Urlaubsentgelt: Anspruch, Berechnung & Auszahlung

Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dazu bekommen Sie Urlaubsentgelt. Anders als das „Urlaubsgeld“, ist das „Urlaubsentgelt“ keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Wer Erholungsurlaub macht, muss sich um die Lohnfortzahlung keine Sorgen machen. Aus der Verankerung im Gesetz folgt sogar, dass Arbeitnehmer selbst noch nach einer Kündigung in den Genuss von Urlaubsentgelt kommen können. Unter bestimmten Voraussetzungen sogar als Minijobber…

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Arbeitsrecht: Was ist Urlaubsentgelt?

Die Begriffe „Urlaubsentgelt“ und „Urlaubsgeld“ klingen fast gleich und werden gerne verwechselt. Es besteht aber ein großer Unterschied:

  • Urlaubsgeld
    Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es kann zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Oft als „13. Monatsgehalt“ wie das Weihnachtsgeld auch. Einen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer nicht. Er kann sich aber aus einem Tarifvertrag oder aus „betrieblicher Übung“ ergeben: Zahlt der Arbeitgeber über drei Jahre hintereinander Urlaubsgeld, ohne darauf hinzuweisen, dass sich daraus kein Anspruch ableitet, kann er aufgrund des Gewohnheitsrechts künftig dazu verpflichtet sein.
  • Urlaubsentgelt
    Das Urlaubsentgelt dagegen ist im Grunde nichts anderes als eine Lohnfortzahlung im Urlaubsfall. Vergleichbar wie während einer Krankheit. Bedeutet: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Zeit der gesetzlich und vertraglich vereinbarten Urlaubstage seinen Mitarbeitern das reguläre Gehalt weiter zu zahlen. Deshalb spricht man auch von „bezahltem Urlaub“.

Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 11 geregelt. Im ersten Absatz steht auch, wie sich das Urlaubsentgelt berechnet. Der zweite Absatz beschäftigt sich dann damit, wann das Urlaubsentgelt zu zahlen ist.

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Urlaubsentgelt berechnen: So einfach geht’s

Eigentlich müssen Sie Ihr Urlaubsentgelt nicht berechnen. Nehmen Sie in einem Monat zwei Wochen Urlaub und arbeiten die beiden anderen Wochen, erhalten Sie ganz regulär Ihr volles Grundgehalt. Arbeiten Sie dagegen in einem Job, in dem Sie regelmäßig Zuschläge erhalten, sieht die Sache anders aus. In diesem Fall nimmt man das Durchschnittsgehalt, um das Urlaubsentgelt zu berechnen.

Zur Berechnung des Durchschnittsgehalts nehmen Sie die letzten drei abgerechneten Monate. Dazu gehören jetzt allerdings auch:

Alle zusammen haben damit auch Einfluss auf die Höhe des Urlaubsentgelts. Reisekosten oder Überstunden werden bei der Berechnung jedoch ausgeklammert.

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Urlaubsentgelt in Teilzeit

Weil für die Berechnung des Urlaubsentgelts die letzten 13 Wochen (oder letzten 3 abgerechneten Monate) herangezogen werden, macht es zunächst keinen Unterschied, ob Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Es ist sogar unerheblich, wie viele Stunden in Teilzeit gearbeitet wurden. Was zählt, sind allein das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate und die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Aus der Anzahl der Arbeitstage pro Woche leitet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch ab. Angestellte mit einer 5-Tage-Woche haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen pro Jahr. Wer nur 3 Tage pro Woche arbeitet, hat indes nur noch Anspruch auf mindestens zwölf Tage Urlaub pro Jahr (siehe Grafik). Das entspricht zugleich dem Anspruch auf Urlaubsentgelt.

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Urlaubsentgelt und Kündigung: Was nun?

Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat oder ob Sie per Eigenkündigung ausscheiden: Der Urlaubsanspruch verfällt dadurch nicht. Entscheidend dafür, wie viel Resturlaub Ihnen noch zusteht, ist der Kündigungszeitpunkt (§ 6 BUrlG):

  • Kündigung bis zum 30. Juni: Wer in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
  • Kündigung nach dem 30. Juni: Erst ab der zweiten Jahreshälfte wird der volle Jahresurlaubsanspruch erworben.

Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Arbeitsvertrag mit 24 Urlaubstagen. Im laufenden Jahr haben Sie noch keinen Urlaub genommen. Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Februar, stehen Ihnen vier Urlaubstage zu (24:12=2 mal 2 Monate (JAN + FEB)). Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Juli, stehen Ihnen die gesamten 24 Tage zu. Können Sie den Urlaub nicht mehr nehmen, steht Ihnen eine Urlaubsabgeltung zu. Heißt: Der Resturlaub wird in Form des Urlaubsentgelts ausgezahlt.

Eine Bedingung müssen Sie aber noch berücksichtigen: Der Arbeitnehmer muss die sogenannte „Wartezeit“ erfüllt haben. Bedeutet: Er muss im aktuellen Jahr mindestens sechs Monate ununterbrochen für das Unternehmen gearbeitet haben. Erst nach diesen sechs Monaten besteht ein Anspruch in voller Höhe des Urlaubsentgelts. Andernfalls wird das Urlaubsentgelt anteilig berechnet.

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Urlaubsentgelt im Minijob: Was ist zu beachten?

Nicht alle Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, bekommen auch Urlaubsentgelt. Einige aber schon. Das hängt davon ab, ob Sie als Minijobber jeden Monat genau 450 Euro verdienen oder ob Ihnen Ihr Lohn oder Gehalt nach geleisteten Stunden ausgezahlt wird. Im zweiten Fall haben Sie ein „flexibles Einkommen“. Für diese Arbeitnehmer gibt es leider kein Urlaubsentgelt.

Bekommen Sie dagegen jeden Monat 450 Euro – unabhängig davon, wie viele Stunden Sie im Monat tatsächlich gearbeitet haben -, könnten Sie Urlaubsentgelt bekommen. Dabei müssen Sie aber die Grenze für die maximale Höhe des Jahresgehalts beachten. Lassen Sie sich nach einer Kündigung das Urlaubsentgelt ausbezahlen, statt den Urlaub zu nehmen, können Sie unter Umständen über die Entgeltgrenze geraten. Dann wären Sie nicht mehr Mini-Jobber, sondern Midi-Jobber“. Welche Auswirkungen das haben kann, können Sie in unserem Artikel zum Thema Midijob nachlesen.


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