Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Eine personenbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die auf persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruht, die er nicht steuern kann.
- Leistungsunfähigkeit: Sie kommt z.B. in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
- Krankheit: Häufigster Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung bei langfristiger oder häufiger Arbeitsunfähigkeit.
- Prognose: Es muss zudem eine negative Zukunftsprognose bestehen, dass die Störung auch künftig anhält.
- Betriebliche Beeinträchtigung: Die fehlende Eignung muss zu erheblichen organisatorischen oder wirtschaftlichen Belastungen führen.
- Interessenabwägung: Es muss geprüft werden, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes überwiegt.
- Kündigungsschutz: In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern muss die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein.
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Eine personenbedingte Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und die er nicht oder nicht mehr beeinflussen kann, etwa wenn er oder sie dauerhaft erkrankt oder eine wichtige Lizenz (z.B. Führerschein, Arbeitserlaubnis) verliert.
Im Arbeitsrecht wird hierbei nochmal zwischen „objektiven“ und „subjektiven“ Leistungsmängeln unterschieden:
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Objektive Leistungsmängel
Hierzu zählen längere, wiederholte oder dauerhafte Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, Entzug von Lizenzen (Fahrerlaubnis, Arbeitserlaubnis, berufliche Zulassung wie Approbation bei Ärzten), Haftstrafe oder Wegfall eines relevanten Status (z.B. bei Werkstudenten nach Studienabschluss).
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Subjektive Leistungsmängel
Dazu gehören unüberwindbare Glaubensbarrieren oder erhebliche Lohnpfändungen.
Die Kündigungsart zählt zur ordentlichen Kündigung. Bedeutet: Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Kündigungsschutz, muss der Arbeitgeber gesetzliche Kündigungsfristen einhalten und einen zulässigen Kündigungsgrund nachweisen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
In Einzelfällen ist auch eine personenbedingte außerordentliche Kündigung zulässig – etwa bei Falschangaben im Lebenslauf oder Hochstapelei. Stellt sich z.B. heraus, dass ein Berufskraftfahrer nie die erforderliche Fahrlizenz besaß, kann ihm deswegen fristlos gekündigt werden.
Keine vorherige Abmahnung erforderlich
Für eine personenbedingte Kündigung ist keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Arbeitnehmer verletzt seine Leistungspflicht schließlich nicht vorsätzlich oder schuldhaft, wenn er einen Unfall hat oder seinen Glauben wechselt. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer therapieunwillig ist oder seine Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluss verliert.
Beispiele für personenbedingte Kündigungen
Auch wenn die personenbedingte Kündigung in der Praxis selten vorkommt, können die Gründe dafür vielfältig sein. Teils ist sogar eine Kombination mehrerer Gründe möglich. Beispiele:
Kündigung wegen Krankheit
Das ist der häufigste Fall. Hierbei können Arbeitnehmer aufgrund häufiger kürzerer Fehlzeiten, einer langen Krankheit, einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder einer krankheitsbedingten Leistungsminderung ihren bisherigen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben. Häufig handelt es sich dabei um chronische Leiden, Unfallschäden und schwere Behinderungen. Allerdings sind laut Bundesarbeitsgericht auch Entlassungen aufgrund häufiger Kurzerkrankungen in den vergangenen 3 Jahren möglich. Entscheidend für die Zulässigkeit ist vorrangig eine negative Gesundheitsprognose. Bedeutet: Eine Verbesserung der Arbeitsleistung ist nicht zu erwarten.
Kündigung wegen mangelnder Eignung
Werden dem Arbeitnehmer etwa wichtige und relevante Qualifikationen entzogen – z.B. die Approbation bei Ärzten, die Zulassung der Rechtsanwaltskammer, die Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern oder die Arbeitserlaubnis bei ausländischen Arbeitnehmern –, können Betroffene ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben.
Kündigung wegen persönlicher Gründe
Sonderfälle sind wiederum, wenn Arbeitnehmer wegen einer außerdienstlichen Straftat für längere Zeit ins Gefängnis müssen oder wenn Werkstudierende ihren Studierendenstatus durch Studienabschluss und Exmatrikulation verlieren. Auch hierbei kommt eine personenbedingte Kündigung infrage.
Kündigungsfrist bei personenbedingter Kündigung
Bei einer ordentlichen personenbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Falls der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regelt, gelten die Fristen nach § 622 BGB:
| Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
| 0-6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen, täglich |
| 7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. / Ende des Monats |
| 2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Monats |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Monats |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Monats |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Monats |
| 12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Monats |
| 15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Monats |
| 20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Monats |
Personenbedingte Kündigung Vorlage
Für die Wirksamkeit der personenbedingten Kündigung müssen überdies formale Vorschriften erfüllt sein. So muss ein Kündigungsschreiben zwingend schriftlich auf Papier vorliegen sowie eigenhändig unterschrieben sein. Eine eingescannte Unterschrift ist unzulässig, ebenso eine mündliche Kündigung.
Das folgende Muster einer personenbedingten Kündigung können Sie gleich online umschreiben und individuell anpassen. Dazu einfach auf den Text klicken:
Hauptstraße 1
12345 Musterstadt
Max Muster
Bahnhofstraße 2
12345 Musterstadt
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter Herr Muster,
hiermit kündigen wir den mit Ihnen am TT.MM.JJJJ geschlossenen Arbeitsvertrag fristgerecht zum TT.MM.JJJJ aus personenbedingten Gründen. Leider ist für die Zukunft keine Verbesserung Ihrer gesundheitlichen Situation zu erwarten, durch die die aktuelle Störung im Betriebsablauf reduziert werden könnte.
Den Betriebsrat haben wir über diese Entscheidung informiert und die Zustimmung erhalten. Wir wünschen Ihnen alles Gute und bedanken uns für die bisherige gute Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
[Eigenhändige Unterschrift]
4 Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung – Ablauf-Schema
Arbeitgeber dürfen nur personenbedingt kündigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt nur eine davon nicht vor, ist die Kündigung unzulässig und kann vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Die der Kündigung verläuft daher nach folgendem Schema:
1. Negative Prognose
Wichtigstes Kriterium für eine personenbedingte Kündigung ist die Negativprognose: Die Beeinträchtigung der Arbeitsleistung ist nicht nur vorübergehend, sondern von Dauer, sodass der oder die Mitarbeiterin nicht in der Lage ist, ihren Pflichten nachzukommen. Von einer negativen Prognose gehen Juristen aus, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich bis zu 20 Prozent der jährlichen Arbeitstage fehlen.
2. Betriebliche Beeinträchtigung
Die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers müssen durch den Ausfall des Mitarbeiters „erheblich“ beeinträchtigt sein. Eine solche Beeinträchtigung ist etwa gegeben, wenn der Betriebsablauf massiv gestört wird, weil die fehlende Arbeitskraft nicht ausgeglichen werden kann – z.B. bei Fachspezialisten.
3. Interessenabwägung
Hierbei spielen meist die Dauer und die Kosten für eine behindertengerechte Umrüstung eine entscheidende Rolle. Sind diese dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, ist das ein Grund für eine Kündigung wegen Krankheit. Allerdings sind dabei auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers sowie soziale Härten (Kinder, Unterhaltspflichten) zu beachten. Im Zweifelsfall ist nur eine Änderungskündigung erlaubt.
4. Verhältnismäßigkeit
Eine Kündigung darf nur das letzte Mittel sein – die Ultima Ratio. Der Arbeitgeber muss zuvor prüfen, ob es nicht auch mildere Mittel für eine Weiterbeschäftigung gibt – etwa eine Versetzung oder Umschulung. Erst wenn alle milderen Mittel ausgeschlossen werden können, kann die Kündigung gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Wann ist eine personenbedingte Kündigung unwirksam?
Auch die personenbedingte Kündigung – ob ordentlich oder fristlos –, muss gesetzliche Vorschriften einhalten. In diesen Fällen ist sie unwirksam:
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Keine 3-Stufen-Prüfung
Fehlen negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen und eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, scheitert die Kündigung. Alle drei Voraussetzungen müssen immer erfüllt sein.
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Formfehler
Arbeitsgerichte kippen Kündigungen praktisch immer, wenn diese formal unzulässig sind – etwa bei fehlender Schriftform und fehlender Unterschrift auf dem Originaldokument. Digital geht gar nichts.
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Fehlendes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Hat der Arbeitgeber dem Betroffenen bei mehr als 6 Wochen Krankheit im Jahr kein BEM-Gespräch angeboten, ist die Kündigung fast immer unwirksam. In dem Fall hat das Unternehmen nicht alles versucht, um den Arbeitsplatz zu erhalten (siehe: Hamburger Modell).
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Keine Anhörung des Betriebsrats
Falls ein Betriebsrat existiert, muss dieser laut § 102 BetrVG vor der Kündigung angehört werden. Wurde das vergessen oder ignoriert, ist die Kündigung nichtig.
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Keine Diskriminierung
Die personenbedingte Kündigung darf kein vorgeschobener Grund sein, um etwa übergewichtige oder ältere Mitarbeiter zu diskriminieren. Dies wird von Gerichten besonders streng geprüft.
Überdies dürfen schwerbehinderte Mitarbeiter nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (§ 174 SGB IX). Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied, dass selbst längere Fehlzeiten die krankheitsbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten nur unter strengen Bedingungen zulassen.
Personenbedingte Kündigung erhalten: Was tun?
Jede Kündigung ist zunächst ein Schock. Trotzdem müssen Sie diese nicht akzeptieren. Prüfen Sie zuerst, ob das Kündigungsschreiben formal korrekt ist und die genannten Gründe eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Falls nicht, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Klage muss nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen erhoben werden. Am besten über einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – sogar wenn sie das zuvor nicht war.
Hinweis: Der gesetzliche Kündigungsschutz beginnt erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat (sog. Wartezeit). Davor – meist in der Probezeit – können beide Seiten binnen 2 Wochen kündigen – auch ohne Begründung.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Diese ist immer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ob der den Jobverlust finanziell abmildert, bleibt daher reine Verhandlungssache.
Bekomme ich nach personenbedingter Kündigung Arbeitslosengeld?
Wer personenbedingt bzw. krankheitsbedingt gekündigt wird, muss keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld befürchten. Die bis zu 3-monatige ALG-Sperre ist nach § 159 SGB III nur erlaubt, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält. Bei einer Krankheit ist dem Mitarbeiter in der Regel kein Verschulden vorzuwerfen.
Umso wichtiger ist aber, dass Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Nur so sichern Sie rechtzeitig den vollen Anspruch auf das Arbeitslosengeld und riskieren keine Leistungskürzungen.
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