Urlaubsentgelt berechnen: Anspruch & Auszahlung-Formel

Das Urlaubsentgelt ist die gesetzliche Lohnfortzahlung im Urlaub. Arbeitnehmer in Deutschland haben nach § 11 BUrlG einen gesetzlichen Anspruch darauf – im Gegensatz zum „Urlaubsgeld“, das der Arbeitgeber meist freiwillig zahlt. Aber Vorsicht: Bei der Berechnung lauern Fallstricke, besonders bei variabler Vergütung oder Teilzeit. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Ihren Anspruch berechnen – auch nach einer Kündigung…

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Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Urlaubsentgelt ist die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung, die Arbeitnehmer während des genehmigten Urlaubs weiterhin erhalten.
  • Anspruch: Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsentgelt gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
  • Berechnung: Grundlage für die Höhe ist das durchschnittliche Einkommen der letzten 3 abgerechneten Monate (13 Wochen). In die Berechnung fließen ebenfalls regelmäßige Zuschläge, Provisionen oder Sachbezüge ein, Überstunden aber nicht.
  • Kündigung: Bei einer Kündigung bleibt der Anspruch bestehen; nicht genommener Urlaub kann als Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden.
  • Abgrenzung: Urlaubsentgelt ist nicht mit Urlaubsgeld zu verwechseln, das eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers ist.

Laut Statistik haben Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 30 Tage Urlaub im Jahr. Fachkräfte und befristet Beschäftigte kommen im Schnitt auf 28,2 Tage. Der gesetzliche Mindesturlaub liegt bei 20 Tagen für eine 5-Tage-Woche.

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Einfach erklärt: Was ist Urlaubsentgelt?

Urlaubsentgelt ist das Gehalt oder der Lohn, den Sie während Ihres Erholungsurlaubs weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt bekommen. Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer sich erholen können, ohne finanzielle Nachteile zu haben. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist in Deutschland gesetzlich geregelt und ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Monate vor dem Urlaub.

Was ist der Unterschied zum Urlaubsgeld?

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld klingen ähnlich, sind aber nicht dasselbe: Während auf das Urlaubsentgelt ein gesetzlicher Anspruch gemäß § 11 BUrlG besteht, ist das Urlaubsgeld eine freiwillige Sonderzahlung, die Arbeitnehmer – wie Weihnachtsgeld – zusätzlich zum Gehalt erhalten. Ein Anspruch darauf kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Gewohnheitsrecht ergeben.

Urlaubsentgelt berechnen: So geht’s

Die Höhe des Urlaubsentgelts müssen Sie im Grunde nicht berechnen. Nehmen Sie sich 2 Wochen Urlaub, erhalten Sie in der Zeit regulär Ihr volles Grundgehalt weiter. Arbeiten Sie hingegen in einem Job, in dem Sie regelmäßig Zuschläge erhalten, sieht die Sache anders aus: In dem Fall zählt das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen (3 Monate), um das Urlaubsentgelt zu berechnen. Sind die Arbeitszeiten unregelmäßig oder schwankend, liegt der Referenzrahmen bei 12 Monaten. Miteinbezogen werden beim Referenzzeitraum:

  • Grundgehalt oder Lohn (inkl. Akkordlohn)
  • Zulagen (z.B. Schicht-, Gefahren-, Schmutz- oder Nachtzulagen)
  • Prämien (z.B. Verkaufs- oder Inkassoprämien)
  • Provisionen, die kurzfristig und leistungsbezogen sind
  • Sachbezüge (z.B. Verpflegung)

Nicht berücksichtigt werden hingegen:

  • Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Treueprämien, Jubiläumsgeld)
  • Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Spesen und Reisekosten
  • Trinkgelder
  • Überstundenvergütungen
  • Lohnausfälle durch Kurzarbeit oder Krankheit

Hinweis: Erhalten Sie kurz vor dem Urlaub eine dauerhafte Gehaltserhöhung, ist diese für die Berechnung des Urlaubsentgelts ausschlaggebend. Das ist für Arbeitgeber zwar teurer, erspart allen aber komplizierte Rechnungen mit Bruchteilen.

Merken können Sie sich folgende Formel:

Urlaubsentgelt = Arbeitsentgelt (13 Wochen) ÷ Anzahl Werktage × Anzahl Urlaubstage

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Was gilt für das Urlaubsentgelt in Teilzeit?

Weil für die Berechnung des Urlaubsentgelts die letzten 13 Wochen herangezogen werden, macht es zunächst keinen Unterschied, ob Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Es ist sogar unerheblich, wie viele Stunden in Teilzeit gearbeitet wurden. Was zählt, sind allein das Durchschnittsgehalt der letzten 3 Monate und die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Aus der Anzahl der Arbeitstage pro Woche leitet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch ab. Angestellte mit einer 5-Tage-Woche haben danach einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen pro Jahr. Wer nur 3 Tage pro Woche arbeitet, hat nur noch Anspruch auf mindestens 12 Tage Urlaub. Das entspricht dann zugleich dem Anspruch auf Urlaubsentgelt.

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Gibt es auch Urlaubsentgelt im Minijob?

Auch Minijobber und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaubsentgelt. Genau wie Vollzeit- oder Teilzeitkräfte erhalten Sie während Ihres Urlaubs weiterhin Ihr normales Gehalt. Ihr Anspruch ergibt sich ebenfalls aus dem Bundesurlaubsgesetz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Als Faustformel können Sie sich merken: Bei 24 Werktagen im Monat und einer 6-Tage-Woche haben auch Minijobber bei einem vollen Beschäftigungsjahr mindestens 4 bezahlte Arbeitswochen Urlaub. Aufpassen müssen Betroffene nur bei einer Urlaubsabgeltung: Überschreiten Sie dabei die zulässige Entgeltgrenze, müssen Sie das gesamte Einkommen rückwirkend versteuern.

Was passiert mit dem Urlaubsentgelt bei Kündigung?

Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat oder Sie per Eigenkündigung ausscheiden: Der Urlaubsanspruch verfällt dadurch nicht! Entscheidend dafür, wie viel Resturlaub Ihnen noch zusteht, ist der Kündigungszeitpunkt (§ 6 BUrlG):

  • Kündigung bis zum 30. Juni

    Wer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, hat lediglich Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit.

  • Kündigung nach dem 30. Juni

    Ab der zweiten Jahreshälfte wird der volle Jahresurlaubsanspruch erworben, den Sie entweder nehmen oder sich auszahlen lassen können.

Beispiel

Angenommen, Sie haben einen Arbeitsvertrag mit 30 Urlaubstagen. Im laufenden Jahr haben Sie noch keinen Urlaub genommen. Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Februar, stehen Ihnen 4 Urlaubstage zu: 24 ÷ 12 = 2 × 2 Monate (JAN + FEB). Endet das Arbeitsverhältnis im Juli, stehen Ihnen die gesamten 24 Tage zu. Können Sie den Urlaub nicht mehr nehmen, wird der Resturlaub in Form des Urlaubsentgelts ausgezahlt.

Hinweis: Die Berechnung gilt erst, wenn Sie im aktuellen Jahr mindestens 6 Monate ununterbrochen für das Unternehmen gearbeitet haben (sog. Wartezeit nach § 4 BUrlG). Erst danach besteht ein Anspruch in voller Höhe des Urlaubsentgelts. Davor wird das Urlaubsentgelt anteilig berechnet.

Wird das Urlaubsentgelt versteuert?

Ja, Urlaubsentgelt wird grundsätzlich versteuert. Es handelt sich dabei um reguläres Einkommen. Deshalb unterliegt es in Deutschland der Lohnsteuer sowie den Sozialabgaben wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber führt hierbei die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge direkt ab, sodass für den Arbeitnehmer keine zusätzliche Steuererklärung wegen des Urlaubsentgelts notwendig ist. Auch bei der Auszahlung nicht genommener Urlaubstage, der sogenannten Urlaubsabgeltung, wird der Betrag wie normales Gehalt versteuert. Während der Urlaub also selbst steuerfrei ist, ist das dafür gezahlte Urlaubsentgelt voll steuerpflichtig.


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