzufangen.

  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

    Abhängig von der Dauer der Kurzarbeit wird das Kurzarbeitergeld stufenweise erhöht. Ab dem vierten Bezugsmonat steigt das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent (mit Kindern: 77 Prozent) und auf 80 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat (mit Kindern: 87 Prozent).

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Wer zahlt was bei Kurzarbeit?

Das neue Gehalt des Mitarbeiters setzt sich aus dem sogenannten Kurzlohn aus der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Kurzarbeitergeld zusammen. Das Kurzarbeitergeld wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Es federt den Verdienstausfall von Mitarbeitern ab und senkt die Personalkosten des Unternehmens. Der Arbeitgeber kommt für das Gehalt in dem Umfang auf, in dem der Mitarbeiter für das Unternehmen tätig ist, üblicherweise zuzüglich der Sozialabgaben. Den Rest übernimmt die Agentur für Arbeit. Während der Corona-Krise übernimmt die Arbeitsagentur außerdem die Sozialabgaben.

Wer bekommt den Lohnzuschuss wegen Kurzarbeit?

Entscheidend für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, ob in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wird. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben in der Regel die folgenden Personengruppen:

Wo wird das Kurzarbeitergeld beantragt?

Die Arbeitsagentur springt ein, wenn der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten das Kurzarbeitergeld beantragt – und zwar bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber reicht einen Bescheid über den Arbeitsausfall ein, die Agentur prüft dann ob alle Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Ist dies der Fall, wird ein Antrag gestellt und das Kurzarbeitergeld gezahlt.

Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld kann im Höchstfall zwölf Kalendermonate lang von der Agentur für Arbeit bezogen werden (Paragraph § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Es ist jedoch denkbar, dass der Bezug unterbrochen wird. Beispielsweise dadurch, dass der Arbeitgeber plötzlich einen großen Auftrag bekommt oder die Rohstoffe wieder geliefert werden können, die er zur Produktion benötigt. Können Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden, gilt die Kurzarbeit als unterbrochen.

Wird es nach dem Auftrag wieder notwendig, in Kurzarbeit zu gehen, kann der Bezug des Kurzarbeitergeldes für die Arbeitnehmer wieder aufgenommen werden. Die Bezugsdauer verlängert sich dann um den Zeitraum, den die Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld bekommen haben. Durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes sind Arbeitnehmer an die Arbeitsagentur gebunden. Vorrang hat die Vollbeschäftigung, nicht der Erhalt des Arbeitsplatzes. Mit anderen Worten: Sie können eine andere, zumutbare Tätigkeit zugewiesen bekommen. Die Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis reduzieren entsprechend Ihr Kurzarbeitergeld.


Vorübergehend veränderte Bezugsdauer
Bedingt durch die Coronakrise gelten bis Ende des Jahres veränderte Bedingungen. Unter Bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer 24 Monate Kurzarbeitergeld beziehen.


Wie viel muss ich bei Kurzarbeit arbeiten?

Grundsätzlich handelt es sich bei Kurzarbeit um eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die muss aber nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen treffen. Denkbar wäre beispielsweise, dass aufgrund schwacher Auftragslage in der Produktion Kurzarbeit eingeführt wird, während im Vertrieb in Vollarbeit an der Akquise von Kunden gearbeitet wird. Wird gar nicht gearbeitet, spricht man von Kurzarbeit Null.

Wie viel Sie in Kurzarbeit tatsächlich arbeiten, hängt somit von den individuellen Umständen und der noch vorhandenen Auftragslage ab.

Wann darf der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser befragt werden, bevor Kurzarbeit angeordnet werden kann. Zudem müssen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen Klauseln zur Ankündigung einer Kurzarbeit existieren – anderenfalls verstößt deren Einführung gegen § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehungsweise § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Sofern keine dieser Bedingungen erfüllt ist, kann der Arbeitgeber durch eine Änderungskündigung Kurzarbeit einführen. Will der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, müssen die sozialrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 95 bis 106 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) erfüllt sein.

Hinweis für Arbeitgeber

Für Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise kurzfristig finanziell in Bedrängnis geraten sind, stellt die Regierung einige Hilfen zur Verfügung. Neben dem erleichterten Zugang zu Kurzarbeit sind Unterstützungen durch Bürgschaften und KfW-Kredite möglich, sowohl für junge Unternehmen als auch solche, die bereits länger als fünf Jahre existieren. Weitere Informationen erhalten Sie online auf den Seiten der Arbeitsagentur beziehungsweise telefonisch unter der Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: 030 / 18615 1515 (montags bis freitags, 9 bis 17 Uhr).

Hinweis für Arbeitnehmer

Falls Sie im Verdacht stehen, sich mit Corona infiziert zu haben und deshalb unter Quarantäne stehen, hat dies zunächst nichts mit Kurzarbeit zu tun. Sie beziehen dann wie bei einer gewöhnlichen Krankschreibung Ihr Gehalt, das heißt, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in den ersten sechs Wochen Ihr Gehalt zahlen, danach springt die Krankenkasse ein.

Hat die Kurzarbeit Auswirkungen auf das Urlaubsgeld?

Das Urlaubsgeld berechnet sich gemäß Paragraph § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) aus dem durchschnittlichen Lohn während der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Geleistete Überstunden werden nicht in die Berechnung mit einbezogen. Im Gegenzug bedeutet das aber auch, dass sich der Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht negativ auf die Höhe des Urlaubsgeldes auswirkt. Mitarbeiter, die kurz vor ihrem Urlaubsantritt Kurzarbeitergeld bekommen haben, bekommen Urlaubsgeld auf der Grundlage ihres regelmäßigen Lohn oder Gehalts (Paragraph § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

Ist eine Kündigung trotz Kurzarbeit möglich?

Kurzarbeit verhindert betriebsbedingte Kündigungen. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen darf. Immer noch möglich sind verhaltensbedingte Kündigungen, beispielsweise weil der Mitarbeiter etwas gestohlen oder einen anderen Mitarbeiter sexuell belästigt hat. Und völlig unbenommen sind nach wie vor Eigenkündigungen

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