Was ist Erholungsurlaub?
Erholungsurlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Erholung. Umgangssprachlich sagen die meisten einfach nur „Urlaub“ oder „Jahresurlaub“ dazu. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) spricht dagegen ausdrücklich vom „bezahlten Erholungsurlaub“. Nach § 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dazu gehören auch Auszubildende sowie die in § 2 BUrlG genannten arbeitnehmerähnlichen Personen.
Erholungsurlaub ist damit kein Sonderurlaub, Bildungsurlaub und auch keine Kur oder Gesundheitsreise. Gemeint ist der reguläre bezahlte Jahresurlaub.
Erholungsurlaub |
Regelung |
| Voller Anspruch | Erstmals nach 6 Monaten |
| Mindesturlaub | 4 Wochen pro Jahr |
| Urlaub am Stück | Mind. 12 Werktage zusammenhängend zu gewähren |
| Krank im Urlaub | Nachgewiesene AU-Tage werden wieder gutgeschrieben |
| Arbeiten im Urlaub | Keine Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht |
| Urlaubsverfall | Nur nach erfüllter Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers |
Wie viele Tage Erholungsurlaub stehen mir zu?
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche einschließlich Samstag aus. Umgerechnet entspricht der gesetzliche Mindesturlaub vier Arbeitswochen. Bei der heute üblichen 5-Tage-Woche sind das deshalb mindestens 20 Arbeitstage.
Arbeitstage pro Woche |
Gesetzlicher Mindesturlaub |
| 6 Tage | 24 Urlaubstage |
| 5 Tage | 20 Urlaubstage |
| 4 Tage | 16 Urlaubstage |
| 3 Tage | 12 Urlaubstage |
| 2 Tage | 8 Urlaubstage |
| 1 Tag | 4 Urlaubstage |
Entscheidend ist die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage, nicht die Zahl der Arbeitsstunden. Deshalb haben auch Teilzeitkräfte und Minijobber Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können jedoch mehr Urlaub vorsehen.
Wie berechne ich meinen Mindesturlaub?
24 Werktage ÷ 6 × persönliche Arbeitstage pro Woche = gesetzlicher Mindesturlaub
Bei einer 3-Tage-Woche ergibt die Rechnung: 24 ÷ 6 × 3 = 12 Urlaubstage.
Ab wann habe ich Anspruch auf Erholungsurlaub?
Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Diese Wartezeit ist nicht mit der Probezeit zu verwechseln. Diese kann kürzer sein. Trotzdem beginnt der volle Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten. Davor kann aber ein Teilurlaubsanspruch bestehen – nach § 5 BUrlG für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Beispiel: Bei 24 Tagen Jahresurlaub entspricht ein Zwölftel 2 Urlaubstagen. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Wie lange muss Erholungsurlaub am Stück sein?
Urlaub ist nach § 7 Abs. 2 BUrlG grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Teilung kommt in Betracht, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies erforderlich machen. Wird der Urlaub aus solchen Gründen geteilt und besteht ein Anspruch von mehr als 12 Werktagen, muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Einen Anspruch auf 3 oder 4 Wochen Urlaub am Stück gibt es dagegen nicht. Sie können einen solchen Zeitraum beantragen, brauchen aber die Genehmigung des Chefs.
Habe ich Anspruch auf 2 Wochen Urlaub am Stück?
Das Gesetz schützt zusammenhängenden Erholungsurlaub. Die häufig genannten „2 Wochen“ ergeben sich aus den 12 aufeinanderfolgenden Werktagen des § 7 Abs. 2 BUrlG. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber jeden gewünschten Zwei-Wochen-Zeitraum genehmigen muss. Dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter können einem konkreten Termin entgegenstehen.
Wie beantrage ich Erholungsurlaub?
Generell muss der Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Ablehnen darf er einen gewünschten Zeitraum nur, wenn dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche (z.B. Kollegen mit schulpflichtigen Kindern in den Ferien) entgegenstehen. Wie Sie den Urlaub beantragen, hängt von den Regeln in Ihrem Betrieb ab. Übliche Formen sind: Personalportal, Formular oder E-Mail. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt keine Schriftform vor.
Urlaubsantrag am besten schriftlich stellen
Wir empfehlen jedoch, den Erholungsurlaub möglichst schriftlich bzw. über ein dokumentierbares System zu beantragen und sich die Genehmigung schriftlich bestätigen zu lassen. So können Sie im Streitfall nachweisen, für welchen Zeitraum Ihr Urlaub genehmigt wurde. Denn: Einmal genehmigt, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht einfach wieder zurücknehmen.
Achtung: Nehmen Sie nur genehmigten Urlaub! Eine sogenannte Selbstbeurlaubung ohne Bestätigung des Chefs ist ein veritabler Grund für eine arbeitsrechtliche Abmahnung!
Was darf ich im Erholungsurlaub machen?
Wie Sie Ihren Urlaub verbringen, entscheiden grundsätzlich Sie selbst. Sie müssen weder verreisen noch eine bestimmte Form der Erholung nachweisen. Sie dürfen zu Hause bleiben, Sport treiben, renovieren oder einfach nichts tun. Eine Grenze enthält § 8 BUrlG: Während des Urlaubs dürfen Arbeitnehmer keine Arbeit leisten, die dem Urlaubszweck widerspricht. Ein Nebenjob ist damit nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist aber, ob die Erwerbstätigkeit der Erholung entgegensteht. Private Tätigkeiten fallen ohnehin nicht unter das Verbot, auch nicht wenn sie körperlich anstrengend sind.
Was passiert, wenn ich im Erholungsurlaub krank werde?
Wer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert die betroffenen Urlaubstage nicht automatisch. Nach § 9 BUrlG werden ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – also Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Wer im Urlaub krank wird, sollte deshalb unbedingt zum Arzt gehen und die Arbeitsunfähigkeit nachweisen sowie den Arbeitgeber darüber informieren – E-Mail reicht. Diese Urlaubstage dürfen Sie allerdings nicht eigenmächtig an den Urlaub anhängen, sondern müssen diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut nehmen.
Kann Erholungsurlaub verfallen?
Grundsätzlich soll Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Für wirksam übertragenen Resturlaub sieht das Gesetz die ersten 3 Monate des Folgejahres vor.
Was gilt bei langer Krankheit?
Für Arbeitnehmer, die ihren Urlaub wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können, gelten besondere Regeln. Urlaubsansprüche können hier grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlöschen. Je nach Zeitpunkt und Verlauf der Erkrankung kann allerdings auch die vorherige Mitwirkung des Arbeitgebers eine Rolle spielen.
Wann kann gesetzlicher Resturlaub verfallen?
Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer über deren Urlaubsanspruch informieren und auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, sowie klar auf einen drohenden Verfall hinweisen. Abstrakte Hinweise im Arbeitsvertrag oder in einem Merkblatt reichen dafür nicht aus. Erfüllt der Arbeitgeber diese Mitwirkungspflicht nicht, verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht allein wegen des Jahresendes.
Kann der Arbeitgeber genehmigten Erholungsurlaub widerrufen?
Ein verbindlich gewährter Urlaub kann nicht beliebig zurückgenommen werden. Das geht nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers. Dieser muss sich auf eine erteilte Urlaubsgenehmigung verlassen können. Ebenso wenig müssen Sie während des Urlaubs für normale berufliche Fragen erreichbar bleiben. Eine sorgfältige Urlaubsübergabe vor der Abreise hilft, offene Aufgaben, Termine und Ansprechpartner zu klären.
Kann ich mir Erholungsurlaub auszahlen lassen?
Urlaub dient der Erholung. Eine Auszahlung widerspricht diesem Zweck. Eine Auszahlung sieht das Gesetz nur bei einer Kündigung vor: Endet das Arbeitsverhältnis und kann der noch bestehende Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden, muss er abgegolten werden. Die Urlaubsabgeltung ist aber kein frei wählbarer Ersatz für Erholungsurlaub!
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