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Nachtzuschlag: Gibt es ein Recht darauf?

Während der eine den wohlverdienten Feierabend genießt, steht der Arbeitstag für andere erst noch bevor. In vielen Jobs wird in Schichten und damit auch nachts gearbeitet. Der Nachtzuschlag stellt eine meist finanzielle Zulage als Ausgleich für diese besondere Arbeitszeit dar. Die Bezahlung für Nachtarbeit ist somit in der Regel höher als tagsüber. Beim Nachtzuschlag gibt es viele Fragen, Unklarheiten und Missverständnisse. Ab wieviel Uhr gibt es Nachtzuschlag? Wer definiert, was „nachts“ ist? Wie viel mehr gibt es? Und haben Arbeitnehmer überhaupt einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag? Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Nachtzuschlag wissen müssen…



Nachtzuschlag: Gibt es ein Recht darauf?

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Nachtzuschlag: Ausgleich für Anstrengung und Belastung

Die meisten haben schon einmal gehört, dass Nachtschichten und Nachtarbeit mit einem entsprechenden Nachtzuschlag – auch Nachtschichtzulage genannt – entlohnt werden. Der Grund dahinter ist ebenso nachvollziehbar wie löblich:

Wer nachts arbeitet, ist dabei einer größeren Anstrengung und Belastung ausgesetzt, als andere Arbeitnehmer, die tagsüber ihrem Beruf nachgehen. Das soll nicht heißen, dass Tagarbeit leicht und nicht anstrengend wäre, doch sind mit der Nachtarbeit noch einmal ganz andere Herausforderungen verbunden.

Allen voran geht eine nächtliche Tätigkeit gegen den Biorhythmus und die Chronobiologie. Die innere Uhr des Menschen ist darauf eingestellt, nachts auszuruhen – mit dem Nachtzuschlag soll diese besondere Belastung ein wenig ausgeglichen werden.

Neben der körperlichen Anstrengung soll ein Nachtzuschlag auch die psychischen und sozialen Belastungen entlohnen. Mit der Nachtarbeit leiden soziale Kontakte, wenn andere Feierabend machen, beginnt der eigene Arbeitstag, es bleibt wenig Zeit, die mit Familie und Freunden verbracht werden kann. Zusätzlich findet das eigene Leben zu großen Teilen im Dunkeln statt, was nicht jeder gleichermaßen gut verarbeiten kann.

Arbeitsrecht erkennt Belastungen durch Nachtschicht

Der Nachtzuschlag ist ein – oft finanzieller Ausgleich – für die belastende Arbeit. Arbeitsmedizinisch ist bekannt, dass mit Nachtarbeit ein erhöhtes Krebsrisiko einhergehen kann. Es existieren daher eine Reihe von Sonderregelungen, die dieser Belastung Rechnung tragen und den Arbeitnehmer schützen sollen:

  • Die maximale Arbeitszeit von acht Stunden darf nur dann ausnahmsweise auf zehn Stunden angehoben werden, wenn innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich stattfindet, sie also unterm Strich im Durchschnitt acht Stunden arbeiten.
  • Alle drei Jahre haben Sie als Nachtarbeiter Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung. Ihr Arbeitgeber kommt für die Kosten auf. Ab 50 Jahren steht Ihnen diese Untersuchung sogar jährlich zu.
  • Sie haben Anspruch auf die Versetzung in den Tagesdienst, wenn…
    • Sie nachweisliche gesundheitliche Probleme aufgrund der Nachtarbeit haben,
    • ein Kind unter 12 Jahren betreuen oder
    • einen schwerkranken Verwandten pflegen müssen.

Der Arbeitgeber kann im Falle dringender betrieblicher Belange diese Versetzung in die Tagesschicht verweigern. Er muss dies nachweisen. In solchen Fällen sollten Sie sich an den Betriebsrat oder einen Anwalt wenden.

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Arbeitsrecht legt gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge fest

Arbeitgeber zahlen oftmals einen Nachtzuschlag – aber gibt es für Mitarbeiter, die nachts arbeiten, einen gesetzlichen Anspruch auf die zusätzliche Vergütung? Die Antwort darauf lautet Ja. Das Arbeitsrecht regelt im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht nur die Ruhepausen, Ruhezeit und Arbeitszeit, sondern auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Nachtarbeit.

Arbeitnehmern wird gesetzlich zugesichert, dass sie für Nachtarbeit entsprechend entlohnt werden – jedoch muss es sich dabei nicht zwangsläufig um einen finanziellen Nachtzuschlag handeln. In Paragraph 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes heißt es dazu genau:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter für nächtliche Arbeit also vergüten, der Nachtzuschlag kann auch auch in Form eines Freizeitausgleichs gewährt werden. Wie ein Arbeitgeber den Nachtzuschlag gestaltet, kann individuell unterschiedlich ausfallen. Viele setzen auf einen finanziellen Nachtzuschlag, andere bevorzugen freie Tage für Arbeitnehmer und wieder andere kombinieren beide Möglichkeiten.

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Nachtzuschlag: Wie hoch ist er?

Im Gesetz wird lediglich von einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage beziehungsweise einem angemessenen Zuschlag gesprochen. Konkret lässt sich daraus noch nicht ersehen, was einem Mitarbeiter als Nachtzuschlag zusteht. Die Vorstellungen darüber, was angemessen ist, gehen schließlich weit auseinander.

Bei so viel Spielraum ist es wenig überraschend, dass es immer wieder bis vor das Arbeitsgericht ging, um über angemessene Nachtzuschläge zu entscheiden. Letztlich war es das Bundesarbeitsgericht (BAG), das eine Entscheidung getroffen hat, um eine grundsätzliche Orientierung beim Nachtzuschlag zu ermöglichen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert die Aussagen im Gesetzestext. So sollen Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, einen Anspruch auf Nachtzuschlag von 25 Prozent haben. Arbeitet ein Mitarbeiter nicht nur regelmäßig, sondern sogar dauerhaft nachts, steht ihm sogar ein Nachtzuschlag von 30 Prozent zu.

Allerdings sind diese Ansprüche nicht zwangsläufig für alle Unternehmen verpflichtet und nicht jeder Mitarbeiter kommt in den Genuss des höchsten Prozentsatzes. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Belastung nicht so groß ist – dies kann beispielsweise bei einem Bereitschaftsdienst der Fall sein.

Abweichungen nach oben sind ebenfalls möglich, wenn eine besonders große Belastung nachgewiesen werden kann. So zahlen Unternehmen oftmals bis zu 40 Prozent Nachtzuschlag für die späten Stunden zwischen 0 Uhr und 4 Uhr.

Ab wieviel Uhr gibt es Nachtzuschlag?

Nicht nur die Höhe eines Nachtzuschlags ist ein strittiger Punkt, auch der Zeitpunkt, ab wann dieser gezahlt wird, muss genau geregelt sein.

Nachtarbeit ist ein ebenso dehnbarer Begriff wie angemessen, weshalb das BAG auch hier konkreter wurde und klare zeitliche Grenzen benannt hat, in denen die oben genannten Ansprüche auf Nachtzuschlag bestehen.

So legte das BAG fest, dass der Nachtzuschlag von 25 beziehungsweise 30 Prozent grundsätzlich für Arbeitszeiten zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens besteht. Wer in dieser Zeit arbeitet, kann sich entsprechend auf die gesetzliche Grundlage berufen und einen Nachtzuschlag verlangen. Geregelt wird die Definition der Nachtarbeit auch in Paragraph 2 des Arbeitszeitgesetzes.

Dort findet sich zusätzlich die einzige Ausnahme: Für Bäckereien und Konditoreien wird die Nachtzeit zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens festgelegt. Mitarbeiter in diesen Berufen können den Nachtzuschlag entsprechend für diesen Zeitraum einfordern.

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Anspruch: Wer kommt in den Genuss von Zuschlägen?

Um einen Anspruch auf einen Nachtzuschlag zu haben, reicht es nicht, einmal als Ersatz für Ihren Kollegen eingesprungen zu sein. Vielmehr müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit Sie als Nachtarbeiter gelten:

  • Mindestens zwei Stunden Ihrer Arbeitszeit müssen in die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr (Branchen allgemein) beziehungsweise 22 und 5 Uhr (bei Bäckern und Konditoren) fallen.
  • An mindestens 48 Tagen im Jahr oder im Rahmen einer Wechselschicht arbeiten Sie nachts.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, haben Sie zumindest nach dem Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag.

Beispiele

  • Arbeitnehmer A ist Kommissionierer und arbeitet von 14 bis 18 Uhr. Er macht eine Stunde Pause, dann arbeitet er von 19 bis 23 Uhr weiter. Da in seiner Branche die Zeit erst ab 23 Uhr als Nachtzeit gilt, erhält er keinen Nachtzuschlag. Würde er eine Stunde später beginnen und regelmäßig bis 24 Uhr arbeiten, erhielte er ebenfalls keinen Nachtzuschlag, da nur eine Stunde seiner Arbeitszeit in die Nachtzeit fällt.
  • Arbeitnehmer B ist Produktionshelfer und arbeitet in Wechselschicht. Eine Woche arbeitet er von 6 bis 10 Uhr, macht eine Stunde Mittagspause und arbeitet dann von 12 bis 16 Uhr. Die Woche darauf arbeitet er von 16 bis 20 Uhr, nimmt eine Stunde Pause und arbeitet dann von 21 bis 1 Uhr nachts. In der dritten Woche arbeitet er von 1 Uhr nachts bis 10 Uhr morgens, dazwischen eine Stunde Pause. In der Spätschicht erhält er für die Zeit von 23 bis 1 Uhr Nachtzuschlag, da er zwei Stunden Nachtarbeit nachgeht. In der Woche mit Nachtdienst fallen fünf Stunden seiner Arbeitszeit in die Nachtzeit, für die er Nachtzuschlag erhält.
  • Arbeitnehmer C ist Bäcker und arbeitet täglich von 15 bis 24 Uhr, zwischen 19 und 20 Uhr macht er eine Pause. Da die Zeit von 22 bis 24 Uhr bei Bäckern als Nachtarbeit zählt, gilt er als Nachtarbeiter und erhält für zwei Stunden Arbeitszeit Nachtzuschlag.

Wo wird der Nachtzuschlag geregelt?

Durch den gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag – ob nun finanziell oder durch Freizeit – wird Mitarbeitern zugesichert, dass sie für nächtliche Berufstätigkeit entsprechend entlohnt werden. Hierauf können sich alle Arbeitnehmer berufen, unabhängig davon, ob an anderer Stelle ein Nachtzuschlag festgehalten wurde oder nicht.

In vielen Fällen finden sich entsprechende Regelungen aber an zwei weiteren Orten: Im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag.

Hier kann sowohl die Höhe als auch die Form des Nachtzuschlags definiert werden. Sind Arbeitnehmer mit diesen Vereinbarungen nicht zufrieden, weil sie beispielsweise stark nach unten von den gesetzlichen Ansprüchen abweichen, kann mit dem Arbeitgeber verhandelt werden – im Zweifelsfall bis vor das Arbeitsgericht, um die Rechtmäßigkeit der festgeschriebenen Nachtzuschläge prüfen zu lassen.

Steuerliche Vergünstigungen bei Zuschlägen

Sie sollten in Ihren Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag schauen, um genauere Angaben über ihren exakten Nachtzuschlag in Erfahrung zu bringen. Wichtig zu wissen: Diese Zuschlagsregelungen dürfen gesetzliche Vorgaben nicht aushebeln! Wer in der gesetzlich definierten Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr (beziehungsweise 22 bis 5 Uhr) arbeitet, hat also bei finanzieller Vergütung einen Anspruch auf 25 Prozent, nicht weniger.

Allgemein gilt, dass der Nachtzuschlag steuerfrei ist, sofern folgende Prozentsätze beziehungsweise Uhrzeiten eingehalten werden:

  • zwischen 23 und 24 Uhr: 25 Prozent Nachtzuschlag sind steuerfrei
  • zwischen 24 und 4 Uhr: 40 Prozent Nachtzuschlag sind steuerfrei
  • zwischen 4 und 6 Uhr: 25 Prozent Nachtzuschlag sind steuerfrei

Informationen und Ausnahmen zum Nachtzuschlag

Ursprünglich bezieht sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf den Fall und die Klage eines LKW-Fahrers. Das Urteil macht aber deutlich, dass sowohl die Höhe als auch die Zeiten nicht an eine bestimmte Branche gebunden sind (abgesehen von der Ausnahme für Bäckereien und Konditoreien).

Mitarbeiter in jedem Berufszweig können sich an den Prozentsätzen für Nachtzuschläge orientieren – egal ob LKW-Fahrer, Arbeitnehmer in der Pflege oder in der Gastronomie. Beim Nachtzuschlag müssen trotzdem einige Besonderheiten und Ausnahmen beachtet werden.

So können Jugendliche unter 18 Jahren keinen Nachtzuschlag erhalten, weil Sie grundsätzlich nicht zu einer solch späten Zeit arbeiten dürfen. Allerdings gibt es hier zahlreiche Ausnahmen von der Regel, so dass oftmals ab 16 Jahren auch nach 20 Uhr – und zum Teil noch später – gearbeitet werden darf.

Wie der Jugendschutz sieht auch der Mutterschutz einen besonderen Schutz dieser Gruppe vor. So dürfen werdende Mütter zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens nicht beschäftigt werden – es sei denn sie äußern selbst den Wunsch dazu und es ist aus medizinischer Sicht vertretbar. In diesem Fall dürfen werdende Mütter bis spätestens 22 Uhr arbeiten. Einen Nachtzuschlag erhalten Sie durch diese Zeiten dennoch nicht.

[Bildnachweis: SG SHOT by Shutterstock.com]

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