Was ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?
Die Basis des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Darin heißt es direkt in § 1 unmissverständlich:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Damit gilt das Gesetz unterschiedslos für Angestellte, Arbeiter, Teilzeitkräfte, aber auch Auszubildende, Praktikanten, Trainees, Volontäre, Heimarbeiter sowie arbeitnehmerähnliche Personen (wie Selbständige und freie Mitarbeiter, sofern sie von dem Unternehmen wirtschaftlich abhängig sind).
Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?
Die wohl wichtigste Regelung ist die Anzahl der freien Tage pro Jahr. Durch das BUrlG haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Viele Arbeitsverhältnisse basieren jedoch auf einer Fünf-Tage-Woche. Für diese gilt ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Werktagen pro Kalenderjahr.
Wichtig ist: Als gesetzlicher Urlaubsanspruch wird der Mindestanspruch von Arbeitnehmern geregelt. Im Arbeitsvertrag oder einem gültigen Tarifvertrag können abweichende Regelungen vereinbart werden, wodurch der tatsächliche Urlaubsanspruch länger ausfällt. So können sich viele Arbeitnehmer über 30 Tage Urlaub im Jahr freuen. Schwerbehinderten Arbeitnehmern stehen zudem nach §208 Sozialgesetzbuch IX fünf zusätzliche Urlaubstage zu.
Dieser Zusatzurlaub ist vom Sonderurlaub abzugrenzen, der einem Arbeitnehmer zusteht, wenn außerordentliche Ereignisse eine Abwesenheit von der Arbeit rechtfertigen. Dazu gehören beispielsweise die eigene Hochzeit oder ein Todesfall im engsten Familienkreis.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Arbeitnehmer in Teilzeit können sich gleichermaßen auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch berufen. Wie viele Tage Ihnen dabei zustehen, hängt nicht von der Anzahl der Arbeitsstunden ab, die Sie leisten, sondern ausschließlich die wöchentlichen Arbeitstage. So kann ein Mitarbeiter in Teilzeit denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch haben wie ein Vollzeitangestellter. Wer in Teilzeit eine Fünf-Tage-Woche hat – beispielsweise jeden Tag nur vormittags vier Stunden arbeitet – hat trotzdem den vollen Urlaubsanspruch auf 20 Tage. Selbst wenn jeden Tag nur zwei Stunden gearbeitet werden, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch davon unberührt. Ebenso gilt bei einer Sechs-Tage-Woche in Teilzeit der Anspruch auf 24 Urlaubstage.
Anders sieht es aus, wenn in Teilzeit an weniger Tagen gearbeitet wird. Hier reduziert sich auch der Urlaubsanspruch. Sie können Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch in Teilzeit aber mit einer simplen Formel berechnen: Denn die Anzahl der Urlaubstage variiert zwar, in allen Fällen stehen Ihnen aber vier Wochen Erholungsurlaub zu.
Vier Wochen gesetzlicher Mindesturlaub multipliziert mit der Anzahl Ihrer wöchentlichen Arbeitstage ergibt den gesetzlichen Urlaubsanspruch bei Teilzeit.
Beispiele zur Berechnung des Urlaubsanspruchs in Teilzeit:
- Urlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche: 4 Wochen * 4 Arbeitstage = 16 Urlaubstage.
- Urlaubsanspruch bei einer 3-Tage-Woche: 4 Wochen * 3 Arbeitstage = 12 Urlaubstage.
Besondere Teilzeitregelung bei mehr Urlaub
Gibt ein Arbeitgeber seinen Vollzeitmitarbeitern mehr freie Tage als den gesetzlichen Urlaubsanspruch, profitieren davon auch die Teilzeitkräfte. Denn diese dürfen nicht einfach schlechter gestellt werden. Ein simples Beispiel: Laut Arbeitsvertrag bekommen Vollzeitkräfte bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Tage bezahlten Urlaub – das entspricht insgesamt sechs Wochen. Diese werden dann auch auf Mitarbeiter in Teilzeit übertragen.
Wer drei Tage pro Woche arbeitet, erhält beispielsweise einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 18 Tagen, bei einer Vier-Tage-Woche erhöht dieser sich auf 24 Tage. Die allgemeine Formel dazu lautet:
(Urlaubstage in Vollzeit multipliziert mit Arbeitstagen in Teilzeit) geteilt durch wöchentliche Arbeitstage in Vollzeit
Beim obigen Beispiel gilt also für eine Vier-Tage-Woche in Teilzeit: 30 mal 4 ergibt 120, geteilt durch 5 sind 24 Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch. In manchen Fällen können sich in der Berechnung Bruchteile der Urlaubstage ergeben. Diese sind auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden, wenn die Bruchteile mindestens einen halben Tag ergeben.
Berechnung von Urlaubsanspruch bei unregelmäßiger Teilzeit
Etwas anders funktioniert die Berechnung, wenn ein Teilzeitbeschäftigter keine feste Anzahl von Arbeitstagen pro Woche hat. Dies gilt beispielsweise oft für Servicekräfte in der Gastronomie. Hier wird mal an zwei Tage, mal an vier Tagen die Woche gearbeitet. Grundlage der Berechnung ist dann der Jahresdurchschnitt. Die entsprechende Formel zur Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei unregelmäßiger Teilzeit lautet:
Vereinbarte Urlaubstage in Vollzeit geteilt durch die Jahreswerktage des Unternehmens, multipliziert mit der Anzahl Ihrer Arbeitstage im Jahr, ergibt den Urlaubsanspruch.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach Alter
An sich sind alle Arbeitnehmer gleich gestellt, aber es gibt Ausnahmen. So greift für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG). Demnach existiert für Jugendliche unter 18 Jahren je nach Alter entsprechend ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von:
- Für beschäftigte Jugendliche bis 16 Jahre: mindestens 30 Werktage
- Für beschäftigte Jugendliche bis 17 Jahre: mindestens 27 Werktage
- Für beschäftigte Jugendliche bis 18 Jahre: mindestens 25 Werktage
Maßstab ist hier das Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Auch regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz, dass der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden soll. Anderenfalls ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht werden muss, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Ab wann besteht Urlaubsanspruch?
Für gewöhnlich wird kein Arbeitnehmer direkt am zweiten Arbeitstag Urlaub nehmen wollen – aber könnte er das überhaupt? Nach § 4 des BUrlG erwirbt der Arbeitnehmer erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses seinen vollen Urlaubsanspruch. Das heißt jedoch nicht, dass Sie vorher grundsätzlich kein Recht auf Urlaub haben. Mit jedem Monat der Zusammenarbeit erwerben Sie ein Zwölftel Ihres Urlaubsanspruchs.
Sie müssen keine sechs Monate warten, bis Ihnen ein freier Tag zusteht. Wer beispielsweise erst vier Monate in einem Betrieb beschäftigt ist und dennoch gerne Urlaub nehmen möchte, dem steht gemäß § 5 Absatz 1a BUrlG Teilurlaub in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs pro vollem Monat zu. Die Rechnung dazu sieht folgendermaßen aus: 20 : 12 = 1,66 Tage.
Sie erwerben also bei einer Betriebszugehörigkeit von vier Monaten 6,64 Tage gesetzlichen Urlaubsanspruch. Durch die Aufrundung von Bruchteilen ergibt sich somit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von sieben Tagen.
Was tun bei Krankheit im Urlaub?
Durch den gesetzlichen Urlaubsanspruch wird Ihnen als Arbeitnehmern Zeit zur Erholung zugesichert. Werden Sie ausgerechnet in diesem Zeitraum krank, geht der Zweck der freien Zeit verloren. Deshalb gilt: Wer im Urlaub krank wird, muss sich beim Arbeitgeber sofort krankmelden. Am besten mit einem Attest vom Arzt.
Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch kann Ihnen für diese Zeit wieder erstattet werden. Wenn Sie zwei Wochen Urlaub nehmen, davon aber vier Tage krank waren, werden Ihnen diese Tage wieder auf den Urlaub gutgeschrieben. Machen Sie aber nicht den Fehler, Ihren Urlaub einfach zu verlängern und die Krankheitstage dranzuhängen. Das ist Selbstbeurlaubung und kann zur fristlosen Kündigung führen.
Übertragung von Urlaubstagen ins neue Jahr
Eigentlich besteht Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch jeweils für ein Kalenderjahr. Heißt, dass Sie diesen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres nehmen müssen. Geschieht dies nich und der Arbeitgeber weißt Sie daraufhin, kann der restliche Urlaubsanspruch verfallen.
Es gibt jedoch Umstände, unter denen eine Übertragung der noch verbliebenen Urlaubstage ins nächste Jahr möglich ist. Resturlaub kann dabei aus persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen ins nächste Jahr mitgenommen werden.
- Persönliche Gründe sind beispielsweise eine lange Krankheit. Diese mindert den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht. Kann der Mitarbeiter krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen, kann er diesen ins Folgejahr übertragen.
- Betriebliche Gründe sind etwa eine enorme Auftragslage, weshalb der Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren kann. Auch eine Krankheitswelle, bei der viele Kollege ausfallen und ein Mitarbeiter seinen Urlaub nicht nehmen kann, ermöglicht, lässt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht verfallen.
Für gewöhnlich gilt dann der 31. März des Folgejahres als Stichtag, bis zu dem der Resturlaub genommen werden kann.
Urlaub Checkliste: Daran vor der Reise denken
Unsere Checkliste für den Urlaub enthält 50 Dinge, an die Sie vor der Abreise denken sollten. Am besten noch vor der Urlaubsreise herunterladen, ausdrucken, abhaken. Beachten Sie, dass dies die Basis-Checkliste für Urlaube im Allgemeinen ist. Je nach Urlaubsziel müssen Sie diese anpassen – etwa für Reisen mit Babys oder für exotische Länder. Spezielle Checklisten hierfür finden Sie bei uns HIER.
Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen?
Eine Auszahlung des Urlaubs in Geld ist grundsätzlich nicht. Dies steht dem Erholungszweck des Urlaubs entgegen. Es gibt allerdings wie so oft Ausnahmen. Üblicherweise beziehen die sich aufs Ausscheiden aus dem Unternehmen:
- Kündigung
Eine Kündigung bedeutet nicht, dass ein ehemaliger Mitarbeiter seinen Anspruch auf einen möglichen Resturlaub aufgibt. Kann er seinen Resturlaub nicht mehr nehmen, muss der Arbeitgeber ihn als Urlaubsentgelt auszahlen. Der Verdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, dient hier als Berechnungsgrundlage. - Tod
Noch bis vor wenigen Jahren verfielen die restlichen Urlaubstage eines Arbeitnehmers im Falle seines Ablebens. Der EuGH hat aber entschieden, dass diese Praktik nicht rechtens sei. Familienangehörige können nun die restlichen Urlaubstage in Form einer Auszahlung erben. - Vereinbarung
Strenggenommen gilt die Regelung, dass Urlaubstage nicht ausgezahlt werden dürfen nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch, also den Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Wer einen Arbeitsvertrag über mehr Urlaubstage hat, kann für die übrigen Urlaubstage etwas anderes vereinbaren.
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