Kurzarbeit: Voraussetzungen & Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG) sollen Jobs erhalten, wenn ein Unternehmen nicht genügend Arbeit und Aufträge hat. Heißt: Weniger Arbeitszeit, aber auch weniger Gehalt. Wir erklären die Voraussetzungen für Kurzarbeit und was Sie dazu wissen müssen…

Kurzarbeit Voraussetzungen Kurzarbeitergeld

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, mit dem Kündigungen und Arbeitslosigkeit vermieden werden sollen. Die regelmäßige Arbeitszeit wird verringert, der Verdienstausfall wird durch das Kurzarbeitergeld (teilweise) aufgefangen.

Unternehmen sparen durch Kurzarbeit Geld und überbrücken Phasen mit Auftragsmangel und Arbeitsausfällen. Bei wirtschaftlichem Aufschwung kehren Mitarbeiter zur vollen Arbeitszeit zurück.

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Voraussetzungen für Kurzarbeit

Für die Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nur so wird die Maßnahme von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert und gefördert. Insgesamt 4 Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein:

1. Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Kurzarbeit ist nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall möglich – ausschließlich finanzielle Schwierigkeiten des Betriebs reichen nicht aus. Gleichzeitig muss es zu einem Entgeltausfall für Mitarbeiter kommen. Mögliche Gründe sind fehlende Folgeaufträge, verschobene Aufträge, mangelnde Rohstoffe oder unabwendbare Ereignisse wie ein Brand oder andere Katastrophen.

Als Voraussetzung für Kurzarbeitergeld müssen mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall und 30 Prozent der Mitarbeiter vom Entgeltausfall betroffen sein. Zusätzlich muss der Ausfall unvermeidbar sein. Unternehmen haben beispielsweise den Abbau von Arbeitszeitkonten oder andere Aufgaben versucht, um eine Beschäftigung zu ermöglichen.

2. Betriebliche Voraussetzungen

Für Kurzarbeit muss mindestens eine Person im Betrieb in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angestellt sein. Sind zum Beispiel alle Angestellten im Minijob, greift die Regelung nicht.

Arbeitgeber müssen nicht zwangsläufig Kurzarbeit für das ganze Unternehmen einführen. Je nach Situation ist es möglich, die Maßnahme nur für einzelne Abteilungen durchzuführen.

3. Persönliche Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld erhalten nur sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde.

Geringfügig Beschäftigte und Praktikanten haben keinen Anspruch. Auch für Auszubildende gilt die Kurzarbeit nicht – Unternehmen müssen alles tun, um die Ausbildung zu gewährleisten.

4. Anzeige

Plant ein Unternehmen die Einführung von Kurzarbeit, muss dies bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Das ist schriftlich mit einem entsprechenden Formular oder über die Online-Services der Arbeitsagentur möglich.

Wichtig ist die Frist: Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit erstmals eingetreten ist, bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen. Wird die Frist verpasst, zahlt die Arbeitsagentur nicht oder erst später.

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Kurzarbeitergeld: Höhe und Dauer

Das Kurzarbeitergeld ist eine finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Sie gleicht einen Teil des Verdienstausfalls aus, den Mitarbeiter durch die Kurzarbeit und die Verringerung der Arbeitszeit haben.

Die Bezahlung während der Kurzarbeit besteht somit aus 2 Bestandteilen:

  1. Kurzlohn
    Je nach Umfang der verbliebenen Arbeitszeit zahlt der Arbeitgeber den Kurzlohn.
  2. Kurzarbeitergeld
    Die Arbeitslosenversicherung übernimmt einen Teil des Verdienstausfalls durch das Kurzarbeitergeld.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach Ihrem Nettogehalt – also Ihrer Bezahlung nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Die Leistung deckt 60 Prozent des entfallenen Nettoentgelts ab. Für Arbeitnehmer mit einem Kind steigt der Betrag auf 67 Prozent.

Kurzarbeit: Wie lange?

Arbeitgeber erhalten für maximal 12 Monate Kurzarbeitergeld und zahlen dieses an Mitarbeiter weiter (Paragraph § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Bezugsdauer muss jedoch nicht an einem Stück sein. Der Bezug kann unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortgesetzt werden. Beispiel: Durch einen großen Auftrag oder Lieferung von Rohstoffen werden Mitarbeiter wieder voll beschäftigt.

Nach Abschluss dieses Auftrags wird wieder Kurzarbeit notwendig und der Bezug erneut aufgenommen. Die Bezugsdauer verlängert sich um den Zeitraum, den die Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld bekommen haben. Vorrang hat die Beschäftigung, nicht der Erhalt des Arbeitsplatzes. Mit anderen Worten: Sie können eine andere, zumutbare Tätigkeit zugewiesen bekommen.

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Wie viel muss ich bei Kurzarbeit arbeiten?

Grundsätzlich handelt es sich bei Kurzarbeit um eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die muss nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen treffen. Denkbar wäre beispielsweise, dass aufgrund schwacher Auftragslage in der Produktion Kurzarbeit eingeführt wird, während im Vertrieb in Vollarbeit an der Akquise von Kunden gearbeitet wird. Wird gar nicht gearbeitet, spricht man von „Kurzarbeit Null“.

Es gibt keine allgemeine Regelung über den Umfang der Arbeitszeit, wenn Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit einführt. Entscheidend sind die individuellen Umstände und die noch vorhandene Auftragslage. Eine Verringerung der Arbeitszeit um 50 Prozent ist ebenso möglich wie 75 Prozent oder 100 Prozent.

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Urlaub während der Kurzarbeit

In der Kurzarbeit haben Sie weiterhin Anspruch auf Urlaub und dürfen diesen auch regulär nehmen. Aber: Je nach Verringerung und Gestaltung der neuen Arbeitszeit ist eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubs möglich.

Arbeiten Sie üblicherweise in einer 5-Tage-Woche, durch die Verringerung der Zeiten aber nur noch an 3 Tagen pro Woche, darf der Urlaubsanspruch ebenfalls gekürzt werden.

Hat Kurzarbeit Auswirkungen auf das Urlaubsgeld?

Das Urlaubsgeld berechnet sich gemäß Paragraph § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) aus dem durchschnittlichen Lohn während der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Geleistete Überstunden werden nicht in die Berechnung mit einbezogen.

Im Gegenzug bedeutet das aber auch, dass sich der Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht negativ auf die Höhe des Urlaubsgeldes auswirkt. Mitarbeiter, die kurz vor ihrem Urlaubsantritt Kurzarbeitergeld bekommen haben, bekommen Urlaubsgeld auf der Grundlage ihres regelmäßigen Lohn oder Gehalts (Paragraph § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

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Ist eine Kündigung trotz Kurzarbeit möglich?

Kurzarbeit soll betriebsbedingte Kündigungen verhindern und Arbeitsplätze erhalten. Aber: Es gibt keinen grundsätzlichen und allgemeinen Schutz vor einer Kündigung in dieser Zeit. Auch Mitarbeiter dürfen eine Eigenkündigung aussprechen.

So sind weiterhin personenbedingte Kündigungen oder verhaltensbedingte Kündigungen möglich, beispielsweise weil der Mitarbeiter etwas gestohlen oder einen anderen Mitarbeiter sexuell belästigt hat.

Möglichkeit zur betriebsbedingten Kündigung

Sogar betriebsbedingte Kündigungen sind möglich, obwohl diese explizit durch die Maßnahme verhindert werden sollten. Das ist jedoch nur erlaubt, wenn weitere Umstände hinzukommen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen.


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