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Diebstahl im Büro: Haftung, Fürsorgepflicht, Tipps zum Schutz

Kommt leider vor: Diebstahl im Büro. Mitarbeiter beklauen sich untereinander oder bedienen sich beim Arbeitgeber. Die einen fischen Portemonnaies aus den Taschen der Kollegen. Andere greifen beherzt zum Kopierpapier, Klopapier oder lassen ganze Bildschirme von der Firma mitgehen. Das sind weder Lappalien, noch Kavaliersdelikte. Wer beim Klauen und Diebstahl im Büro erwischt wird, riskiert seinen Job und Ruf. Was Sie über das Thema Bürodiebstahl wissen müssen: Haftung, Folgen, Tipps zum Schutz…



Diebstahl im Büro: Haftung, Fürsorgepflicht, Tipps zum Schutz

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Was zählt als Diebstahl auf der Arbeit?

Laut einer repräsentativen Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hat jeder vierte deutsche Arbeitnehmer schon einmal im Büro geklaut. Kugelschreiber, Stifte, Papier, Büro- und Heftklammern. Vor allem Kleinigkeiten. Aber ist das wirklich ausgewachsener Diebstahl oder doch nur eine Bagatelle? Im Strafgesetzbuch (StGB) § 242 steht: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das klingt eindeutig.

Fremdes Eigentum respektieren!

Wenngleich es „Mundraub“ als Straftatbestand nicht mehr gibt: Meist unterscheiden Richter, ob es sich beim Diebstahl um Bagatellen wie firmeneigene Nahrungsmittel oder erhebliche Eigentumsdelikte handelt. So auch bei einem Fall vor dem Landesarbeitsgerichts Hamm. Ein langjähriger Mitarbeiter einer Campus-Gastronomie in Bochum hatte durch die Küche gehend Pommes und zwei Frikadellen stibitzt und aufgefuttert. Ohne zu zahlen. Der Vorgesetzte ermahnte ihn daraufhin, dass das nicht zulässig sei. Reaktion des Angestellten: Er nahm sich zwei weitere Frikadellen und ging damit weiter in den Pausenraum. Die außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls folgte.

Die Richter aber sahen in dem Pommes-Klau keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Kündigung unwirksam! Dem Mitarbeiter kam zugute, dass er schon rund 20 Jahre in dem Betrieb tätig gewesen war. In ähnlich gelagerten Fällen wurden seitdem allerdings schon ganz andere Urteile gesprochen. Beispielsweise bei einer Kassiererin, die von Kunden vergessene Pfandbons einlöste und das Geld behielt. Gesamtwert der Bons: 1,30 Euro. Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis: Kündigung.

Die Gefahr: Was nach Einschätzung eines Mitarbeiters „keine große Sache“ ist, kann gesetzlich dennoch den Strafbestand des Diebstahls erfüllen. Dazu gehören nicht nur physische, bewegliche Dinge wie Büroklammern oder Kopierpapier. Auch das private Handy aufzuladen oder persönliche Unterlagen auszudrucken, fällt unter Diebstahl im Büro.


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Wer haftet bei Diebstahl im Büro?

Was tun, wenn in der Firma geklaut wird? Wenn das Eigentum von Mitarbeitern verschwindet? Grundsätzlich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Er muss seine Beschäftigten vor gesundheitlichen Risiken bewahren, Persönlichkeitsrechte schützen, auch deren Eigentum. Zudem hat er eine Verwahrpflicht. Der Arbeitgeber haftet, wenn er keine Verwahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt und dem Mitarbeiter aus diesem Grunde Gegenstände am Arbeitsplatz abhanden kommen. In der Regel stellen Arbeitgeber – auch zur rechtlichen Absicherung – Spinde, abschließbare Schubladen oder Rollcontainer bereit. Allerdings wird beim Diebstahl im Büro genauer unterschieden:

Eigentum mit Arbeitsbezug

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezieht sich nur auf Gegenstände, die der Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar für die Arbeit benötigt. Dabei kann es sich um Berufskleidung, Werkzeuge, aber auch Schlüssel und Geldbörse handeln.

Eigentum ohne Arbeitsbezug

Andere Utensilien fallen nicht unter die Fürsorgepflicht. Sie nehmen eine wertvolle Uhr mit zur Arbeit – ein Geschenk. Die Uhr verwahren Sie in der Schublade auf, um nach Feierabend weiter zur Geburtstagsfeier zu fahren, wo Sie das Präsent überreichen werden. Doch nach der Mittagspause ist die Uhr weg, geklaut! Der Arbeitgeber hat in diesem Fall keine Fürsorgepflicht, er haftet nicht.

Was tun bei Wertgegenständen? Bleibt nur noch die Außenversicherung als Teil der Hausratsversicherung. Aber auch sie springt nur dann ein, wenn Sie die gestohlenen Wertsachen im Büro abgeschlossen hatten – in einem Rollcontainer etwa. Dann kommt es auf das Kleingedruckte in Ihrem Vertrag an.

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So schützen Sie sich vor Diebstahl im Büro

Drei Tipps, wie Sie sich vor Diebstahl im Büro schützen können:

Wachsamkeit

Wenn sich Fremde im Gebäude aufhalten, die Ihnen suspekt sind und sich auffällig verhalten: In so einem Fall ist es legitim, ein Auge auf sie zu werfen und höflich nach dem Grund des Besuchs fragen. „Wie kann ich Ihnen helfen?“ Gefährdet sind vor allem große Bürogebäude mit viel Publikumsverkehr, in dem sich Auswärtige wie Fische im Wasser bewegen können. Werden sie angesprochen, signalisiert ihnen das: Wir stehen unter Beobachtung. Das verunsichert – und kann abschrecken.

Diskretion

Wenn im Büro etwas spurlos verschwindet, wird oft Cluedo gespielt. Wer war der Täter? Verdächtigen Sie aber bitte niemals einen Kollegen, jedenfalls nicht öffentlich. Die Arbeitsatmosphäre leidet nachhaltig, sollte sich Ihr Verdacht nicht bestätigen. Zudem könnten Sie sich der üblen Nachrede schuldig machen.

Das heißt nicht, dass Ihre Kollegen nicht als Täter infrage kommen. Dann so vorgehen: Erst die Kollegen fragen, ob jemand das Portemonnaie zufällig irgendwo gesehen hat. Vielleicht ist es ja auch einfach nur hinter den Schrank gerutscht. Tauchen Ihre Wertsachen nicht wieder auf, das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen, gemeinsam das weitere Vorgehen absprechen und gegebenenfalls die Polizei rufen.

Vorsicht

Faustregel: Einzelbüros IMMER abschließen. Auch dann, wenn Sie sich nur kurz einen Kaffee holen. Wertsachen im Büro außerdem in der Schublade oder im Rollcontainer abermals verschließen. Und dort nicht gerade in die oberste Schublade legen, sondern lieber in die zweite von unten – und mit Unterlagen bedecken. Noch besser: Wertgegenstände direkt am Mann oder an der Frau tragen, insbesondere die Schlüssel. Tipp für Arbeitgeber: Digitale Schließsysteme verbinden Komfort und Sicherheit – kosten allerdings auch ein paar Euro.

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Wie überführe ich den Täter?

Mehr Videoüberwachung, mehr Sicherheit, mehr Gerechtigkeit? Ganz so simpel ist der Dreiklang aber nicht. Prinzipiell ist eine Überwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz nicht ohne Weiteres möglich. Das würde ihre Persönlichkeitsrechte verletzen – übrigens auch jene von Besuchern und Geschäftspartnern. Ganz unmöglich ist es aber nicht, Videokameras vorübergehend im Betrieb aufzustellen. Der Arbeitgeber muss dafür laut Bundesdatenschutzgesetz einen konkreten Tatverdacht haben. Außerdem muss er den Betriebsrat einbeziehen, dieser hat ein Mitbestimmungsrecht.

Praktikabler sind Taschenkontrollen, zum Beispiel durch den Pförtner beim Verlassen des Gebäudes. Das bietet sich wegen des Aufwandes aber wohl nur in größeren Unternehmen an. In diesem Fall kann der Betriebsrat übrigens nicht mitreden. Eine weitere Option ist die sogenannte Diebesfalle. Dabei kann der Arbeitgeber chemische Substanzen auf einem Schein auftragen. Nimmt jemand den Schein an sich, bleibt etwas von der Substanz auf seiner Haut kleben – ein klarer Nachweis, dass er der Täter war.

Welche Konsequenzen hat Diebstahl im Büro?

Wer nun denkt, ein Arbeitgeber unterläge in jedem Fall der Beweispflicht: Irrtum! Einem Mitarbeiter kann schon aufgrund eines dringenden Verdachts gekündigt werden. In diesem Fall spricht man von einer Verdachtskündigung. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben, wenn dem Arbeitgeber aufgrund eines konkreten, schwerwiegenden Verdachts, dass der Beschäftigte eine Straftat – zum Beispiel einen Diebstahl – begangen hat, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Wird ein Mitarbeiter zum Beispiel per Diebesfalle überführt, kann das als Grund für eine Verdachtskündigung ausreichen. Oder wenn vermisste Gegenstände in seinem Spind gefunden werden. Der Arbeitgeber muss den Beschuldigten aber zuvor anhören und alles in seiner Macht stehende tun, um den Sachverhalt aufzuklären. Sonst ist die Kündigung unwirksam. In Fällen, in denen die Beweise nur schwer zu erbringen sind, bieten manche Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an.

Diebstahl im Büro: Die skurrilsten Geständnisse

In jedem von uns steckt ein kleiner Dieb. Das legen jedenfalls Beichten in der Geständnis-App Whisper nahe, die der Stern zutage gefördert hat. Hier einige der kuriosesten Beiträge:

  • „Ich habe einen Wischeimer von der Firma gestohlen, nur weil ich nicht weiß, wo man so einen Eimer kaufen könnte.“
  • „Ich habe gerade Toilettenpapier von der Arbeit gestohlen. Nicht weil ich arm bin. Ich bin nur zu müde, um noch einkaufen zu gehen.“
  • „Ich bin eine Kleptomanin, wenn es um hübsche Kleinigkeiten geht. Gerade habe ich ein hübsches Tagebuch auf der Arbeit gestohlen. In der Schule habe ich einen tollen altmodischen Füller mitgehen lassen.“
  • „Die einzige Sache, die ich in meinem ganzen Leben gestohlen habe, war eine Dose Thunfisch von der Arbeit – für die Katze meiner besten Freundin.“
  • „Ich bin mal am Wochenende ins Büro gefahren und habe ein Stuhl aus dem Konferenzraum gestohlen. Das ist ein perfekter Stuhl für Gamer und ich habe gedacht, es merkt keiner und es kümmert auch keinen, wenn einer fehlt.“
  • „Ich weiß, wir sind jetzt kurz vor den Sommerferien. Aber ich habe einen künstlichen Weihnachtsbaum auf der Arbeit gestohlen. Ich habe gedacht, klaue ihn jetzt, niemand wird im Sommer bemerken, dass er verschwunden ist. Und ich habe schon mal vor Weihnachten vorgesorgt.“

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