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Erholungsurlaub: Alle Rechte und Pflichten im Überblick

Manche freuen sich das ganze Jahr auf ihren wohlverdienten Erholungsurlaub. Endlich abschalten, nicht mehr an die Arbeit denken. Den Stress hinter sich lassen und zuhause oder auf einer Reise entspannen. Damit Sie Ihren Urlaub genießen können und wissen, was Ihnen zusteht: Alles, worauf Sie achten müssen – wichtige Informationen, Rechte und Pflichten zum Erholungsurlaub…



Erholungsurlaub: Alle Rechte und Pflichten im Überblick

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Erholungsurlaub: Gesetzlicher Anspruch auf Regeneration

Arbeitnehmern steht ein Erholungsurlaub zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort heißt es: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Dieses Urlaubsrecht gilt auch für Auszubildende, Volontäre oder arbeitnehmerähnliche Personen. Dazu zählen unter Umständen sogar Selbstständige oder freie Mitarbeiter.

Die Gestaltung des Erholungsurlaubs ist Arbeitnehmern zwar freigestellt. Der Begriff „Erholungsurlaub“ ist aber wörtlich zu verstehen. Heißt: Der gesetzliche Urlaubsanspruch dient in erster Linie der Regeneration von Stress und Anstrengung im Job. Deshalb sind – laut Bundesurlaubsgesetz – alle Tätigkeiten verboten, die dem Urlaubszweck der Erholung im Weg stehen.

Dazu zählt beispielsweise, während der Ferien in einem Nebenjob zu schuften. So kommt man sicher nicht wieder zu Kräften und nach dem „Erholungsurlaub“ frisch und motiviert zurück in den ersten Arbeitstag.

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Erholungsurlaub: Ab wann besteht der Anspruch?

Im Arbeitsvertrag muss die genaue Zahl der Urlaubstage im Jahr geregelt sein. Dieser Jahresurlaubsanspruch gilt allerdings nicht sofort bei Stellenantritt. Die meisten Arbeitnehmer müssen erst eine sogenannte Probezeit absolvieren. Der volle Urlaubsanspruch tritt daher erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten in Kraft.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie in den ersten sechs Monaten einer Anstellung keinen Erholungsurlaub nehmen können. Bevor die Wartezeit von 6 Monaten erreicht ist, steht Ihnen nach § 5 Abs. 1a BUrlG pro vollem Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Berechnung: Halbe Tage werden aufgerundet

Angenommen Sie haben Anspruch auf 24 Tage Erholungsurlaub im Jahr, dann könnten Sie nach 3 Monaten 6 Tage lang Urlaub machen. Etwas komplizierter wird es, wenn die Rechnung nicht ganz so glatt aufgeht.

Bei jährlich 20 Urlaubstagen erwerben Sie in den ersten 6 Monaten einen Anspruch auf 1,66 Tage Erholungsurlaub pro Monat. Da sich 0,66 Urlaubstage nicht nehmen lassen, gilt laut Gesetz: Ansprüche auf Erholungsurlaub, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Oder anders berechnet: Nach 2 Monaten im neuen Job (2 x 1,66 = 3,32) könnten Sie maximal 3 Tage bezahlten Urlaub nehmen.

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Wie viele Tage Erholungsurlaub stehen mir zu?

Die wichtigste Frage beim Thema Erholungsurlaub ist die nach der Anzahl der Urlaubstage im Jahr. Schließlich ist der Erholungsurlaub bezahlt. Heißt: Die Dauer des Urlaubs macht sich nicht im Gehalt bemerkbar. Selbst wenn Sie Ihren gesamten Erholungsurlaub am Stück nehmen, steht Ihnen durch die Fortzahlung des Urlaubsentgelts das volle Gehalt zu.

Die Dauer des Erholungsurlaubs wird ebenfalls im Bundesurlaubsgesetz geregelt. In § 3 BUrlG heißt es: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“ Was auf den ersten Blick eindeutig klingt, ist es nicht. Der Mindesturlaub von 24 Werktagen gilt nämlich nur bei einer 6-Tage-Woche.

Mindesturlaub darf nie unterschritten werden

Da viele Arbeitnehmer nur eine 5-Tage-Woche haben, variiert auch der Anspruch: Bei 5 Tagen stehen ihnen nur 20 Tage Erholungsurlaub zu. Arbeiten Sie beispielsweise in Teilzeit mit 3 Tagen in der Woche haben Sie Anspruch auf mindestens 12 Tage Erholungsurlaub im Jahr.

Dieser Mindesturlaub darf nie unterschritten werden. Ein solcher Passus im Arbeitsvertrag wäre ungültig. Das Gegenteil ist dafür möglich: Im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann durchaus ein längerer Erholungsurlaub festgelegt werden.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Als Faustformel können Sie sich merken, dass Arbeitnehmer mindestens vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr haben. Der Anspruch auf Erholungsurlaub kann aber durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden. So haben beispielsweise schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Tage zusätzlichen Sonderurlaub.

Jugendliche bis 16 Jahren haben wiederum einen Anspruch auf mindestens 30 Tage Erhohlungsurlaub. Bis 17 Jahre beträgt dieser Anspruch immer noch mindestens 27 Werktage und unter 18 Jährigen stehen mindestens 25 freie Tage zu.

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Kann ich Urlaub nehmen, wann immer ich ihn brauche?

Mitarbeiter möchten verständlicherweise frei über Ihren Urlaub entscheiden und ihn dann nehmen, wenn es in die eigene Urlaubsplanung passt. Die gute Nachricht: Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie den Urlaub auch jedes Mal bekommen, wenn Sie ihn brauchen.

Der Arbeitgeber muss dem Urlaubsantrag immer zustimmen. Erst dann gilt er als genehmigt. Und erst dann dürfen Sie den Urlaub nehmen. In § 7 Absatz 1 BUrlG werden Ausnahmen genannt, in denen Chef oder Personalabteilung einen Urlaubswunsch ablehnen beziehungsweise den Urlaub nicht genehmigt dürfen…

Urlaub ablehnen? Aus diesen Gründen:

  • Dringende betriebliche Belange

    Ihr Erholungsurlaub kann abgelehnt werden, wenn „dringende betriebliche Gründe“ dagegen sprechen. Zum Beispiel wenn es keine Urlaubsvertretung gibt oder bei drohendem Personalmangel in einer besonders wichtigen und auftragsstarken Zeit. So der Chef einem Verkäufer den Urlaub kurz vor Weihnachten verweigern, weil das die umsatzstärkste Hochphase im Einzelhandel ist.

  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer

    Hier geht es nicht darum, dass zwei Kollegen gleichzeitig Erholungsurlaub nehmen möchten (dagegen sprächen „dringende betriebliche Gründe“). Entscheidend sind vielmehr die sozialen Gesichtspunkte bei der Berücksichtigung von Urlaubswünschen. Häufigster Fall: Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern. Die können nur innerhalb der Ferien Familienurlaub machen. Daher sind sie in dieser Zeit bei der Urlaubsvergabe kinderlosen Arbeitnehmern vorzuziehen.

Kann ich den gesamten Urlaub auf einmal nehmen?

Arbeitnehmer haben das Anrecht auf zusammenhängenden Urlaub. Der Chef kann Ihnen also nicht zumuten, den gesamten Erholungsurlaub immer nur an einzelnen Tagen zu nehmen. Ein Teil des Erholungsurlaubs muss an mindestens 12 aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt werden, damit Sie sich wirklich regenerieren oder auch mal weiter weg in den Urlaub reisen können.

Wollen Sie dagegen für ganze 20 beziehungsweise 24 Tage im Jahr am Stück Urlaub machen, könnten wieder betriebliche Gründe dagegen sprechen. Etwa, weil für eine solange Zeit die Stelle nicht unbesetzt bleiben kann. Das hängt also wieder von der Zustimmung des Chefs ab. Als Faustregel können Sie sich aber wieder merken: Zwei Wochen Urlaub am Stück muss man Ihnen genehmigen.

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Erholungsurlaub muss beantragt und gewährt werden

Erholungsurlaub müssen Sie grundsätzlich beim Arbeitgeber beantragen. Dafür kann es je nach Unternehmen unterschiedliche Regelungen geben. Allen gemein ist, dass der Antrag schriftlich (mindestens per Mail) gestellt werden muss. So haben auch Sie etwas in der Hand, das Sie im Zweifelsfall als Beleg nutzen können. Denn…

Der Antrag allein reicht nicht aus, um Urlaub machen zu können. Der Arbeitgeber muss diesem auch zustimmen und den Urlaub genehmigen. Erst dann dürfen Sie in dieser Zeit der Arbeit fernbleiben. Wer ohne Erlaubnis Urlaub macht (juristischer Fachbegriff: „Selbstbeurlaubung“) riskiert mindestens eine Abmahnung. Im Wiederholungsfall droht sogar die Kündigung. Zusätzlich kann sich der Chef weigern, für diese Zeit Gehalt zu bezahlen, wenn Mitarbeiter sich selbst beurlauben sowie unerlaubt und unentschuldigt nicht zur Arbeit kommen.

Dies gilt sogar dann, wenn der Antrag auf Erholungsurlaub unrechtmäßig abgelehnt wurde. Solche Probleme sind zwar die Ausnahme und ein Indiz für ein schwieriges Betriebsklima. Trotzdem bleibt Arbeitnehmern in solchen Fällen nichts anderes übrig, als Ihren Erholungsurlaub vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.

Kann der Chef Erholungsurlaub widerrufen oder rückgängig machen?

Mit der Zustimmung zum Erholungsurlaub steht der Auszeit von der Arbeit kaum noch etwas im Weg. Die Urlaubsgenehmigung darf der Chef nicht einfach wieder zurücknehmen. Ein Widerruf des Erholungsurlaubs wäre nur durch eine existenzielle Bedrohung für den Fortbestand des Unternehmens zu rechtfertigen. Und selbst dann müsste Ihnen der Chef etwaige Kosten (Stornogebühren, etc.) für gebuchten Urlaub ersetzen. Bereits genehmigter Erholungsurlaub wird daher praktisch nie widerrufen.

Hinzu kommt: Sind Sie erst einmal im Urlaub, müssen Sie nicht mehr erreichbar sein. Es sei denn, es wurde im Vorfeld etwas anderes vereinbart. Sollten Sie einem Rückruf durch den Arbeitgeber im Erholungsurlaub folgen, geschieht dies nur einvernehmlich und freiwillig von Ihren. Auch in diesem Fall können Sie sich alle dafür anfallenden Kosten erstatten lassen. Überdies haben Sie Anrecht darauf, den Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nachzuholen.

Erholungsurlaub: Was tun, wenn ich krank werde?

Keiner wünscht sich das, aber es kann passieren: Sie werden krank im Urlaub. Zwei Dinge müssen Sie in dem Fall sofort tun:

  • Suchen Sie einen Arzt auf (auch im Ausland) und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit umgehend diagnostizieren und bescheinigen.
  • Melden Sie sich danach sofort beim Arbeitgeber und informieren Sie diesen über die Krankmeldung.

Danach müssen Sie nicht sofort nach Hause zurückreisen (womöglich müssen Sie ja auch das Bett hüten). Beide Schritte – krankschreiben lassen und krankmelden – sind aber zwingend erforderlich, wenn Sie Ihren Urlaubsanspruch erhalten wollen. Nur wer im Urlaub „offiziell“ krank (geschrieben) wird, kann diese Urlaubstage später nachholen. Der Anspruch darauf verfällt dann nicht. Grund: Wer krank ist, kann sich nicht „erholen“, sondern allenfalls genesen.


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[Bildnachweis: Ashva by Shutterstock.com]

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