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Kündigung vor Arbeitsantritt: Wann möglich? Alternativen?

Mit dem Arbeitsvertrag schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis. Bis der Job tatsächlich losgeht, kann aber viel passieren. Ziel der Kündigung vor Arbeitsantritt ist dann, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, bevor es überhaupt beginnt. Aber geht das überhaupt? Wann ist die Kündigung vor Vertragsbeginn im Arbeitsrecht wirksam? Und gibt es Alternativen? Wir zeigen, worauf Sie achten müssen…



Kündigung vor Arbeitsantritt: Wann möglich? Alternativen?

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Gute Gründe für die Kündigung vor Arbeitsantritt

Eigentlich besiegelt die Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag, dass beide Parteien zusammenarbeiten wollen. Es kann dennoch gute Gründe für eine Kündigung vor Arbeitsantritt geben:

Gründe für Arbeitnehmer

Gründe für Arbeitgeber

  • Die Geschäfte laufen schlechter als erwartet. Statt zu Einstellungen kommt es zum Personalabbau.
  • Die geplante Stelle wird doch nicht frei oder muss auf Druck des Betriebsrates intern besetzt werden.
  • Der heimliche Wunschkandidat hat zwischenzeitlich zugesagt und ist für die Stelle besser geeignet.

Laut einer Haufe-Umfrage haben schon rund 30 Prozent der Unternehmen erlebt, dass Bewerber vor dem ersten Arbeitstag wieder abspringen.

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Kann man einen Arbeitsvertrag vor Beginn kündigen?

Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien – Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – vor dem vertraglich vereinbarten Beginn gekündigt werden, sofern es noch nicht angetreten wurde. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift hier nicht (§ 1 KSchG), weil das Beschäftigungsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat (sogenannte „Wartezeit“). Entsprechend sind hierfür auch keine Kündigungsgründe oder die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich.

Möglich ist eine ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen. Ebenso eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Voraussetzung dafür ist, dass dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen beziehungsweise anzutreten. Ein solcher Grund ist aber schwer nachzuweisen, wenn der Job noch gar nicht begonnen hat. Ausgeschlossen sind dagegen ein Rücktritt vom Vertrag oder ein Widerruf. Eine Kündigung ist also zwingend erforderlich.

Was passiert wenn ich einen unterschriebenen Arbeitsvertrag nicht antrete?

Arbeitnehmer dürfen nicht einfach der Arbeit fernbleiben, wenn sie es sich anders überlegt haben. Solange Sie den Arbeitsvertrag nicht wirksam kündigen konnten, sind beide Seiten daran gebunden. Heißt: Sie müssen arbeiten gehen, und Ihr Arbeitgeber muss das im Vertrag vereinbarte Gehalt zahlen. Erscheinen Sie einfach nicht, könnte der Arbeitgeber Schadenersatz geltend machen.

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Was bedeutet „eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen“?

Bevor Sie den Arbeitsvertrag vorzeitig kündigen, sollten Sie prüfen, ob diese Möglichkeit per Klausel ausgeschlossen wurde. Eine typische Formulierung: „Die Kündigung vor Dienstantritt wird ausgeschlossen.“ Bedeutet: In dem Fall ist die Kündigung erst bei Aufnahme der Tätigkeit möglich. Also frühestens am ersten Arbeitstag (BAG, 2 AZR 324/03).

Mehr noch: Im Arbeitsvertrag kann sogar eine „Vertragsstrafe bei Nichtaufnahme“ vereinbart sein. Erscheinen Sie am ersten Tag nicht zur Arbeit, kann Sie der Arbeitgeber dafür verklagen. Vertragsstrafen bis zur Höhe eines Bruttomonatsgehalts sind dabei regelmäßig zulässig.

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Was tun bei Ausschluss vorzeitiger Kündigung?

Schließt der Arbeitsvertrag eine vorzeitige Kündigung aus, müssen Sie in den sauren Apfel beißen. Auch wenn Sie sich gegen die Stelle entschieden haben. Sonst droht eine Vertragsstrafe. In dem Fall bleiben nur zwei Optionen:

  • Kündigung in der Probezeit
    Häufig beginnt das Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit. Ungeachtet der Dauer können beide Parteien in dieser Zeit innerhalb von zwei Wochen und ohne Angaben von Gründen kündigen. Wurde keine Probezeit vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Bis zum Ablauf dieser Fristen müssen alle die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen.
  • Beendigung durch Aufhebungsvertrag
    Eine Alternative ist der Aufhebungsvertrag. Auch der neue Arbeitgeber hat vielleicht kein Interesse daran, einen Mitarbeiter zu beschäftigen und zu bezahlen, der gar nicht mehr will. Stimmen beide der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu, müssen auch keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Einziger Nachteil: Weil die Arbeitslosigkeit selbst verursacht ist, droht eine bis zu 3-monatige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Formvorschriften für das Kündigungsschreiben

Auch für die Kündigung vor Arbeitsantritt benötigen Sie ein formell korrektes Kündigungsschreiben. Folgende Regeln sind dabei unbedingt zu beachten:

  • Schriftform
    Nach § 623 BGB muss die Kündigung immer schriftlich (auf Papier) erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Ebenso Kündigungen per E-Mail, SMS, Fax oder Whatsapp.
  • Eindeutigkeit
    Die Kündigungsaussage muss „eindeutig“ sein. Kein Konjunktiv, keine langen Ausführungen. Für den Empfänger muss klar sein: Sie kündigen. Dazu reichen im Betreff das Wort „Kündigung“ oder im ersten Satz die Formulierung: „Hiermit kündige ich…“
  • Zeitpunkt
    Das Kündigungsschreiben muss einen Termin benennen, wann das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dies geschieht per Datum oder Formel „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
  • Unterschrift
    Das Kündigungsschreiben MUSS eigenhändig und mit vollem Namen unterschrieben werden, damit es rechtskräftig wird. Elektronische oder eingescannte Unterschriften gelten nicht.
  • Zugang
    Die Kündigung ist eine einseitige „empfangsbedürftige“ Willenserklärung. Heißt: Die Gegenseite muss nicht zustimmen, damit sie wirksam wird. Sie muss sie aber empfangen. Den sogenannten Zugang müssen Sie entweder durch Zeugen belegen oder per Einschreiben mit Rückschein. Wird die Kündigung per Post verschickt, gilt sie erst als zugegangen, sobald sie im „Machtbereich“ des Empfängers ist. Dazu reichen Briefkasten oder Poststelle.

Muster für die Kündigung vor Arbeitsantritt

Falls Sie unsicher sind, wie Sie das Schreiben für eine Kündigung vor Vertragsbeginn formulieren, können Sie unser kostenloses Muster nutzen. Je weniger Worte Sie brauchen, desto wasserdichter wird es. Die Vorlage können Sie gleich hier online und im Browser editieren und individuell anpassen. Dazu einfach auf den Kasten klicken.


Max Muster
Fantasiestraße 1
12345 Beispielstadt

Fantasie GmbH
Personalabteilung, z.Hd. Peter Personaler
Hauptstraße 2
45678 Musterhausen
Datum (TT.MM.JJJJ)

Kündigung des Arbeitsvertrags vom TT.MM.JJJJ
Sehr geehrter Herr Personaler,

hiermit kündige ich den Arbeitsvertrag vom TT.MM.JJJJ ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Datum. Bitte bestätigen Sie den Erhalt der Kündigung sowie das Beendigungsdatum schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen
UNTERSCHRIFT



Weitere Tipps und Muster für das Kündigungsschreiben finden Sie in unserem Ratgeber zur Eigenkündigung.

Welche Kündigungsfristen gelten und ab wann?

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen. Das Problem: Die genannten Kündigungsfristen starten üblicherweise erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Bei der Kündigung vor Arbeitsantritt hat das aber noch gar nicht begonnen! Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 2 AZR 324/03) hat daher entschieden, dass die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigung beginnt.

Die Regelung ist nicht so trivial wie sie klingt. Wollen Sie beispielsweise schneller aus dem Arbeitsvertrag und den Job gar nicht erst antreten, müssen Sie rechtzeitig kündigen. Und zwar so, dass die Kündigungsfrist noch vor dem ersten Arbeitstag endet. Wurde beispielsweise eine Probezeit vereinbart (Kündigungsfrist: 2 Wochen), muss die Kündigung dem Arbeitgeber zwei Wochen vor dem offiziellen Vertragsbeginn zugehen.

Keine Kündigungsfristen im Vertrag: Und nun?

Falls im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen vereinbart wurden, macht das Bundesarbeitsgericht den Beginn der Frist vom Willen der Vertragsparteien abhängig. Dabei werden zum Beispiel unterschiedliche Aspekte berücksichtigt:

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag und der Vereinbarung einer kürzest möglichen Kündigungsfrist geht das BAG davon aus, dass beide Seiten wenig Wert auf den Arbeitsbeginn legten. Die Kündigungsfrist beginnt dann mit der Kündigungserklärung. Zu diesem Ergebnis kommt das BAG auch, wenn sich kein einheitlicher Wille ermitteln lässt.

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[Bildnachweis: Alewka by Shutterstock.com]

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