Fristlose Kündigung: Erlaubte Gründe für Arbeitgeber

Die fristlose Kündigung hat für Arbeitnehmer oft massive Konsequenzen: Verlust des Arbeitsplatzes und Einkommens, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Probleme bei künftigen Bewerbungen. Allerdings dürfen Arbeitgeber nur aus „wichtigem Grund“ außerordentlich kündigen. Die fristlose Kündigung muss zahlreiche Voraussetzungen erfüllen, teils ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Wir zeigen Ihnen, wann der Rauswurf erlaubt ist, welche Folgen er hat und wie Sie richtig auf die Kündigung reagieren…

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Was ist eine fristlose Kündigung?

Bei der fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unmittelbar und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Dabei werden die Voraussetzungen aus dem Kündigungsschutz teils ausgehebelt. Geregelt ist das in § 626 Abs. 1 BGB. Für diese Form der außerordentlichen Kündigung ist allerdings immer ein „wichtiger“ Kündigungsgrund erforderlich. Wichtige Gründe liegen vor, wenn das Arbeitsverhältnis so belastet ist, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre.

Was viele nicht wissen: Auch Arbeitnehmer können ihren Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Unter welchen Voraussetzungen und wie das funktioniert, erklären wir weiter unten.

Kündigungsarten im Überblick

Eine außerordentliche Kündigung ist das Gegenstück zur ordentlichen Kündigung. Letztere muss gesetzliche und vertragliche Fristen einhalten. Zu den vier wichtigsten „ordentlichen“ Kündigungsarten gehören:

Kuendiungsarten Ordentliche Ausserordentliche Kuendigung

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Wann ist die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber erlaubt?

Will der Arbeitgeber fristlos kündigen, braucht er einen triftigen Grund. Andernfalls ist die Entlassung unwirksam. Ob ein schwerer Pflichtverstoß oder ein massives Fehlverhalten die Kündigung rechtfertigt, bleibt aber immer eine Einzelfallentscheidung. Ist die Kündigung verhaltensbedingt (etwa wegen regelmäßigen Zuspätkommens), muss ihr zudem eine Abmahnung vorausgehen (LAG Hamm, Az. 7 Sa 2/12).

Beispiele: Hier ist eine fristlose Kündigung zulässig

  • Arbeitszeitbetrug
    Wer die Arbeitszeiterfassung manipuliert oder für einen Kollegen die Stempeluhr bedient (siehe „Buddy Punching„), begeht Arbeitszeitbetrug. Keine gute Idee. Selbst Gleitzeitmanipulation kann die sofortige Kündigung rechtfertigen (BAG, Az. 2 AZR 381/10). Zu dem Grund zählen übrigens auch private Telefonate während der Arbeitszeit.
  • Arbeitsverweigerung
    Anweisung des Chefs zu ignorieren, führt in der Regel schon zur Abmahnung. Wer aber seine Arbeitsleistung beharrlich verweigert, riskiert den irgendwann den fristlosen Rausschmiss (LAG Hamm, Az. 7 Sa 2/12).
  • Diebstahl
    Der Diebstahl von Kopierpapier, Klopapier oder Büroklammern ist kein Kavaliersdelikt. Auch im Job bleibt es eine Straftat und ein schwerer Vertrauensbruch – unabhängig von der Höhe des Schadens. Zwar kann bei einem bis dahin unbescholtenen Mitarbeiter mit langer Betriebszugehörigkeit eine Abmahnung erforderlich sein. In den meisten Fällen endet das Arbeitsverhältnis aber sofort.
  • Beleidigung
    Wer seinen Vorgesetzten grob beleidigt, begeht einen erheblicher Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten (BAG, Az. 2 AZR 418/01). Auch in diesem Fall kann die fristlose Kündigung erlaubt sein. Sogar wenn die Beleidigung in Form von Emojis geschah. Beschimpfungen stellen immer eine Störung des Betriebsfriedens dar.
  • Rufschädigung
    Wer öffentlich über seinen Arbeitgeber lästert, riskiert seinen Job. Die Folgen übler Nachrede sind den meisten bewusst. Der Arbeitgeber kann aber auch fristlos kündigen, wenn die Rufschädigung indirekt erfolgt – zum Beispiel weil sich eine Mitarbeitern auf Facebook abstoßend über Flüchtlinge äußert. So tatsächlich passiert. Folge: Gefeuert wegen Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 241 II BGB. Hier ist geregelt, dass Arbeitnehmer ruf- und kreditschädigende Aussagen zu unterlassen haben.
  • Private Nutzung
    Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung von PC, Diensthandy oder eMails verboten hat, sollten Sie sich unbedingt daran halten. Wer das Verbot ignoriert, kann bei exzessiver Nutzung eine außerordentliche Kündigung kassieren (LAG Niedersachsen, Az. 12 SA 875/09).
  • Krankfeiern
    Wer beim Krankfeiern erwischt wird oder dieses auch nur androht (falls der Chef den Urlaubsantrag nicht genehmigt), dann rechtfertigt das eine außerordentliche Kündigung (BAG, Az. 2 AZR 251/07).
  • Selbstbeurlaubung
    Das Urlaubsrecht regelt zwar den Anspruch auf Urlaub, nicht aber den Zeitpunkt. Darüber entscheidet der Chef. Wer eigenmächtig ohne Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub macht oder diesen verlängert (sogenannte „Selbstbeurlaubung“) riskiert mindestens eine Abmahnung, im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung. Lassen Sie sich den genehmigten Urlaub daher immer schriftlich bestätigen (E-Mail reicht).
  • Sexuelle Belästigung
    Auch die sexuelle Belästigung stört den Betriebsfrieden und kann mit einer fristlosen Kündigung bestraft werden (BAG, Az. 2 AZR 323/10). Darüberhinaus stellt es eine Straftat das, die weitere juristische Konsequenzen haben kann.
  • Mobbing
    Mobbing vergiftet nicht nur die Arbeitsatmosphäre. Es ist – ebenso wie Bossing – strafbar und gilt als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, das durch Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes geschützt ist. Mobbingopfer können sich zumeist auf Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) berufen. Bei besonderer Schwere kann sogar die Abmahnung entfallen (LAG, Az. 5 Sa 102/00).
  • Konkurrenztätigkeit
    Arbeitet der Arbeitnehmer im Urlaub oder heimlich für einen Wettbewerber (Fachbegriff: unerlaubte Konkurrenztätigkeit), ist das in der Regel ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (LAG Hessen, Az. 21 Sa 850/12).
  • Betriebsspionage
    Arbeitnehmer sind verpflichtet, Betriebsgeheimnisse zu wahren. Besonders gegenüber der Konkurrenz. Wer bei der Betriebsspionage erwischt wird, kassiert immer die fristlose Kündigung. Auch hier ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt. Überdies drohen bei Weitergabe von Betriebsgeheimnissen sogar Freiheitsstrafen.
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Interessenabwägung bei der fristlosen Kündigung

Selbst wenn einer dieser Gründe zutrifft, kann die außerordenliche, fristlose Kündigung oft nicht sofort ausgesprochen werden. Es muss zudem eine sogenannte „Interessenabwägung“ stattfinden. Bedeutet: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es zum Beispiel entlastende Umstände gibt und ob das Mittel der sofortigen Kündigung angemessen ist. Berücksichtigt werden dabei etwa:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Bisherige Zusammenarbeit und Arbeitsqualität
  • Ausmaß der Pflichtverletzung
  • Mögliche Wiederholungsgefahr
  • Soziale Erwägungen

Außerdem muss abgewogen werden, ob es nicht noch mildere Mittel der Sanktionierung gibt: eine Abmahnung oder Versetzung, eine Änderungskündigung oder eine fristgemäße Kündigung. Erst wenn das alles ausgeschlossen werden kann, ist die fristlose Kündigung unausweichlich (Fachjargon: „ultima ratio“).

Abmahnung

In der Regel handelt es sich bei der fristlosen um eine verhaltensbedingte Kündigung. Dann ist sie nur möglich, wenn zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Das verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aber: Keine Regel ohne Ausnahmen. Laut Bundesarbeitsgericht kann auf die Abmahnung verzichtet werden, wenn…

  • es sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung und Störungen im Vertrauensbereich (Diebstahl, grobe Beleidigung, etc.) handelt.
  • davon auszugehen ist, dass der Mitarbeiter auch nach der Abmahnung sein Verhalten nicht ändert.

In beiden Fällen sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

2-Wochen-Frist

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Heißt: Sobald der Arbeitgeber Kenntnis von dem „wichtigen“ Grund hat, muss er binnen zwei Wochen kündigen. Andernfalls ist der Rauswurf unwirksam. Der Chef kann allerdings zuvor Ermittlungen und Aufklärungsversuche unternehmen. In dem Fall beginnt die 2-Wochen-Frist erst, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind. Diese sind nach Auffassung von Juristen aber mit „gebotener Eile“ zu betreiben.

Betriebsrat

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser laut § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung unterrichtet und angehört werden. Er kann binnen drei Tagen – schriftlich – Bedenken gegen die Kündigung aussprechen. Wird der Betriebsrat nicht umfassend über die geplante Kündigung und die Kündigungsgründe informiert, ist sie ebenfalls unwirksam.

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Wie verhalte ich mich bei einer fristlosen Kündigung?

Jede Kündigung ist erst einmal ein Schock. Trotzdem müssen Sie diese nicht akzeptieren. Prüfen Sie zuerst, ob die Kündigung formal korrekt ist und die genannten Gründe zutreffend sind. Falls nicht, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Klage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen erhoben werden. Am besten über einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – sogar wenn sie das zuvor formal nicht war. Über Kündigungsgründe oder eine Abfindung kann dann nicht mehr gestritten werden.

Ansonsten prüft das Gericht die Kündigung. Der Arbeitgeber muss seine Vorwürfe dann belegen. Zudem wird die Verhältnismäßigkeit geprüft. Die Chancen für Arbeitnehmer stehen nicht schlecht. Oft wird ein Vergleich geschlossen oder die außerordentliche Kündigung in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt. Dann bekommen Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist immerhin noch Ihr Gehalt – und beim Arbeitsamt keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld.

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Wird man bei einer fristlosen Kündigung vom Arbeitsamt gesperrt?

Sofern die fristlos Kündigung zulässig war, hat der Arbeitnehmer einen schweren Pflichtverstoß oder Vertrauensbruch im Arbeitsverhältnis begangen. Das rechtfertigt nicht nur den sofortigen Rauswurf, sondern in vielen Fällen auch eine Sperrzeit für das ALG 1. Für Arbeitnehmer sind die Folgen schwerwiegend: kein Job, kein Einkommen, kein Arbeitslosengeld und oft viele Rechtfertigungsprobleme bei künftigen Bewerbungen.

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Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer

Das Recht zur fristlosen Kündigung haben nach § 626 BGB auch Arbeitnehmer. Für die fristlose Eigenkündigung gilt allerdings auch die 2-Wochen-Frist sowie möglicherweise die Pflicht zur vorherigen Abmahnung. Auch dem Arbeitgeber muss die Chance gegeben werden, den Missstand zu beheben. Zudem sollten Sie stichhaltige Nachweise haben, die belegen, warum eine weitere Zusammenarbeit für Sie unzumutbar ist. Ansonsten droht eine 3-monatige Sperre des Arbeitslosengeldes, weil Sie die Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben.

Wann kann ein Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Um die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer zu rechtfertigen, muss ein grober Verstoß der Arbeitgeber-Pflichten vorliegen. Zulässige Gründe für Arbeitnehmer sind:

  • Das Gehalt wird wiederholt zu spät oder gar nicht gezahlt (siehe aber Zurückbehaltungsrecht).
  • Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber.
  • Gewichtige Arbeitsvertragsbrüche – zum Beispiel eine unberechtigte Suspendierung.
  • Der Mitarbeiter wird vom Arbeitgeber beleidigt oder körperlich bedroht.
  • Der Arbeitnehmer wird diskriminiert oder sexuell belästigt.
  • Der Arbeitnehmer wird regelmäßig schikaniert (siehe: Mobbing).
  • Der Arbeitgeber missachtet die Arbeitsschutzvorschriften.
  • Der Arbeitgeber gefährdet die Gesundheit der Angestellten.
  • Der Arbeitgeber verlangt von den Arbeitnehmern strafbare Handlungen (Bilanzfälschung, Bestechung, Betrug).
  • Der Arbeitgeber weigert sich wiederholt, den zustehenden Urlaub zu genehmigen.
  • Anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers (siehe: Berufsunfähigkeit)
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Kündigung durch den Arbeitnehmer: Muster

Beim Verfassen einer fristlosen Kündigung braucht es nicht viele Worte. Schon mit zwei, drei Sätzen können Sie Ihren Arbeitsvertrag wirksam kündigen. Falls Ihnen das Formulieren eines Kündigungsschreibens schwer fällt, finden Sie hier ein kostenloses Musterschreiben. Die Vorlage können Sie gleich im Browser editieren. Dazu einfach auf den Kasten klicken.


Max Muster
Phantasiestraße 1
12345 Beispielstadt

Fantasie GmbH
Personalabteilung z.H. Herr Beispiel
Hauptstraße 2
45678 Musterhausen

Datum (TT.MM.JJJJ)

Fristlose Kündigung meines Arbeitsvertrages
Sehr geehrter Herr Beispiel,

hiermit kündige ich Ihnen meinen bestehenden Arbeitsvertrag fristlos aus wichtigem Grund. Das bestehende Arbeitsverhältnis ist für mich aus folgendem Grund ( – Kündigungsgrund einfügen – ) nicht mehr zumutbar.

Ich bitte Sie, mir die Überstunden und den Resturlaub auszuzahlen sowie um eine schriftliche Bestätigung meiner Kündigung. Ferner bitte ich darum, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Bitte schicken Sie die Unterlagen an die obige Adresse.

Mit freundlichen Grüßen
(Handschriftliche Unterschrift)



Vorlage der Musterkündigung hier kostenlos herunterladen: als Word-Datei oder PDF.

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