Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos – also sofort – und aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).
- Wichtiger Grund: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist – z.B. bei Diebstahl oder schwerer Pflichtverletzung.
- Zwei-Wochen-Frist: Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
- Form: Die Kündigung muss zwingend schriftlich (auf Papier) und mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Mündliche oder digitale Kündigungen sind nicht wirksam.
- Abmahnung: In vielen Fällen ist vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erforderlich, außer bei besonders schweren Verstößen (z.B. körperliche Gewalt, Betriebsspionage).
- Betriebsrat: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden.
- Klagefrist: Arbeitnehmer können innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und der Kündigung widersprechen (§ 4 KSchG).
Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung von gesetzlichen Kündigungsfristen. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der es einer Partei unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der normalen Frist fortzusetzen (§ 626 BGB).
Die Begriffe „fristlose Kündigung“ und „außerordentliche Kündigung“ werden häufig synonym genutzt. In den meisten Fällen ist das richtig. Jede fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung. Sie kann aber auch mit einer längeren, „sozialen Auslauffrist“ ausgesprochen werden. Etwa bei einer Betriebsstilllegung. Das Arbeitsverhältnis endet dann erst mit Ablauf dieser Frist, ist also nicht fristlos.
Was ist der Unterschied zur ordentlichen Kündigung?
Der Unterschied liegt hauptsächlich in den Fristen und der Schwere des Grundes: Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und – wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt – nur aus sozial gerechtfertigten Gründen. Hierzu zählen:
Was sind zulässige Gründe für eine außerordentliche Kündigung?
Für eine außerordentliche Kündigung bestehen hohe gesetzliche Auflagen und Voraussetzungen. Sie ist nur aus „wichtigem Grund“ möglich. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet diese Gründe nach vier Kategorien:
- Sexuelle Belästigung
- Mobbing von Kollegen oder Vorgesetzten
- Beleidigung
- Tätlichkeit (oder Androhung von Gewalt)
- Üble Nachrede (Rufschädigung des Unternehmens)
- Störung des Betriebsfriedens
- Arbeitsverweigerung
- Wiederholtes Zuspätkommen
- Anhaltende Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitszeitbetrug
- Diebstahl
- Betrug oder Unterschlagung
- Bestechlichkeit oder Bestechung
- Betriebsspionage
- Brandstiftung (Zerstörung des Betriebs)
- Sabotage
1. Betriebliche Gründe
2. Gründe im Leistungsbereich
3. Gründe im Vertrauensbereich
4. Gründe im Unternehmensbereich
Vorherige Abmahnung nötig?
In den meisten Fällen ist vor einer fristlosen Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Mitarbeitenden die Chance zu geben, sein Verhalten zu korrigieren. Das verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen und Störungen im Leistungs- oder Vertrauensbereich ist eine Abmahnung jedoch nicht nötig.
Was bedeutet Interessenabwägung bei der fristlosen Kündigung?
Die Interessenabwägung bei der außerordentlichen Kündigung bedeutet, dass geprüft werden muss, ob das Interesse des Kündigenden an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerer wiegt als das Interesse des Gekündigten an dessen Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (§ 626 BGB). Berücksichtigt werden müssen hierbei zum Beispiel die Schwere der Pflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das bisherige (tadellose) Verhalten sowie mögliche mildere Mittel (z.B. Abmahnung).
Was bedeutet die 2-Wochen-Frist?
Eine außerordentliche Kündigung darf nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB), ansonsten ist sie unwirksam (sog. Ausschlussfrist). Bedeutet: Sobald der Arbeitgeber Kenntnis von einem „wichtigen Grund“ hat, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, muss er diese binnen 2 Wochen aussprechen. Er kann allerdings zuvor Ermittlungen und Aufklärungsversuche unternehmen. In dem Fall beginnt die 2-Wochen-Frist erst, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind. Diese sind nach Auffassung von Juristen aber mit „gebotener Eile“ zu betreiben.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam?
Zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz gilt für bestimmte Personengruppen oft ein Kündigungsverbot. Diese Personen können nur unter strengen Voraussetzungen entlassen werden. Dazu zählen:
- Schwangere Arbeitnehmerinnen
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Schwerbehinderte
- Auszubildende nach bestandener Probezeit
- Betriebsratsmitglieder
Kündigungssschutz Sonderfälle – Übersicht
Arbeitnehmer |
Gesetz |
| Auszubildende | § 22 BBiG |
| Schwangere | § 17 MuSchG |
| Kündigungsschutz in Elternzeit | § 18 BEEG |
| Betriebsratsmitglieder | § 15 KschG |
| Wahlvorstände und Bewerber zur Betriebsratswahl | § 15 Abs. 3 KschG |
| Gleichstellungsbeauftragte | § 28 BGleiG |
| Jugend- & Azubi-Vertreter | § 15 KschG |
| Schwerbehinderte | § 168 SGB IX |
| Schwerbehindertenvertreter | § 179 SGB IX |
| Datenschutzbeauftragte | § 6 BDSG |
Was tun bei einer außerordentlichen Kündigung?
Jede Kündigung ist erst einmal ein Schock. Diese müssen Sie aber nicht akzeptieren. Der erste Schritt ist immer: Prüfen Sie zunächst, ob das Kündigungsschreiben formal korrekt ist und die genannten Gründe zulässig sind. Falls nicht, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Klage muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen erhoben werden. Am besten über einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, sogar wenn sie das zuvor formal nicht war.
Die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer stehen nicht schlecht: Oft wird ein Vergleich geschlossen oder die außerordentliche Kündigung in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt. Dann bekommen Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist immerhin noch Gehalt – und beim Arbeitsamt keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld.
Dürfen auch Arbeitnehmer außerordentlich kündigen?
Das Recht zur fristlosen Kündigung haben nach § 626 BGB auch Arbeitnehmer. Für die außerordentliche Eigenkündigung gilt jedoch ebenfalls die 2-Wochen-Frist sowie möglicherweise die Pflicht zur vorherigen Abmahnung: Auch dem Arbeitgeber muss die Chance gegeben werden, den Missstand zu beheben.
Zudem müssen Arbeitnehmer stichhaltige Nachweise haben, die belegen, dass eine weitere Zusammenarbeit für sie unzumutbar ist. Ansonsten droht eine 3-monatige ALG-Sperre, weil Sie die Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben.
Aus welchen Gründen dürfen Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zum Beispiel aus folgenden Gründen möglich und zulässig:
- Lohnrückstand
Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt wiederholt oder erheblich verspätet bzw. gar nicht. - Pflichtverletzungen
Grobe Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten (z.B. unberechtigte Suspendierung). - Gesundheitsgefährdung
Es herrschen gefährliche Arbeitsbedingungen, der Arbeitsschutz wird nicht eingehalten. - Sexuelle Belästigung oder Mobbing
Es gibt schwerwiegende Übergriffe oder systematische Schikanen am Arbeitsplatz. - Straftaten
Der Arbeitgeber fordert zu Bilanzfälschung, Betrug oder Bestechung auf. - Massive Vertragsänderungen
Einseitige, erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ohne Zustimmung. - Vertrauensverlust
Wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist und eine Fortsetzung unzumutbar wird.
Außerordentliche Kündigung Arbeitnehmer – Beispiel
Sie wollen Ihren Arbeitsvertrag außerordentlich und fristlos kündigen? Wenn einer der oben genannten Gründe zutrifft, können Sie hierzu das folgende Musterschreiben nutzen. Die Vorlage können Sie gleich online umschreiben und individuell anpassen. Dazu einfach auf den Text klicken:
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Beispiel GmbH
Personalabteilung z.H. Herr Beispiel
Hauptstraße 2
12345 Musterstadt
Fristlose Kündigung meines Arbeitsvertrages
Sehr geehrter Herr Beispiel,
hiermit kündige ich Ihnen meinen bestehenden Arbeitsvertrag fristlos aus wichtigem Grund. Das bestehende Arbeitsverhältnis ist für mich aus folgendem Grund [Kündigungsgrund einfügen] nicht länger zumutbar.
Ich bitte Sie, mir die Überstunden und den Resturlaub auszuzahlen sowie um eine schriftliche Bestätigung meiner Kündigung. Ferner bitte ich darum, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Bitte schicken Sie die Unterlagen an die obige Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
[Handschriftliche Unterschrift]
Darüber, wann die Kündigung rechtswirksam gilt, entscheidet jedoch nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern dessen Zugang! Wird die Kündigung persönlich übergeben (idealerweise vor Zeugen), gilt sie unmittelbar. Wird die Kündigung per Post verschickt, gilt sie erst als zugegangen, sobald sie im „Machtbereich“ des zu Kündigenden ist – z.B. Briefkasten oder Poststelle. Experten empfehlen, diese deshalb immer als Einwurf-Einschreiben zu verschicken.
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