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Zusatzurlaub: Extra-Anspruch bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub. Dieser kommt zu dem gesetzlichen Urlaubsanspruch hinzu und erhöht damit den Jahresurlaub insgesamt. Bei einer 5-Tages-Woche sind das beispielsweise fünf zusätzliche Urlaubstage. Was Arbeitnehmer über Voraussetzungen, Berechnung und Besonderheiten beim Zusatzurlaub für Schwerbehinderung wissen müssen, erfahren Sie hier…



Zusatzurlaub: Extra-Anspruch bei Schwerbehinderung

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Gesetzlicher Urlaubsanspruch und Zusatzurlaub

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub ist in § 3 BUrlG geregelt. Danach stehen jedem Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr zu. Bei einer 5-Tage-Woche reduziert sich der Jahresurlaubsanspruch entsprechend auf 20 Tage im Jahr (siehe Grafik).

Zusatzurlaub: Was gilt bei Teilzeitarbeit?

Die einfachste Möglichkeit zur Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs: Multiplizieren Sie die Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Woche mit 4. Auf diese Weise lässt sich auch der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub bei Teilzeitarbeit berechnen.

Urlaubsrecht Mindesturlaub Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch bei Schwerbehinderung

Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gibt es Sonderregelungen für besonders Schutzbedürftige. Dazu zählen auch Schwerbehinderte. Wer eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung ab einem Grad von mindestens 50 hat, erhält einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifverträge können noch großzügigere Vereinbarungen treffen. Dies aber entspricht dem gesetzlichen Minimum.

§ 208 SGB IX Zusatzurlaub im Gesetz

Der für den Zusatzurlaub relevante Paragraph findet sich im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX). In § 208 SGB IX heißt es: „Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“

Zusatzurlaub nur bei Schwerbehinderung 50

Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist eine anerkannte Schwerbehinderung. Entscheidend dafür ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Liegt der Grad der Behinderung des Arbeitnehmers darunter, gibt es keinen Zusatzurlaub. Dies gilt etwa für Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung von 30 oder 40. Auch dann, wenn Sie eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX erhalten haben.

Wer zum Beispiel beide Beine infolge einer Amputation verliert, erhält einen GdB von 100. Auch bestimmte Formen des Autismus können mit einem GdB bis zu 100 bescheinigt werden. Wer unter Kopfschmerzen und anderen Einschränkungen infolge einer Migräne leidet, kann wiederum mit einem GdB bis zu 60 eingestuft werden. Einen Antrag auf Schwerbehinderung können ebenso Arbeitnehmer stellen, die eine schwere Krebserkrankung überwunden haben oder unter Depressionen leiden.

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Zusatzurlaub Berechnung: Wie viel steht mir zu?

Ausschlaggebend für die Zusatzurlaub Berechnung ist die regelmäißge Anzahl der Wochenarbeitstage – nicht Wochenstunden. Bedeutet: Wer an vier Wochentagen arbeitet, erhält vier Tage Zusatzurlaub. Wer hingegen von Montag bis Samstag an sechs Wochentagen arbeitet, erhält auch sechs zusätzliche Urlaubstage als Nachteilsausgleich. Wie viele Stunden Sie an dem Tag arbeiten, ist für die Bemessung des Zusatzurlaubs egal.

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte: Zwölftelung

Arbeitnehmer haben bei einen Jobwechsel und neuen Arbeitsverhältnis nicht sofort Anspruch auf ihren vollen Jahresurlaub (§ 4 BUrlG). Dazu müssen sie erst eine 6-monatige „Wartezeit“ erfolgreich absolvieren. Diese wird gerne mit der Probezeit verwechselt, die aber kürzer dauern kann. Der volle Jahresurlaubsanspruch wird aber immer erst nach sechs Monaten erworben.

Urlaub machen können Sie aber schon in den ersten sechs Monaten (wenn der Chef den Urlaubsantrag genehmigt). Das ist die sogenannte „Zwölftelung“: Danach erwerben Sie mit jedem Monat Betriebszugehörigkeit Anspruch auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Wer zum Beispiel 20 Urlaubstage im Jahr hat, erwirbt pro Monat Anspruch auf 1,66 Tage Urlaub (20:12=1,66). Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben (also im Beispiel: 0,66), sind aufzurunden. Nach drei Monaten im Job könnten Sie also schon 5 Tage Urlaub machen – rund eine Woche.

Bei Schwerbehinderten gilt die Zwölftelung auch für den Zusatzurlaub. Heißt: Wenn Sie aufgrund einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 5 Zusatztage haben, erwerben Sie mit jedem Monat im Unternehmen Anspruch auf 0,42 Tage Zusatzurlaub. Nach einem Monat sind das insgesamt schon rund zwei Urlaubstage (1,66 + 0,42 = 2,08).

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Rückwirkender Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 2 SGB IX)

Wird eine Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, können Arbeitnehmer auch rückwirkend Zusatzurlaub beantragen (§ 125 Abs. 2 SGB IX). Für jeden vollen Monat seit dem sie schwerbehindert waren, bekommen Beschäftigte ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Einzige Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer schon während des Feststellungsverfahrens den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte genommen, kann er ihn nach dem Verfahren nicht noch einmal beantragen.

Zusatzurlaub Schwerbehinderung und TVöD

Im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD) gibt es ebenfalls Regelungen für den Zusatzurlaub. Im öffentlichen Dienst und in einzelnen Bundesländern wird zum Beispiel auch Menschen mit einem GdB von unter 50 ein zusätzlicher Urlaub von bis zu drei Tagen gewährt (etwa Hessen, Baden-Württemberg). Ansonsten aber gilt auch im öffentlichen Dienst das allgemeine Urlaubsrecht – mit Wartezeit, Teilurlaub und Zwölftelung.

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Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Urlaubsübertragung

Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub im Kalenderjahr genommen werden (§ 7 BUrlG). Falls das nicht möglich ist – etwa weil der Mitarbeiter krank war oder es eine Urlaubssperre gab -, kann der Resturlaub auf das Folgejahr übertragen werden. Dann muss er aber bis spätestens zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Das soll eine Anhäufung des Urlaubs verhindern. Die Übertragung erfolgt automatisch. Mitarbeiter müssen dafür keinen eigenen Antrag stellen.

Der sogenannte Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-619/16, C-684/16 und BAG, Az. 9 AZR 541/15) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Mitarbeiter am Ende des Jahres darauf hinweisen, dass der gesamte Urlaub noch nicht genommen wurde. Erst wenn diese nachweislich auf ihren Urlaub verzichten, verfällt er tatsächlich. Dafür muss der Arbeitgeber aber nachweisen, dass er die Mitarbeiter umfassend über den Resturlaub informiert hat – UND in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.

Wann verfällt der Zusatzurlaub?

Für den Zusatzurlaub gibt es allerdings Ausnahmen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich verfallen: Zusatzurlaub für Schwerbehinderte verfällt, wenn…

  • der Zusatzurlaub nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres genommen wurde.
  • der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung nicht rechtzeitig gestellt wurde.
  • sich das Anerkennungsverfahren auf Schwerbehinderung über Jahre hinzieht.

Der Hinweis, man habe einen Anerkennungsantrag gestellt, reicht nicht aus, um Zusatzurlaub (nachträglich) geltend zu machen. Rückwirkende Ansprüche können auch nur für das letzte abgelaufene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Also nicht etwa drei Jahre rückwirkend. Der Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung wird übrigens beim Versorgungsamt oder bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt.

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]