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Sperrfrist: Wann riskieren Sie eine Sperrzeit?

Das deutsche Sozialsystem gilt als eines der besten weltweit. Wird jemand arbeitslos, kann er auf Unterstützung durch den Staat bauen. Allerdings müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt werden – ist das nicht der Fall, droht eine Sperrfrist. Während dieser Sperrzeit es gibt keine Zahlungen des Arbeitslosengeldes an den Empfänger. Da das Arbeitslosengeld für viele im Falle der Arbeitslosigkeit eine wichtige Einnahmequelle darstellt und den Lebensunterhalt sichert, gilt es diese Sperre zu vermeiden. Welche Gründe für eine Sperrfrist existieren und wie Sie ihr entgehen können…



Sperrfrist: Wann riskieren Sie eine Sperrzeit?

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Was ist eine Sperrfrist oder Sperrzeit?

Arbeitslosengeld sichert eine finanzielle Grundversorgung. Anspruch haben sie, wenn Sie sich rechtzeitig arbeitslos melden und wenn Sie innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre (30 Monate) für mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Das gilt jedoch nur, wenn Sie sich nicht versicherungswidrig verhalten haben.

Die Sperrfrist ist ein Zeitraum, in dem Sie keine Leistungen erhalten, obwohl Sie grundsätzlich einen Anspruch hätten. Synonym wird auch von Sperrzeit oder einer Arbeitsamt Sperre gesprochen. Es ist eine Strafe und Abzug bei den Leistungen, die vom Arbeitsamt verhängt werden kann. Statt des vollen Anspruchs von bis zu 12 Monaten Arbeitslosengeld I (ALG I) können durch die Sperrfrist bis zu drei Monate entfallen. Dies ist der Unterschied zu einer Ruhezeit, wo der Anspruch ruht und später beginnt – dann aber in vollem Umfang zur Verfügung steht.

Welche Gründe gibt es für eine Sperrfrist?

Die wichtige Frage lautet deshalb: Was wird als versicherungswidriges Verhalten eines Empfängers gewertet und kann zu einer Sperrfrist führen? Dazu zählen mehrere Gründe:

  • Sie haben ihrerseits ein Arbeitsverhältnis gekündigt.
  • Sie haben sich nicht oder zu spät arbeitssuchend gemeldet.
  • Sie lehnen Eingliederungsmaßnahmen ab oder brechen grundlos ab.
  • Sie lehnen Ihnen angebotene Stellen ab.
  • Sie bemühen sich nicht um einen neuen Job.
  • Sie sind Aufforderungen der Arbeitsagentur nicht nachgekommen oder zu Terminen nicht erschienen.

Ausnahmen: Keine Sperrfrist aus wichtigen Gründen

Wie so oft gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Es kann wichtige Gründe geben, aus denen sich jemand versicherungswidrig verhalten hat. In einem solchen Fall wird meist auf eine Sperrfrist verzichtet. Einige Beispiele sind:

  • Sie kündigen Ihr Beschäftigungsverhältnis, weil Sie zu Ihrem Partner in eine entfernte Stadt ziehen wollen.
  • Sie kündigen Ihre Arbeitsstelle, weil Sie Opfer von Mobbing wurden.
  • Sie lehnen eine vorgeschlagene Beschäftigung ab, weil sie gegen den Arbeitsschutz oder die guten Sitten verstößt.

Für alle diese Gründe gilt: Sie müssen einen Nachweis erbringen, Zustände dokumentieren oder im Falle von gesundheitlichen Problemen ein ärztliches Attest erbringen. Reine Behauptungen ohne Beweise reichen nicht aus.

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Wie lange dauert die Sperrfrist?

Gemäß § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) kann die Sperrfrist bis zu zwölf Wochen dauern. Heißt im Klartext: Bis zu 25 Prozent der Leistungen können entfallen, wenn ein versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund vorliegt. Sofern Sie dadurch Ihre Lebenskosten nicht abdecken können, können Sie Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialhilfe beantragen. Vorsicht: Im Falle von ALG II werden Einkommen und Vermögen des Ehepartners berücksichtigt.

Die Dauer muss jedoch nicht immer zwölf Wochen betragen. Letztlich ist es eine Einzelfallentscheidung, bei der die konkreten Rahmenbedingungen, Verhältnisse, Beweggründe und Ursachen einbezogen werden. So kann die Sperrfrist gekürzt werden, wenn die Maßnahme in vollem Umfang für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Wie können Sie beim Aufhebungsvertrag die Sperrfrist umgehen?

Der häufigste Grund für eine Sperrfrist ist die Eigenkündigung. Als solche betrachtet die Arbeitsagentur auch die gemeinsame Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Form eines Aufhebungsvertrags.

Ein bestehendes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird ohne Notwendigkeit beendet. Aus Sicht der Arbeitsagentur geht der Versicherte damit ein unnötiges Risiko der Arbeitslosigkeit ein. Allerdings gibt es Möglichkeiten, bei einem Aufhebungsvertrag die Sperrfrist des Arbeitslosengeldes zu umgehen.

Entscheidend ist hier ebenfalls, dass wichtige Gründe vorlagen, warum Sie einem Aufhebungsvertrag zugestimmt haben. Droht beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung, durch die Sie Ihren Arbeitsplatz ohnehin verlieren würden, können Sie mit dem Vertrag eine Abfindung aushandeln und es wird keine Sperrfrist verhängt. Auch wenn Sie die gesetzliche Kündigungsfrist trotz Aufhebung einhalten, droht keine Sperre.


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Wie lässt sich eine Sperrzeit vermeiden?

Ein Blick in die Statistik zeigt, dass eine Sperrfrist häufig vermeidbar wäre. Mit Abstand am häufigsten sanktioniert die Arbeitsagentur, wenn Empfänger von Arbeitslosengeld die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten. Da jeder Arbeitgeber seinerseits verpflichtet ist, bei einer Kündigung den Arbeitnehmer über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu unterweisen, müsste streng genommen jeder wissen, was er zu tun hat.

Wichtig zu wissen: Selbst wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, ist Ihre Krankenversicherung durch das Arbeitsamt abgedeckt. Dennoch geht Ihnen durch eine Sperrfrist viel Geld verloren. Um dies zu umgehen, gelten zunächst zwei wichtige Grundregeln:

  1. Melden Sie sich rechtzeitig – direkt nach Erhalt Ihrer Kündigung – bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend.
  2. Kündigen Sie das Arbeitsverhältnis nicht selbst, sondern überlassen Sie die Kündigung Ihrem Arbeitgeber.

Allerdings gilt obiges nur im Fall einer betriebsbedingten Kündigung. Bei einer verhaltensbedingte Kündigung kann es durchaus eine Sperrfrist geben. Schließlich haben Sie hier durch Ihr eigenes Verhalten zum Jobverlust beigetragen. Wenn Sie doch selbst kündigen, kommt es auf die Umstände und Gründe an.

Mit diesen Gründen und Argumenten können Sie die Sperrfrist umgehen:

  • Gesundheit
    Stehen nachweisliche gesundheitliche Gründe hinter Ihrer Kündigung, gibt es keine Sperre. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie aufgrund Ihrer Gesundheit den Job nicht mehr ausüben können.
  • Neuer Job
    Sie kündigen, weil Sie bereits eine Zusage für einen neuen Job haben – doch dann klappt die neue Zusammenarbeit doch nicht. Keine Angst: Wenn Sie die Zusage belegen können, bleibt eine Sperrfrist erspart.
  • Pflege
    Kündigen Sie, weil Sie einen Angehörigen pflegen müssen, kann auf eine Sperrfrist verzichtet werden. Dabei müssen Sie aber begründen, warum keine anderen Optionen der Pflege umsetzbar sind.
  • Überforderung
    Sie sind dauerhaft im Job überfordert und leiden nachweislich darunter? Diese Begründung kann die Sperrfrist entfallen lassen.
  • Drohende Kündigung
    Sie stimmen einem Aufhebungsvertrag zu, weil Sie damit einer drohenden Kündigung zuvor kommen – das ist rechtens und wird nicht mit einer Sperrfrist bestraft.

Dokumentieren Sie alle Schritte und Absprachen

Die obigen Hinweise können keine Rechtsberatung ersetzen. Unser Tipp, wenn Ihnen in absehbarer Zeit Arbeitslosigkeit droht: Nehmen Sie vor einer Kündigung oder in einer unklaren Situation rechtzeitig Kontakt mit der Arbeitsagentur auf und lassen Sie sich Zu- und Aussagen schriftlich geben. Bereits Ihre Eigeninitiative kann positiv gewertet werden und mit diesem Vorgehen sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Verlassen Sie sich als Kunde des Arbeitsamtes nicht auf die Leistungen der Behörde, sondern werden Sie grundsätzlich selbst aktiv und reagieren Sie schnell. Tragen Sie dafür Sorge, dass alle Absprachen schriftlich getroffen werden beziehungsweise lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen.

Eine Garantie ist das zwar auch nicht, Sie können dann jedoch gegen nicht nachvollziehbare Entscheidungen im Falle einer Sperrfrist vorgehen und berechtigte Ansprüche durchsetzen.



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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]

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