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Lohnfortzahlung: Anspruch, Voraussetzungen, Pflichten & Berechnung

Wer krank ist, sollte zuhause bleiben. Sie brauchen die Ruhe zur Genesung, im Job wären Sie ohnehin nicht leistungsfähig und möglicherweise besteht sogar Ansteckungsgefahr für die Kollegen. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sichert Arbeitnehmer für diesen Fall finanziell ab. Wenn Sie aufgrund einer Krankheit beruflich ausfallen, bekommen Sie Ihr Gehalt weiterhin gezahlt. Wir erklären, wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall funktioniert, wann Sie Anspruch darauf haben und wie lange Sie bei Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt werden…



Lohnfortzahlung: Anspruch, Voraussetzungen, Pflichten & Berechnung

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Definition: Was ist Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (offiziell Entgeltforzahlung genannt) ist eine gesetzliche Absicherung für Arbeitnehmer, im Krankheitsfalle weiterhin Gehalt zu bekommen. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen das volle Gehalt zu bezahlen, wenn Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind.

Geregelt ist die Lohnfortzahlung im Entgeltforzahlungsgesetz (EFZG). Es dient dem Arbeitnehmerschutz. So müssen Angestellte im Krankheitsfall nicht sofort finanzielle Schwierigkeiten befürchten, sondern können sich auf die Genesung konzentrieren. Die Lohnfortzahlung gilt daher als eine der wichtigsten sozialen Errungenschaften für Arbeitnehmer.

Anspruch: Wer bekommt Lohnfortzahlung?

Anspruch auf Lohnfortzahlung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer. Er ist nicht an einen zeitlichen Umfang des Arbeitsplatzes gebunden. Somit bekommen Lohnfortzahlung…

Ausnahme: Mitarbeiter, die sich gerade in Elternzeit befinden, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, da ihr Arbeitsverhältnis ruht.

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Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung

Trotz des grundsätzlichen Anspruchs ist die Lohnfortzahlung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn diese erfüllt sind, bekommen Mitarbeiter weiterhin Gehalt:

  • Arbeitsunfähigkeit

    Lohnfortzahlung wird nur dann geleistet, wenn der Mitarbeiter durch eine Erkrankung arbeitsunfähig ist. Das bedeutet: Er kann seine täglichen Aufgaben nicht erledigen oder seine Tätigkeit würde den Gesundheitszustand verschlechtern. Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hängt deshalb immer von der Krankheit und dem ausgeübten Beruf ab.

  • Keine Schuld

    Der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde. Bei einer starken Erkältung trifft Arbeitnehmer natürlich keine Schuld, wer aber am Wochenende seinen Geburtstag zu ausgiebig gefeiert hat, hat sich die Kopfschmerzen selbst zuzuschreiben. In den meisten Fällen wird jedoch davon ausgegangen, dass Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verursacht haben.

  • Beschäftigungsdauer

    Der Arbeitnehmer muss mindestens seit vier Wochen im Unternehmen beschäftigt sein, um einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu haben. Wer sich beispielsweise gleich in der ersten Woche krank meldet, bekommt noch keine finanzielle Absicherung im Krankheitsfall.

  • Keine Fortsetzungskrankheit

    Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung von mehr als sechs Wochen besteht nicht, wenn Arbeitnehmer wegen ein und derselben Krankheit in einem kurzen Zeitraum erneut krankgeschrieben werden. Sind Sie innerhalb von sechs Monaten aufgrund derselben Erkrankung wie zuvor noch einmal arbeitsunfähig (sogenannte Fortsetzungskrankheit) entsteht daraus kein Anspruch auf weitere sechs Wochen Lohnfortzahlung.

    Zusätzlich müssen seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zwölf Monate vergangen (beispielsweise bei Arbeitnehmern mit chronischer Erkrankung). Erst nach dieser Frist entsteht ein neuer Anspruch bei selber Krankheit.

Pflichten für Arbeitnehmer

Das Recht auf Lohnfortzahlung bringt für Mitarbeiter zudem einige Pflichten mit. Arbeitnehmer können nicht einfach kommentarlos zuhause bleiben. Das Gehalt wird nur fortgezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit gemeldet und nachgewiesen wird:

  • Anzeige- oder Meldepflicht
    Mitarbeiter müssen sich am ersten Tag der Krankheit noch vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber krank melden. Sie müssen dem Chef oder der Personalabteilung Bescheid geben, dass Sie arbeitsunfähig sind und nicht zur Arbeit kommen. Über die Art der Krankheit brauchen Sie hingegen nicht informieren.
  • Nachweispflicht
    Spätestens am dem dritten Tag müssen Sie die Krankmeldung per ärztlichem Attest nachweisen, der Arbeitgeber kann aber auch ab dem ersten Tag eine Krankschreibung verlangen – wird diese verlangt, findet sich im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel.
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Dauer: Wie lange gibt es Lohnfortzahlung?

Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist für sechs Wochen beziehungsweise für 42 Kalendertage geregelt. Das gilt für jede neue Krankheit erneut. Wenn Sie länger krank sind, ist das Unternehmen zu keiner weiteren Zahlung verpflichtet. Allerdings sind Sie weiterhin finanziell abgesichert: Bei längerfristigen Erkrankungen über sechs Wochen hinaus springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld.

Dies ist mit finanziellen Einbußen verbunden. Wie hoch das Krankengeld ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen ab. Wer erstmalig aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig geschrieben wird, erhält 70 Prozent des Bruttoeinkommens (aber nicht mehr als 90 Prozent des Netto-Gehalts).

Drei Fallbeispiele, die Ihre Absicherung verdeutlichen:

  1. Beispiel: Kurze Beschäftigung
    Ein Arbeitnehmer hat vor zwei Wochen eine neue Stelle angetreten und erkrankt an einer Grippe. Er wird infolgedessen vom Arzt für zwei Wochen krankgeschrieben. Da er erst ab der fünften Woche Lohnfortzahlung erhält, muss er in diesem Fall Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen.
  2. Beispiel: Längere Arbeitsunfähigkeit
    Ein Restaurantfachmann ist bereits langjährig im Betrieb tätig und bricht sich einen Arm, kann daher nicht mehr arbeiten. Er ist für fünf Wochen arbeitsunfähig geschrieben und erhält ganz normal die Lohnfortzahlung. Sollte sich nach fünf Wochen herausstellen, dass der Bruch schlecht verheilt und weitere zwei Wochen Schonung erforderlich sein, erhält der Arbeitnehmer ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse und keine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da die sechs Wochen abgelaufen sind.
  3. Beispiel: Wiederholte Arbeitsunfähigkeit
    Ein Verkäufer ist zu Beginn des Jahres wegen einer Erkrankung für eine Woche krankgeschrieben. Er erhält für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung. Zum Jahresende wird er erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig. Da in diesem Fall mehr als sechs Monate zwischen ein- und derselben Erkrankung liegen, erhält er erneut Lohnfortzahlung.

Berechnung der Lohnfortzahlung bei längerer Krankheitsdauer

Mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit läuft der sechswöchige Anspruch auf Lohnfortzahlung. Sind Mitarbeiter die gesamte Zeit krank, ist klar, dass für die gesamte Dauer das Gehalt gezahlt wird. Komplizierter wird es, wenn mehrere Arbeitsunfähigkeiten über einen längeren Zeitraum auftreten. Für die Berechnung der Lohnfortzahlung kommt es dann auf den Einzelfall an.

Entscheidend ist die zeitliche Spanne zwischen den Krankheiten und ob es sich um dieselbe Erkrankung handelt, die zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führt.

Beispiel für die Berechnung

Ein Mitarbeiter ist wegen akuten Rückenschmerzen für zwei Wochen krankgeschrieben. Nachdem er eine Woche gearbeitet hat, fällt er aufgrund derselben Rückenschmerzen erneut drei Wochen aus. Zwei Monate geht dann alles gut, bis der schmerzende Rücken zu weiteren zwei Wochen Pause zwingt. Für die letzte, siebte Woche der Arbeitsunfähigkeit gibt es keine Lohnfortzahlung mehr.

Die Dauer summiert sich und überschreitet den maximalen Anspruch von sechs Wochen. Erst wenn die letzte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenschmerzen mehr als sechs Monate zurückliegt, kann daraus ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung entstehen.

Weitere Beispiele

  • Ein Arbeitnehmer war aufgrund eines Burnouts sechs Wochen erkrankt und erhielt im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Lohnfortzahlung. Nun geht er wieder arbeiten, hat allerdings am darauffolgenden Wochenende in seiner Freizeit einen Unfall und wird für mehrere Wochen krankgeschrieben.

    Da es sich hier um zwei völlig verschiedene Erkrankungen handelt, erwirbt er erneut eine sechswöchige Anspruchsdauer. Dauert der notwendige Genesungsprozess länger, läuft es nach den sechs Wochen über das Krankengeld der Krankenkasse.
  • Ein Arbeitnehmer ist bereits seit zweieinhalb Wochen wegen einer schweren Grippe Zuhause. Auf dem Weg zum Supermarkt knickt er infolge seiner Schwäche unglücklich um, wird auch deswegen für zwei Wochen arbeitsunfähig erklärt.

    Hier summiert sich der Arbeitsausfall auf viereinhalb Wochen. Sollte er seine Grippe verschleppen und innerhalb der nächsten sechs Monate erneut erkranken, wird er nach anderthalb Wochen keine Lohnfortzahlung mehr bekommen.
  • Der Arbeitnehmer kehr nach zweieinhalb Wochen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Grippe in den Job zurück und arbeitet normal. Nach dem ersten Tag knickt er beim Einkaufen um und wird für zwei Wochen krank geschrieben.

    Hier entsteht ein neuer Anspruch von sechs Wochen Lohnfortzahlung.

Begrenzt ist die Lohnfortzahlung auf sechs Wochen also auch, wenn während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein weiterer, neuer Grund hinzukommt. Der Arbeitgeber ist nur dann zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn Sie zwischenzeitlich arbeiten gewesen sind.


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Wie hoch fällt die Entgeltfortzahlung aus?

Die Höhe der Lohnfortzahlung wird in § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Demnach erhält der Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt den Betrag, der ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Hier wird vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ausgegangen. Das heißt allerdings auch, dass Überstunden oder Schmutzzulagen ebenso wenig vergütet werden wie Fahrtkostenzuschüsse.

Anders hingegen bei Sonn- und Feiertagszuschlägen, die sonst regelmäßig gezahlt werden: Sie werden auch im Krankheitsfall berücksichtigt. Arbeitet ein Arbeitnehmer auf Stundenlohnbasis – beispielsweise bei einer geringfügigen Beschäftigung – erfolgt die Lohnfortzahlung in Höhe der ausgefallenen Stunden.

Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?

Im Allgemeinen können Arbeitgeber sich nicht weigern, die Lohnfortzahlung für einen Mitarbeiter zu leisten. Für den gesetzlich definierten Zeitraum steht es Angestellten zu, im Krankheitsfalle weiterhin bezahlt zu werden. Wie so oft gibt es von der Regel jedoch eine Ausnahme:

Bei Selbstverschulden der Arbeitsunfähigkeit müssen Unternehmen nicht zahlen. Hat ein Arbeitnehmer grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt, kann die Zahlungspflicht für Arbeitgeber entfallen.

Die Kriterien dafür sind streng, aber Beispiele für kritisches Verhalten seitens des Arbeitnehmers gibt es durchaus:

  • Wer betrunken fährt und mit dem Auto einen Unfall baut.
  • Wer mutwillig eine Schlägerei herbeiführt und verletzt wird.
  • Wer einer gefährlichen Nebentätigkeit nachgeht.
  • Wer sich bei einer Nebentätigkeit überfordert.
  • Wer infolge von Tattoos, Piercings und medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperationen arbeitsunfähig wird.

Schwierig kann es auch bei riskanten Sportarten werden, die verletzungsintensiv sind. Allerdings kann ein Arbeitgeber nicht einfach so die Lohnfortzahlung verweigern, sondern muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Krankheit selbst verschuldet hat. Dies gilt erst, wenn ein Sportler beispielsweise wichtige Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten hat. Ein Reitunfall ohne Helm oder ein Skiunfall abseits der zugelassenen Pisten kann dazu führen, dass Mitarbeiter keine Lohnfortzahlung erhalten.

Was passiert, wenn Sie im Urlaub erkranken?

Grundsätzlich gilt die Lohnfortzahlung nur für die Zeit, in der Sie auch ohne Krankheit gearbeitet hätten. Der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Erholungsurlaub soll Krankheiten vorbeugen und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst lange gewährleisten.

Da Urlaub in der Zeit gewährt wird, in der Sie anderenfalls gearbeitet hätten, haben Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ähnlich wie sonst gilt: Sofort beim Arbeitnehmer anrufen und krankmelden, den Nachweis schnellstmöglich erbringen. Sind Sie während Ihrer Erkrankung im Urlaub im Ausland, sind die Regeln noch etwas strenger: Hier muss in jedem Fall am ersten Tag ein ärztlicher Attest vorgelegt und die voraussichtliche Dauer mitgeteilt werden. Außerdem müssen Sie Ihre Kontaktdaten hinterlegen und mitteilen, wann Sie wo erreichbar sind.

Der Urlaubsanspruch bleibt so bestehen, die Urlaubstage gehen nicht verloren. Handeln Sie allerdings entgegen der Bestimmungen, könnte Ihr Urlaub verfallen und der Arbeitgeber im ungünstigsten Fall die Lohnfortzahlung verweigern.


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