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Feiertagsarbeit: Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Arbeiten gehen, wenn andere frei haben – das ist Wirklichkeit von Millionen Arbeitnehmern. Ohne Feiertagsarbeit würden zahlreiche Branchen zusammenbrechen und sogar Menschenleben gefährdet: Feuerwehr, Polizei, Ärzte, Krankenhaus- und Pflegepersonal kümmern sich nicht nur an Werktagen um das Wohl von Menschen. Dennoch ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen etwas Besonderes und wird gesetzlich geregelt. Hier erfahren Sie, was Sie zur Feiertagsarbeit wissen müssen und welche Regelungen für Arbeitnehmer an Feiertagen und Sonntagen wichtig sind…



Feiertagsarbeit: Arbeit an Sonn- und Feiertagen

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Feiertagsarbeit: Gesetzliche Regelung mit Ausnahmen

Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz. Ziel ist es, durch das Gesetz die Gesundheit von Arbeitnehmern zu schützen und Ausbeutung zu verhindern. So werden zulässige Höchstgrenzen für die Arbeitszeit festgelegt, die Mindestdauer von Pausen und Ruhezeiten definiert und auch Vorgaben zur Feiertagsarbeit gemacht.

§ 9 des Arbeitszeitgesetzes regelt dazu zunächst scheinbar eindeutig:

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

Doch gibt es zahlreiche Ausnahmen von diesem Verbot, damit in wichtigen Bereichen eine Versorgung auch an Nicht-Werktagen sichergestellt ist. Diese Ausnahmen finden sich gleich in § 10 ArbZG. Möglich ist eine Feiertagsarbeit und Beschäftigung am Sonntag demnach in folgenden Bereichen:

  • Feuerwehr, Not- und Rettungsdienste
  • Bundeswehr, Justizvollzug, Polizei und Zoll
  • Personal in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  • Gastronomie, Hotellerie, Freizeitveranstaltungen wie Konzert und Theater
  • Aktionen von Kirchen, Vereinen und Parteien
  • Entsorgungsbetriebe
  • Fremdenverkehr und Erholungseinrichtungen
  • Presse und Nachrichtenagenturen
  • Sicherheitsdienste
  • Verkehrsbetriebe
  • Wetterdienste

Ein Sonderfall ist der Mutterschutz. Werdende sowie stillende Mütter unterliegen dem Mutterschutzgesetz und damit einem Verbot für Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 Absatz 8 MuSchG). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Feiertagsarbeit genehmigt werden.

Weitere Ausnahmen zur Feiertagsarbeit

Ausnahmen gelten ebenfalls für Betrieben in Schichtarbeit. Diese können Beginn als auch Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen. Entscheidend ist, dass eine 24-stündige Ruhepause eingehalten wird. Für Berufskraftfahrer kann die Sonntagsruhe um zwei Stunden vorverlegt werden, damit sie mit Ende des Fahrverbots um 22 Uhr am Sonntag wieder losfahren können.

Auch für Bäckereien und Konditoreien wird eine Ausnahme von § 9 ArbZG geregelt. Bis zu drei Stunden dürfen Mitarbeiter für die Herstellung und das Austragen der an diesem Tag zum Verkauf kommenden Waren beschäftigt werden.

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Strafen: Verstöße gegen Feiertagsarbeit

Für die Genehmigung von Feiertagsarbeit sind je nach Bundesland die Gewerbeaufsichtsämter und die Arbeitsschutzämter zuständig. Diese Stellen sind gleichzeitig auch für die Kontrolle der Sonn- und Feiertagsruhe verantwortlich. Arbeitgeber sollten sich für einen Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit frühzeitig und schriftlich an diese Behörden wenden. Für einen positiven Bescheid ist eine detaillierte Begründung unabdingbar. Gründe für einen Bewilligungsantrag kann eine eingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit im Falle eines Verbots von Feiertagsarbeit sein.

Zulässig ist Feiertagsarbeit nur dann, wenn Arbeiten nicht an Werktagen erfolgen können oder für einen produzierenden Betrieb unzulässige Nachteile entstehen würden. Für die Einhaltung der Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz ist zudem der Arbeitgeber zuständig. Bei einem Verdacht auf Verstöße können sich die staatlichen Aufsichtsbehörden einschalten und Arbeitszeitnachweise oder andere Belege verlangen.

Mögliche Konsequenzen und Strafen finden sich in § 22 und 23 des Arbeitszeitgesetzes. Arbeitgeber können je nach Vergehen ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro oder sogar 50.000 Euro erhalten. Wird die Gesundheit eines Mitarbeiters vorsätzlich gefährdet oder das Fehlverhalten beharrlich wiederholt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Feiertagsarbeit Genehmigung: Kann sie angeordnet werden?

Regelungen zur Feiertagsarbeit finden sich oft im Arbeits- oder einem gültigen Tarifvertrag. Doch selbst ohne eine solche Vereinbarung hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 der Gewerbeordnung) anzuordnen. Das ist jedoch nur erlaubt, wenn die Anweisung, an Sonn- oder Feiertagen zu arbeiten, rechtlich zulässig ist.

Nur wenn es im Arbeitszeitgesetz geregelt wurde oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt wurde, kann durch das Weisungsrecht ein Arbeitstag außerhalb der üblichen Werktage angeordnet werden.

Unterschiedliche Feiertage in Bundesländern

In Deutschland gilt: Feiertag ist nicht gleich Feiertag: Wann Feiertage sind, wird in den 16 Bundesländern auf Länderebene geregelt. Heißt: Einige Bundesländer haben – ganz zur Freude der Arbeitnehmer – mehr gesetzliche Feiertage als andere.

Konkret bedeutet das:

  • 12 Feiertage haben: Bayern, Baden-Württemberg, Saarland
  • 11 Feiertage haben: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
  • 10 Feiertage haben: Berlin, Brandenburg, Thüringen, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Schleswig-Holstein

Es zeigt sich ein Unterschied zwischen südlichen, meist katholischen und nördlichen, meist überwiegend evangelischen Bundesländern. Erst seit zwei Jahren hat Berlin mit dem Weltfrauentag einen zehnten gesetzlichen Feiertag bekommen, vorher war es das Bundesland mit den wenigsten gesetzlichen Feiertagen.


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Vergütung und Ausgleich für Feiertagsarbeit

Feiertagsarbeit gehört für viele Branchen zum Berufsprofil, doch gilt dabei grundsätzlich: Mitarbeiter müssen für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag einen Ausgleich erhalten. Dieses Recht ist gesetzlich in § 11 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Die wichtigsten Ansprüche und Ausgleiche für Arbeitnehmer sind:

  • 15 freie Sonntage

    Gesetzlich werden Arbeitnehmern mindestens 15 freie Sonntage zugesprochen. Ausnahmen gibt es etwa im Rundfunk, in Theatern, in der Gastronomie, aber auch für Beschäftigte in Krankenhäusern. Trotz Feiertagsarbeit können Angestellte nicht einfach jeden Sonntag arbeiten und müssen entsprechend oft am Wochenende frei haben.

  • Ersatzruhetag

    Ein wichtiger Ausgleich ist der Ersatzruhetag. Wer an einem Sonntag arbeiten muss, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb der nächsten zwei Wochen. Bei einer Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, muss ein Ausgleichstag innerhalb von acht Wochen gewährt werden.

  • Einhaltung der Höchstarbeitszeit

    Müssen Sie Feiertagsarbeit leisten, darf durch die Beschäftigung trotzdem nicht die im Arbeitszeitgesetz definierte Höchstarbeitszeit überschritten werden. Heißt: Wenn Sie von montags bis freitags bereits für insgesamt 42 Stunden gearbeitet haben, dürfen Sie am Sonntag nur noch sechs Stunden arbeiten – sonst überschreiten Sie die Grenze von 48 Stunde pro Woche. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es dafür einen wichtigen betrieblichen Anlass gibt.

Keinen gesetzlichen Anspruch gibt es hingegen für einen Zuschlag bei Feiertagsarbeit. Der Arbeitgeber muss Ihnen an diesen Tagen also kein höheres Gehalt zahlen. Allerdings wird ein solcher Zuschlag oftmals im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt.

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Feiertagsarbeit: Steuerfreie Zuschläge

Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist bei wenigen Arbeitnehmer wirklich beliebt. Aus finanzieller Sicht ist es jedoch oftmals lohnenswert. Viele Arbeitgeber zahlen Zuschläge für Feiertagsarbeit – und diese können sogar steuerfrei sein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So können Mitarbeiter festgelegte Prozente auf die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit steuerfrei erhalten, wenn der Grundlohn 25 Euro (im Sozialversicherungsrecht) beziehungsweise 50 Euro (im Steuerrecht) nicht überschreitet.

Folgende Prozentsätze bleiben steuerfrei, wenn sie nicht überschritten werden:

  • Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr: 25 Prozent des Grundlohns
  • Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn sie vor 0 Uhr aufgenommen wird: 40 Prozent des Grundlohns
  • Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr (dazu zählt auch der Montagmorgen von 0 bis 4 Uhr): 50 Prozent des Grundlohns
  • Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr (dazu zählt auch die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde): 125 Prozent des Grundlohns
  • Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr, sowie am 25., 26. Dezember und am 1. Mai: 150 Prozent des Grundlohns
  • Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 Prozent des Grundlohns

Zuschläge für Mehrarbeit, Schichtarbeit oder Überstunden sind hingegen steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Beispiel

Ihr üblicher Stundenlohn beträgt 25 Euro. Im Rahmen der Feiertagsarbeit bekommen Sie einen Zuschlag von 100 Prozent, also 25 Euro mehr. Diese 25 Euro sind steuerfrei. Arbeiten Sie hingegen an einem Sonntag, sind 50 Prozent des Zuschlags steuerfrei, im Beispiel also 12,50 Euro.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Zuschlägen und Zulagen. Während Zuschläge steuerfrei sein können, sind Zulagen für Feiertagsarbeit immer steuer- und beitragspflichtig. Dazu gehören:

  • Erschwerniszulage (beispielsweise bei viel Schmutz, Hitze oder Gefahren am Arbeitsplatz)
  • Funktionszulage (beispielsweise für Führungskräfte, Vorarbeiter oder Ausbilder)
  • Leistungszulage (bei besonderer Arbeitsleistung des Mitarbeiters)
  • Schichtzulage / Wechselschichtzulage (zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensrhythmus)
  • Sozialzulage (wie Alters-, Familien-, Kinder-, Orts- und Haushaltszulagen)

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