Diebstahl am Arbeitsplatz: Konsequenzen und Haftung

Kommt leider vor: Diebstahl am Arbeitsplatz. Mitarbeiter beklauen sich untereinander oder bedienen sich beim Arbeitgeber. Wer erwischt wird, riskiert eine fristlose Kündigung und eine Strafanzeige. Was Sie über das Thema Bürodiebstahl wissen müssen: Konsequenzen, Verjährung, Haftung, Tipps zum Schutz…

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Was zählt als Diebstahl auf der Arbeit?

Jeder vierte deutsche Arbeitnehmer hat schon einmal auf der Arbeit geklaut – das sagt eine repräsentative Statistik der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK). Darunter: Kugelschreiber, Stifte, Kopierpapier, Büro- und Heftklammern – Kleinigkeiten vor allem.

Die Gefahr: Was nach Einschätzung vieler Mitarbeiter „keine große Sache“ ist, bleibt gesetzlich Diebstahl und damit ein Strafbestand. Dazu gehören nicht nur physische, bewegliche Dinge wie Büroklammern oder Klopapier. Auch das private Handy aufzuladen oder persönliche Unterlagen auszudrucken, fällt unter Diebstahl am Arbeitsplatz!

Im Strafgesetzbuch (StGB) § 242 steht: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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Was droht bei Diebstahl am Arbeitsplatz?

Wer am Arbeitsplatz klaut, sollte sich über mögliche Konsequenzen im Klaren sein: Diese reichen von einer fristlosen Kündigung bis hin zu einer Strafanzeige:

  • Fristlose Kündigung

    In den meisten Fällen führt Diebstahl am Arbeitsplatz zu einer fristlosen Kündigung. Bereits geringfügige Vergehen können das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark belasten, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird. Eine vorherige Abmahnung bekommen höchstens langjährige Mitarbeiter mit tadelloser Personalakte.

  • Strafanzeige

    Je nach Schwere des Diebstahls und Kulanz des Arbeitgebers kommt zur Kündigung noch die Strafanzeige hinzu. Wird der Diebstahl bei der Polizei zur Anzeige gebracht, drohen dem Arbeitnehmer Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Zusätzlich müssen Arbeitnehmer Schadensersatz leisten, wenn der Diebstahl im Unternehmen nachweisbar einen finanziellen Schaden verursacht hat.

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Verdacht auf Diebstahl am Arbeitsplatz – Beweispflicht?

Einer Beweispflicht unterliegen Arbeitgeber nicht, sie können einem Mitarbeiter schon aufgrund eines dringenden Verdachts kündigen. In diesem Fall spricht man von einer Verdachtskündigung.

Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung sind erfüllt, wenn ein konkreter und schwerwiegender Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Wird ein Mitarbeiter zum Beispiel per Diebesfalle überführt oder tauchen vermisste Gegenstände in seinem Spind auf, kann das ausreichen.

Der Arbeitgeber muss den Beschuldigten aber zuvor anhören und alles in seiner Macht stehende tun, um den Sachverhalt aufzuklären. Sonst ist die Kündigung unwirksam. In Fällen, in denen die Beweise nur schwer zu erbringen sind, bieten manche Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an.

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Videoüberwachung und Alternativen: Wie überführe ich Täter?

Einen Dieb am Arbeitsplatz zu überführen, ist nicht einfach. Aber es gibt verschiedene Methoden, um den Täter zu entlarven:

1. Videoüberwachung

Mehr Videoüberwachung, mehr Sicherheit, mehr Gerechtigkeit? Ganz so simpel ist der Dreiklang nicht. Prinzipiell ist eine Überwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz nicht ohne Weiteres möglich. Das verstößt gegen deren Persönlichkeitsrechte – auch gegen die von Besuchern und Geschäftspartnern! Es ist aber erlaubt, vorübergehend Videokameras im Betrieb aufzustellen, wenn der Arbeitgeber hierfür einen konkreten Tatverdacht hat. Falls vorhanden muss dann jedoch der Betriebsrat einbezogen werden.

2. Taschenkontrollen

Praktikabler als Videoüberwachungen sind Taschenkontrollen, zum Beispiel durch den Pförtner beim Verlassen des Gebäudes. Das eignet sich wegen des hohen Aufwandes aber nur in größeren Unternehmen. In dem Fall kann der Betriebsrat übrigens nicht mitreden.

3. Diebesfalle

Eine weitere Option ist die sogenannte Diebesfalle: Dabei trägt der Arbeitgeber z.B. chemische Substanzen auf einen Geldschein auf. Nimmt jemand den Schein an sich, bleibt etwas von der Substanz auf der Haut kleben – ein klarer Nachweis, dass er oder sie der Täter war.

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Wann verjährt Diebstahl am Arbeitsplatz?

Auf der Arbeit geklaut, aber gerade nochmal davongekommen? Ganz so schnell geht’s nicht: Diebstahl am Arbeitsplatz unterliegt – wie jede Straftat – einer Verjährungsfrist. Diese beträgt nach deutschem Recht bei einem einfachen Diebstahl 5 Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Diebstahl begangen wurde. Es ist also wichtig, dass Arbeitgeber rechtzeitig handeln, wenn sie einen Verdacht auf Diebstahl hegen, um mögliche Ansprüche und Maßnahmen durchzusetzen.

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Wer haftet für Diebstahl am Arbeitsplatz?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Er muss seine Beschäftigten vor gesundheitlichen Risiken bewahren, Persönlichkeitsrechte schützen sowie deren Eigentum.

Zudem hat der Arbeitgeber eine Verwahrpflicht. Er haftet also, wenn er keine (abschließbaren) Verwahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt und Mitarbeitern aus diesem Grunde Gegenstände am Arbeitsplatz abhanden kommen. In der Regel stellen Arbeitgeber hierfür Spinde, abschließbare Schubladen oder Rollcontainer bereit. Allerdings wird beim Diebstahl am Arbeitsplatz genauer unterschieden:

  • Eigentum mit Arbeitsbezug

    Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezieht sich nur auf Gegenstände, die der Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar für die Arbeit benötigt. Dabei kann es sich um Arbeitskleidung, Werkzeuge oder Schlüssel und Geldbörsen handeln.

  • Eigentum ohne Arbeitsbezug

    Andere Utensilien fallen nicht unter die Fürsorgepflicht. Wer zum Beispiel wertvolle Uhr mit zur Arbeit nimmt, diese in der Mittagspause ablegt und diese geklaut wird, haftet der Arbeitgeber nicht.

Wie also private Wertgegenstände auf der Arbeit vor Diebstahl schützen? Hiergegen hilft nur eine Außenversicherung als Teil der Hausratsversicherung. Der Versicherungsschutz greift aber nur, wenn Sie die gestohlenen Wertsachen im Büro abgeschlossen verwahren. Lesen Sie deshalb unbedingt das Kleingedruckte im Vertrag!

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Was tun gegen Diebstahl am Arbeitsplatz?

Wie Sie sich am besten gegen Diebstahl am Arbeitsplatz schützen und im Verdachtsfall richtig vorgehen, zeigen die folgenden Tipps:

  1. Fremde ansprechen
    Achten Sie auf Fremde im Gebäude und fragen Sie höflich nach dem Grund des Besuchs.
  2. Vorgesetzte einschalten
    Diebstahl unter Kollegen kommt leider vor. Fragen Sie die Kollegen zunächst, ob jemand die Wertsache irgendwo gesehen hat. Verschwinden diese regelmäßig, suchen Sie das Gespräch mit dem Vorgesetzten. Gegebenenfalls die Polizei rufen.
  3. Nichts unterstellen
    Verdächtigen Sie niemals öffentlich einen Kollegen! Das belastet das Arbeitsklima und kann zu einer Anzeige wegen übler Nachrede führen.
  4. Wertsachen wegschließen
    Schließen Sie Einzelbüros, Spinde und Rollcontainer immer ab. Legen Sie Ihre Wertgegenstände nicht in die oberste Schublade, sondern lieber nach unten und von Unterlagen bedeckt.
  5. Schlüssel mitnehmen
    Tragen Sie Ihre Schlüssel und andere Wertgegenstände lieber direkt am Körper.

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