Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Unkündbarkeit bedeutet im Arbeitsrecht, dass ein Arbeitsverhältnis nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann, sondern nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund.
- Gesetz: Eine allgemeine gesetzliche Unkündbarkeit gibt es nicht. Sie ergibt sich oft nur aus Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder besonderen Schutzvorschriften.
- Tarifvertrag: In vielen Tarifverträgen (z.B. im öffentlichen Dienst nach TVöD) werden Arbeitnehmer nach langer Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbar.
- Kündigungsgrund: Trotz Unkündbarkeit bleibt eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB bei schweren Pflichtverletzungen möglich.
- Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Azubis genießen besonderen Kündigungsschutz.
- Aufhebungsvertrag: Selbst mit dem Status „Unkündbarkeit“ kann das Arbeitsverhältnis jederzeit einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Wann liegt Unkündbarkeit vor?
Unkündbarkeit bedeutet im Arbeitsrecht, dass ein Arbeitnehmer nicht ordentlich (also mit normaler Kündigungsfrist) gekündigt werden darf. Das Arbeitsverhältnis kann dann nur noch in Ausnahmefällen beendet werden, zum Beispiel durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag. Eine solche de facto Unkündbarkeit ergibt sich häufig aus Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Unterschied: ordentliche vs. außerordentliche Kündigung
Der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung liegt hauptsächlich im Kündigungsgrund und in der Frist:
- Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und benötigt in Betrieben mit Kündigungsschutz einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund.
- Die außerordentliche Kündigung (auch: fristlose Kündigung) beendet das Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung einer Frist und ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, etwa wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§ 626 BGB).
Vollkommene „Unkündbarkeit“ gibt es deshalb nicht. Eine außerordentliche Kündigung ist bei entsprechend triftigem Grund nie ausgeschlossen.
Arbeitsrecht: Wodurch entsteht Unkündbarkeit?
Eine Unkündbarkeit ergibt sich nicht aus einem Gesetz, sondern vor allem aus Tarifverträgen (z.B. TVöD), einzelvertraglichen Vereinbarungen oder besonderen kollektivrechtlichen Regelungen (z.B. im öffentlichen Dienst). Sie kann außerdem durch starken gesetzlichen Kündigungsschutz bestimmter Personengruppen entstehen, etwa für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Azubis.
Der TVöD regelt zum Beispiel für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei langer Betriebszugehörigkeit (ab 15 Jahre) und Erreichen einer Altersgrenze (ab 40 Jahre), dass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
Unkündbarkeit bei der IG Metall
Die IG Metall wiederum hat für Beschäftigte den sogenannten Alterskündigungsschutz erreicht. Nach dessen Bestimmungen dürfen Mitarbeiter in der Metallindustrie ab dem vollendeten 53. Lebensjahr nicht mehr gekündigt werden. Zusätzlich darf das Entgelt ab dem 54. Lebensjahr nicht mehr gemindert werden.
Sonderfälle: Kündigungsschutz für bestimmte Personen
Überdies besteht auf Grundlage verschiedener Gesetze in Deutschland ein besonderes Kündigungsverbot für bestimmte Personengruppen:
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Auszubildende
Während der Ausbildung stehen Azubis unter besonderem Schutz. Laut § 22 Abs. 2 BBiG dürfen diese nach bestandener Probezeit nicht mehr gekündigt werden. Selbst eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann unwirksam sein, wenn der Grund dem Arbeitgeber länger als 2 Wochen bekannt ist.
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Schwangere
Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere greift am ersten Tag der Schwangerschaft und gilt bis 4 Monate nach der Geburt, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Spricht der Arbeitgeber unwissend eine Kündigung aus, haben Schwangere 2 Wochen Zeit, nachträglich darüber zu informieren. Dann ist auch diese Kündigung laut Mutterschutz unwirksam.
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Mitarbeiter in Elternzeit oder Pflegezeit
Während der Elternzeit sind Arbeitnehmer ebenfalls unkündbar. Der besondere Kündigungsschutz greift ebenso für Mitarbeiter in Pflegezeit. Wenn Sie beispielsweise Ihre Eltern versorgen und dafür von der Arbeit freigestellt sind, können Sie nicht gekündigt werden. Dies wird in § 5 PflegeZG geregelt.
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Betriebsräte
Durch den Sonderkündigungsschutz sind ordentliche Kündigungen von Betriebsräten grundsätzlich nicht möglich. Das gilt ebenso für Personalratsmitglieder. Bei einer außerordentlichen Kündigung braucht der Arbeitgeber die Zustimmung der anderen Betriebsratsmitglieder. Das Kündigungsverbot gilt außerdem für alle Kandidaten, die sich zur Wahl stellen. Selbst wenn Sie nicht gewählt werden, sind Sie bis zu 6 Monate im Anschluss geschützt.
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Befristet Angestellte
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nicht vorzeitig beendet werden. Die Option besteht nur, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde oder ein für das Arbeitsverhältnis gültiger Tarifvertrag die Möglichkeit vorsieht.
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Schwerbehinderte
Ab einem Grad der Behinderung von mehr als 50 (Schwerbehinderung) können Mitarbeiter nur gekündigt werden, wenn der Betriebsrat informiert wird und das Integrationsamt der Kündigung zustimmt. Dieser Schutz gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen gleichermaßen, greift aber erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten. Gleichgestellte Mitarbeiter mit einem Grad von 30 oder 40 fallen ebenfalls unter das Kündigungsverbot. Auch Schwerbehindertenvertreter im Betrieb genießen Sonderkündigungsschutz.
Fälle von Unkündbarkeit – Übersicht
Arbeitnehmer |
Gesetz |
| Auszubildende | § 22 BBiG |
| Schwangere | § 17 MuSchG |
| Kündigungsschutz in Elternzeit | § 18 BEEG |
| Betriebsratsmitglieder | § 15 KschG |
| Wahlvorstände und Bewerber zur Betriebsratswahl | § 15 Abs. 3 KschG |
| Gleichstellungsbeauftragte | § 28 BGleiG |
| Jugend- & Azubi-Vertreter | § 15 KschG |
| Schwerbehinderte | § 168 SGB IX |
| Schwerbehindertenvertreter | § 179 SGB IX |
| Datenschutzbeauftragte | § 6 BDSG |
Unkündbarkeit für Beamte
Für Beamte gilt nach § 6 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) das Lebenszeitprinzip: Mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit sind sie praktisch unkündbar, können aber aus dem Dienst entlassen werden – etwa wegen eines Disziplinarverfahrens und schwerer Dienstvergehen bzw. bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Ausnahmen: Wann besteht keine Unkündbarkeit?
Ein besonderer Kündigungsschutz schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Bei schwerem Fehlverhalten gilt keine Unkündbarkeit, und das Arbeitsverhältnis kann mit sofortiger Wirkung beendet werden. Das gilt etwa bei diesen Fällen:
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Straftat
Mitarbeiter, die eine Straftat begehen, können fristlos entlassen werden. In einigen Fällen genügt schon die Androhung einer Straftat (z.B. körperliche Gewalt), um das Arbeitsverhältnis zu beenden.
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Pflichtverstoß
Verstößt ein Mitarbeiter absichtlich, wiederholt und in erheblichem Umfang gegen seine vertraglichen Pflichten (Arbeitsverweigerung, wiederholtes Zuspätkommen), kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein.
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Fehlverhalten gegenüber Kollegen
Bei Mobbing, schweren und wiederholten Beleidigungen oder sexueller Belästigung von Kollegen kennen Arbeitsrichter kein Pardon. Ein solches Fehlverhalten darf der Arbeitgeber nicht dulden – das ergibt sich schon aus seiner Fürsorgepflicht.
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Androhung von Krankheit
Mitarbeiter, die bei Kollegen oder gegenüber dem Vorgesetzten ankündigen, dass sie krankfeiern und tatsächlich nicht zur Arbeit kommen, können ebenfalls trotz Unkündbarkeit gekündigt werden.
-
Betriebsschließung
In diesem Fall liegt der wichtige Grund nicht im Verhalten des Mitarbeiters, sondern in äußeren Umständen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Das Arbeitsverhältnis muss trotz Unkündbarkeit beendet werden.
Was ist die soziale Auslauffrist?
Auch bei einer fristlosen Kündigung werden die unkündbaren Mitarbeiter meist nicht ohne Frist gekündigt. Stattdessen kann eine sogenannte soziale Auslauffrist gewährt werden: Statt mit sofortiger Wirkung erfolgt die Kündigung zum Ablauf der Auslauffrist, die mindestens so lange dauert, wie die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung.
Bin ich im Urlaub oder bei Krankheit unkündbar?
Zur Unkündbarkeit gibt es leider auch viele Irrtümer. Zu den häufigsten falschen Annahmen gehört, dass Arbeitnehmer nach einer Krankschreibung oder im Urlaub unkündbar wären. Eine Kündigung ist grundsätzlich auch während des Urlaubs oder während einer Arbeitsunfähigkeit möglich. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, sondern ob die Kündigung rechtlich wirksam ist.
Bei Krankheit gilt: Eine Kündigung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen (z.B. negative Gesundheitsprognose oder Berufsunfähigkeit). Im Urlaub wiederum kann man betriebsbedingt gekündigt werden oder bei Selbstbeurlaubung – also wenn jemand den Urlaub ohne Genehmigung verlängert.
Hat man ab einem bestimmten Alter Kündigungsschutz?
Allein wegen des Alters besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten und wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Es darf lediglich keine Kündigung wegen des Alters erfolgen – das wäre eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In manchen Tarifverträgen kann zudem eine besondere Regelung für ältere Arbeitnehmer gelten – etwa längere Kündigungsfristen oder Unkündbarkeit nach langer Betriebszugehörigkeit. Das ist jedoch keine allgemeine gesetzliche Altersgrenze.
Bin ich mit 55 Jahren unkündbar?
Auch mit 55 Jahren ist man nicht automatisch unkündbar. Ab 55 müssen jedoch besondere Kriterien der Sozialauswahl beachtet werden, um eine Altersdiskriminierung auszuschließen. Hierdurch sind Arbeitnehmer ab 55 bei betriebsbedingten Kündigungen besonders geschützt. Vor einer außerordentlichen Kündigung schützt aber auch das nicht.
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