Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Sexuelle Belästigung betrifft laut Arbeitsrecht und § 184i StGB jedes unerwünschte sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde einer Person verletzt.
- Formen: Dazu gehören sexuelle Kommentare, unerwünschte Berührungen, anzügliche Gesten oder das Zeigen pornografischer Inhalte.
- Unerwünscht: Entscheidend ist, dass das Verhalten nicht gewollt ist – eine Zustimmung macht die Handlung andernfalls nicht belästigend.
- Beschwerderecht: Betroffene können sich beim Arbeitgeber oder Betriebsrat beschweren und Unterstützung verlangen. Der Arbeitgeber wiederum muss die sexuelle Belästigung von Mitarbeitenden verhindern und Betroffene schützen.
- Konsequenzen: Täter können – je nach Schwere des Vorfalls – dafür eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung kassieren.
- Rechte des Opfers: Opfer können unter Umständen Schadensersatz oder sogar Schmerzensgeld verlangen.
Laut einer Erhebung der EU-Kommission sind mindestens 67 % der weiblichen und rund 10 % der männlichen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz schon einmal sexuell belästigt worden. Die Dunkelziffer dürfte jedoch höher liegen, da längst nicht alle Opfer dies öffentlich machen. Laut einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gehören zu den häufigsten Formen sexualisierte Kommentare (62 %), unerwünschte Blicke und Nachpfeifen (44 %) und unerwünschte Berührungen (26 %). Die Mehrheit der sexuellen Übergriffe am Arbeitsplatz findet auf der gleichen Hierarchiestufe statt.
Was zählt schon zu sexueller Belästigung?
Sexuelle Belästigung ist ein unerwünschtes Verhalten, durch das sich das Opfer unwohl, eingeschüchtert oder in der Würde gedemütigt fühlt. Der Unterschied zu Komplimenten oder Flirten besteht darin, dass die Annäherung von der betroffenen Person als entwürdigend erlebt wird und nicht gewollt ist. Sexuelle Belästigung kann verschiedene Formen haben – körperliche, verbale oder nonverbale. Manche Übergriffe sind offen, andere versteckt, wieder andere reichen bis ins Privatleben (siehe: Stalking).
Welche Arten von Belästigung gibt es?
Diese Verhaltensweisen zählen bereits zu Formen sexueller Belästigung:
- Doppeldeutige Bemerkungen
- Sexistische Witze
- Anzügliche Kommentare zu Aussehen oder Sexleben
- Sexuelle Gesten
- Taxierende Blicke
- Hinterherpfeifen („Catcalling“)
- Scheinbar zufällige, aber unnötige Berührungen
- Unerwünschter Körperkontakt (Bedrängen)
- Begrapschen von Brust oder Po
- Obszöne E-Mails oder Anrufe
- Zeigen von pornografischen Darstellungen
- Auffordern oder Nötigen zu sexueller Gefälligkeit
- Versprechen von Vorteilen für sexuelles Entgegenkommen
- Androhen von beruflichen Nachteilen bei Verweigerung
Sexuelle Belästigung ist ein sog. Antragsdelikt. Eine Strafverfolgung beginnt erst, wenn Betroffene die Taten anzeigen bzw. im Betrieb Beschwerde einreichen. Verurteilten Tätern drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 2 bis zu 5 Jahren. Allerdings verjährt der Straftatbestand „sexuelle Belästigung“ nach § 184i StGB nach 5 Jahren.
Wer hat die Beweislast bei sexueller Belästigung?
Bei sexueller Belästigung gilt häufig eine Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterung: Betroffene müssen die Belästigung nur glaubhaft schildern, indem sie plausible Indizien vortragen. Als Beweismittel können Chatverläufe, E-Mails, Fotos, Videos und Zeugenaussagen dienen. Danach muss der Beschuldigte beweisen, dass kein Verstoß gegen Antidiskriminierungsregeln vorliegt und sein Verhalten gerechtfertigt war – z.B. durch eigene Beweise oder Zeugen. Im Strafrecht liegt die Beweislast hingegen vollständig bei der Anklage, während in arbeitsrechtlichen Verfahren meist die Beweiserleichterung greift.
Was sind die Folgen sexueller Belästigung?
Die Folgen für von sexueller Belästigung Betroffene gehen weit über die Übergriffe hinaus. Bis zu 80 % der Opfer wechseln ihren Job – häufig auch als Reaktion auf die Ignoranz des Umfeldes. Dabei nehmen sie teils sogar eine schlechtere Bezahlung in Kauf. Andere erleben danach einen Karriereknick. Psychologen konnten nachweisen, dass die psychische Belastung durch sexuelle Belästigung vergleichbar ist mit traumatischen Erlebnissen – etwa einer schweren Krankheit, einem Überfall, Unfall oder einem Gefängnisaufenthalt.
Häufige Folgen und Symptome der sexuellen Belästigung
- Ekel, Übelkeit, Scham
- Schlafstörungen
- Konzentrationsstörung
- Kopfschmerzen
- Demotivation
- Ohnmachtsgefühle
- Minderwertigkeitsgefühle
Nicht wenige Opfer empfinden es überdies als belastend, sich in der Situation nicht ausreichend zur Wehr gesetzt zu haben. Manche bekommen deswegen Schuldgefühle. Sollten Sie aber nicht! Sexualisierte Belästigung lässt sich weder rechtfertigen, noch tragen Opfer irgendeine Mitschuld. Die Faustregel lautet: Nicht die „gut gemeinte“ Absicht des Täters zählt, sondern allein das, was Opfer dabei empfinden!
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Handlungspflicht!
Laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten vor sexuellen Übergriffen zu schützen (sog. Fürsorgepflicht). Werden Sie von Kollegen oder dem Chef belästigt, können Sie das anzeigen bzw. Beschwerde einreichen. In dem Fall muss der Arbeitgeber Maßnahmen gegen den Täter ergreifen – z.B. ein Mitarbeitergespräch oder eine Abmahnung. Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nach, haben Betroffene das Recht zur Leistungsverweigerung, können die Arbeit niederlegen, wenn es ihrem Schutz dient, ohne dass das Gehalt gekürzt werden darf. Voraussetzung ist aber, dass Sie die Beschwerde zuvor schriftlich und begründet mitgeteilt haben. In extremen Fällen haben Sie ein Recht auf Schadensersatz. Hierfür muss der Arbeitgeber aber mindestens 2 Monate lang untätig bleiben.
Was passiert bei einer Anzeige wegen sexueller Belästigung?
Wenn jemand eine Anzeige wegen sexueller Belästigung bekommt, passiert in der Regel Folgendes:
- Ermittlung durch Polizei oder Arbeitgeber: Bei einer Strafanzeige prüft die Polizei den Vorwurf. Im Arbeitsrecht kann der Arbeitgeber parallel intern ermitteln.
- Befragung des Beschuldigten: Der Beschuldigte wird zur Stellungnahme aufgefordert und kann seine Sicht schildern sowie Gegenbeweise vorlegen.
- Rechte des Beschuldigten: Beschuldigte haben das Recht auf Anhörung und Verteidigung – eine Anzeige bedeutet noch keine Verurteilung.
- Beweismittel werden geprüft: Chats, E-Mails, Zeugenaussagen oder andere Hinweise werden ausgewertet, um den Sachverhalt zu klären.
- Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Im Betrieb kann es zu Abmahnung, Versetzung oder bei schweren Fällen zur fristlosen Kündigung kommen.
- Strafverfahren: Wenn der Vorwurf strafrechtlich relevant ist, kann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, das im Extremfall zu einer Anklage führt.
Bei einer Vorladung zur Vernehmung haben Beschuldigte zudem das Recht zu schweigen oder können sich zur Verteidigung einen Anwalt nehmen. Tatsächlich werden viele Fälle aus Mangel an Beweisen eingestellt. Das Wichtigste aber ist: Vermeiden Sie nach einer Anzeige jeden Kontakt zur anzeigenden Person auf!
Wie richtig auf sexuelle Belästigung reagieren?
Anzügliche Blicke, Hinterherpfeifen oder zotige Sprüche muss niemand tolerieren. Mehr noch: Schweigen ermutigt und bestärkt viele Täter oft sogar noch. Zwar trauen sich viele Opfer nicht zu handeln – aus Angst vor beruflichen Nachteilen oder wenig einfühlsamen Reaktionen. Reagieren sollten Sie aber unbedingt!
Angemessene Schritte gegen die sexuelle Belästigung hängen natürlich stark vom Ausmaß und der Häufigkeit der Übergriffe ab. Einen missglückten Annäherungsversuch eines verliebten Kollegen werden Sie mutmaßlich anders parieren als das wiederholte Anbaggern oder Angrapschen eines Peinigers. Neben Ignorieren (was selten hilft) oder Dummstellen („Was haben Sie da gerade gesagt?“) empfehlen Experten folgende Reaktionen:
-
Ansprechen
Lassen Sie sich auf keinen Fall einschüchtern und sprechen Sie den Belästiger umgehend auf sein inakzeptables Verhalten an.
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Auffordern
Sagen Sie ihm (oder ihr) unmissverständlich, dass er (oder sie) damit sofort aufhören soll, und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass sein Verhalten strafbar ist und er damit gegen die Unternehmenskultur verstößt.
-
Abstellen
Bestehen Sie auf einer Entschuldigung und dem Versprechen, Sie nicht wieder zu belästigen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Botschaft angekommen ist.
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Aussagen
Wenden Sie sich an Kolleginnen und Kollegen, denen Sie vertrauen, und suchen Sie sich Verbündete. Sammeln Sie überdies Beweise und dokumentieren Sie alle Vorfälle genau (Datum, Uhrzeit, Vorfall). Suchen Sie ebenfalls nach Zeugen, die Ihre Aussage bestätigen können.
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Anzeigen
Hilft alles nichts, wenden Sie sich an den Arbeitgeber, Vorgesetzten oder den Betriebsrat. Machen Sie vom Beschwerderecht Gebrauch und bringen Sie die Belästigung am Arbeitsplatz schriftlich zur Anzeige.
Kostenloser Download: Ratgeber Nein-sagen (PDF)
Soforthilfe bei sexueller Belästigung
Je nachdem, wie brisant die Situation ist, kann es empfehlenswert sein, sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Für die Erste Hilfe können sich Betroffene zudem an folgende Hilfetelefone und Hotlines wenden:
- Hilfe- und Beratungsstelle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Telefon: 030 185551865 - Bundesweites Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
Hotline: 0800 0116016
Souveräne Reaktionen auf leichte Belästigung
Bei einmaligen und leichteren Fällen kann es sinnvoll sein, den Täter mit einer souveränen Replik in die Schranken zu weisen, um nicht gleich als Zicke abgestempelt zu werden. Bewährt haben sich folgende Reaktionen:
- Irritiertes Lächeln: „Ich kann nicht glauben, dass Sie das gerade gesagt haben!“
- Verächtliches Lächeln: „Hahaha. Nur in Ihren Träumen.“
- Ungläubiges Lächeln: „Das können Sie unmöglich ernst meinen!“
- Mitleidiges Lächeln: „Sie Ärmster. Sie brauchen wirklich dringend Urlaub!“
- Ironisches Gelächter: „Genau so jemand hat mir gefehlt.“
Lachen bringt viele Nötiger aus dem Konzept. Die Attacke oder Offerte verpufft und bekommt eine für ihn überraschende Wendung, die die Täter zum Würstchen degradiert. Gut so!
Häufige Fragen zur sexuellen Belästigung
Oft geht es bei sexueller Belästigung gar nicht um Erotik oder Sex, sondern vielmehr um Macht und Dominanz. Die sexuelle Belästigung wird genutzt, weil die Opfer in diesem Bereich besonders verletzlich und angreifbar sind. Oft gibt es sogar Parallelen zum Mobbing. Dabei geht es dann um Demütigung und Einschüchterung. Die Übergriffe sollten die Opfer in der Karriere behindern, ausbremsen oder in der fachlichen Kompetenz herabstufen.
Eine sexuelle Belästigung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Die sexuelle Nötigung dagegen hat eine Verjährung von 20 Jahren. Und diese Frist beginnt auch erst mit der Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
Sexuelle Nötigung ist eine noch schwerere Form der sexuellen Belästigung und steht ebenfalls unter Strafe. Hierbei handelt es sich etwa um körperliche Übergriffe, sexuelle Gewalt oder Missbrauch. Wer durch Gewaltandrohung oder Ausnutzen einer schutzlosen Lage sein Opfer zu sexuellen Handlungen zwingt, dem drohen empfindliche Geld- und Haftstrafen. Die Nötigung muss allerdings „erheblich“ sein – ein kurzes Begrapschen am Po fällt in der Regel nicht darunter, eine Berührung im Genitalbereiche schon.
Für Täter hat die sexuelle Belästigung mitunter dramatische Folgen. Grabschen ist kein Kavaliersdelikt. Vom Imageschaden und Karriere-Aus abgesehen, ist mindestens eine Abmahnung oder gar fristlose Kündigung drin. Grabschen, Fummeln, auf den Po klatschen, eine eindeutige Aufforderung zur sexuellen Handlung – all das kann eine sofortige Kündigung bereits rechtfertigen. Schon wer die „allgemein übliche minimale körperliche Distanz“ nicht wahrt und Betroffene gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht anfasst, begeht eine sexuelle Belästigung, urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 163/06). Siehe auch unseren Artikel zu den Distanzzonen.
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