Pausenregelung: Gesetzlicher Schutz verhindert Erschöpfung
Die Pausenregelung ist gesetzlich vorgeschrieben. So wird sichergestellt, dass Mitarbeiter am Arbeitstag ausreichend Zeit haben, um sich zu erholen. Wie lange die gesetzliche Pausenzeit ist, richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz hält dazu in § 4 fest:
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Pause bedeutet die vollständige Freistellung von Arbeitspflichten in einer bestimmten Zeit. Diese muss wenigstens eine Viertelstunde betragen und wird spätestens nach 6 Stunden Arbeit fällig. Es handelt sich hierbei um Ruhepausen, die die von der Arbeitszeit abgezogen und nicht bezahlt werden. Je nach Arbeitszeit ergeben sich diese gesetzlichen Pausenzeiten:
- 4 Stunden Arbeit: keine Pause
- 5 Stunden Arbeit: keine Pause
- 6 Stunden Arbeit: keine Pause
- 7 Stunden Arbeit: 30 Minuten Pause
- 8 Stunden Arbeit: 30 Minuten Pause
- 9 Stunden Arbeit: 30 Minuten Pause
- 10 Stunden Arbeit: 45 Minuten Pause
- 11 Stunden Arbeit: 45 Minuten Pause
- 12 Stunden Arbeit: 45 Minuten Pause
Sinn und Zweck der Pausenregelung ist, die Erholung des Arbeitnehmers zu garantieren. So soll nach der Pause die für die Arbeit notwendige Konzentration wieder gewährleistet sein. Zeitgleich soll die Gesundheit geschützt werden, um Überarbeitung oder Ausbeutung durch den Arbeitgeber zu verhindern. Daher bedeutet die gesetzliche Pausenregelung nicht nur ein Recht auf Pause, sondern ist zugleich eine Pausenpflicht.
Unterschied zwischen Ruhepause, Ruhezeit und Betriebspause
Mit Bezug auf die Pausenregelung werden verschiedene Begriffe verwendet, die ähnlich sind, aber unbedingt differenziert werden sollten. Eine Ruhepause ist eben nicht dasselbe wie eine Ruhezeit und auch die Betriebspause wiederum ist etwas anderes. Für ein besseres Verständnis grenzen wir die Begrifflichkeiten voneinander ab:
- Ruhepause
Die Ruhepause ist die Pause innerhalb der Arbeitszeit. Sie dient dem Erholungsbedürfnis, zählt als Freizeit des Arbeitnehmers und kann frei gestaltet werden. Sie können auch das Betriebsgelände verlassen – jedoch ist die gesetzliche Unfallversicherung für diesen Zeitraum ausgesetzt. - Ruhezeit
Als Ruhezeit wird die Zeit zur Erholung bezeichnet, die zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen liegt. § 5 des Arbeitszeitgesetzes schreibt dafür elf Stunden ohne Unterbrechung vor. Wer bis um 22 Uhr gearbeitet hat, darf erst ab 9 Uhr am nächsten Tag wieder eingesetzt werden. Jedoch gibt es einige Ausnahmen von dieser Regelung. - Betriebspause
Eine Betriebspause bezeichnet eine außerplanmäßige Arbeitszeitunterbrechung. So etwa, wenn eine Produktionsanlage aufgrund von Stromausfall stillsteht oder andere technische beziehungsweise organisatorische Störungen vorliegen. Da diese Form der Pause unfreiwillig eingelegt wird und der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft grundsätzlich zur Verfügung stellt, wird die Betriebspause bezahlt.
Gesetzliche Pausenzeiten: Wann und wie lange?
Die Pausenregelung enthält klare Regeln zu Erholungszeiten der Arbeitnehmer, macht jedoch keine detaillierten Vorgaben über die individuelle Gestaltung der gesetzlichen Pausenzeiten. So haben Arbeitgeber und Mitarbeiter einigen Spielraum, in denen die Regelung angepasst werden kann. Dies gilt insbesondere zur Lage und Länge der Pausen:
-
Lage der Pause
Die Pausen müssen vorab feststehen, also mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein. Das ist deshalb wichtig, weil so gegebenenfalls die Pausenzeiten der Mitarbeiter entsprechend koordiniert werden können. Arbeitnehmer haben also keinen Anspruch darauf, komplett frei über den Zeitpunkt der freien Zeit zu entscheiden. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass nicht länger als sechs Stunden ohne Pause gearbeitet wird.
Unternehmen können etwa eine Frühstückspause zwischen 8 und 9.30 Uhr und eine Mittagspause zwischen 12.30 und 13.30 Uhr ermöglichen. Dann müssen die individuellen Pausen innerhalb des zeitlichen Rahmens liegen. Allerdings hat der Betriebsrat bei der Lage ein Mitbestimmungsrecht.
-
Länge der Pause
Vorgeschrieben ist in der Pausenregelung eine Mindestangabe für die Dauer der gesetzlichen Pausenzeit. Für eine Mittagspause kann diese für eine Mahlzeit jedoch zu kurz sein – gerade wenn beispielsweise in der Kantine gewartet werden muss oder schon ein Teil der Pause für die Frühstückspause genutzt wurde.
So dürfen Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts längere Pausen festlegen. So können Mitarbeiter etwa eine Stunde Mittagspause machen. Unterschritten werden dürfen die Mindestpausen jedoch nicht. Zudem haben Arbeitgeber die Pflicht, die Einhaltung der Pausen zu kontrollieren. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter selbst Pausen ausfallen lassen wollen.
Ausnahme von der Pausenregelung
Zur allgemeinen Pausenregelung kann es Ausnahmen geben. Diese können in einem Tarifverträge oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. § 7 des Arbeitszeitgesetzes nennt Verkehrs- und Schichtbetriebe, die in einer abweichenden Pausenregelung die Ruhepausen auf kürzere Zeiten aufteilen können. Statt 15 Minuten kann beispielsweise am Ende jeder Stunde fünf Minuten pausiert werden.
Weitere Ausnahmen für gesetzliche Pausenzeiten finden sich in § 18 des Arbeitszeitgesetzes. Dieser Paragraph regelt, auf wen die Bestimmungen des Gesetzes – und damit auch die Vorgaben zur Pausenregelung – nicht angewendet werden. Dazu zählen:
- Leitende Angestellte
- Chefärzte
- Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter
- Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen
- Der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften
- Beschäftigte unter 18 Jahren (hier greif das Jugendarbeitsschutzgesetz)
- Besatzungsmitglieder auf Handelsschiffen
Haben Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit weniger Pausen?
Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitgesetz unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit arbeiten oder einer Teilzeitarbeit nachgehen. Ausschlaggebend ist nur die tägliche Arbeitszeit – nicht die Gesamtzeit innerhalb einer Woche.
Ein simples Beispiel: Wer in einer 5-Tage-Woche jeden Tag 6 Stunden arbeitet, hat keinen Anspruch auf gesetzliche Pausenzeiten. Wer hingegen in einer 4-Tage-Woche jeden Tag 7 Stunden arbeitet, muss nach Pausenregelung für mindestens 30 Minuten von den Pflichten entbunden werden.
In der Praxis ermöglichen Arbeitgeber aber meist auch bei kürzeren Arbeitsschichten eine entsprechende Pausenregelung.
Sonderregelungen für Jugendliche
Für Jugendliche Arbeitnehmer und Azubis unter 18 Jahren gelten besondere Pausenregelungen. Je nach Alter müssen Jugendliche bereits nach 4,5 Stunden eine Pause machen. Hier greift § 11 des Jugendarbeitschutzgesetzes (JArbSchG) für jugendliche Arbeitnehmer zwischen 15 und 17 Jahren. Es gilt:
- 4,5 bis 6 Stunden: 30 Minuten Pause
- 6 bis 8 Stunden: 60 Minuten Pause
Mehr als 8 Stunden dürfen Jugendliche pro Tag nicht arbeiten. Auch schreibt das Gesetz vor, dass die Pausen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor dem Feierabend liegen müssen.
Verstöße gegen die Pausenregelung – ganz gleich, ob nach dem Arbeitsschutzgesetz oder dem Jugendarbeitsschutzgesetz – werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro belegt werden.
Sonderfälle: Pausenregelung in Gastronomie und Bereitschaft
Zu den Branchen, die eine Ausnahme von der allgemeinen Pausenregelung darstellen können, zählt die Gastronomie. Hier machen es betriebliche Notwendigkeiten oftmals unausweichlich, die freien Zeiten der Mitarbeiter individueller zu regeln. So lässt sich beispielsweise im Vorfeld nur sehr schwer eine konkrete, regelmäßige Zeit für Pausen festlegen. In der Gastronomie und Hotellerie lässt sich das Arbeitsaufkommen nicht so genau vorhersagen.
Fluktuierendes Gästeaufkommen führen vielleicht zu einem großen Ansturm zur eigentlichen Pausenzeit. Auch saisonale Schwankungen (Sommerzeit, Feiertage, festliche Anlässe wie Hochzeiten) sorgen für Unterschiede im Arbeitstag. In der Praxis werden deshalb Pausen gemacht, wenn der Betrieb etwas abflaut. Gesetzliche Pausenzeiten einzuhalten, ist deshalb schwer.
Unternehmen sollten genau dokumentieren, dass die Pausenregelung eingehalten wird. So können spätere Streitigkeiten vermieden werden.
Pausen im Bereitschaftsdienst
Für Arbeitnehmer in Bereitschaft gilt: Was nicht als Arbeitszeit zählt, braucht auch keine geregelte Pause. Es muss deshalb genau zwischen den verschiedenen Arten der Bereitschaft unterschieden werden:
- Rufbereitschaft
Der Arbeitnehmer ist abrufbereit, er muss sich allerdings nicht am Arbeitsplatz oder einem festgelegten Ort aufhalten. Einzige Bedingung ist, dass er im Falle eines Einsatzes möglichst schnell am Arbeitsplatz sein muss. Kommt es zu keinem Einsatz, gilt die Zeit der Rufbereitschaft als Ruhezeit. Somit müssen keine speziellen Pausenzeiten festgelegt werden. - Bereitschaftsdienst
Im Gegensatz zur Rufbereitschaft muss im Falle des Bereitschaftsdienstes der Arbeitnehmer sich an einem zuvor festgelegten Ort aufhalten. Da die gesamte Zeit der Rufbereitschaft als normale Arbeitszeit gilt, muss der Arbeitgeber hier entsprechende Pausen gewähren.
Was andere Leser dazu gelesen haben
- Arbeitsrecht: Die 60 wichtigsten Rechte für Arbeitnehmer
- Stille Zeit: Machen Sie jeden Tag eine mentale Pause!
- Überstunden: Wie viel Mehrarbeit & wie ausgleichen?
- Produktivität steigern: Einfache Formel, Bedeutung, 30 Tipps
- Überlastung am Arbeitsplatz? 9 Gegenmaßnahmen
- Ausruhen: Die besten Orte zum Abschalten