Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Überwachung am Arbeitsplatz umfasst alle technischen oder organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers zur Kontrolle von Verhalten und Leistung der Beschäftigten.
- Ziele: Unternehmen wollen damit z.B. Fehlverhalten dokumentieren, Schäden abwenden oder Straftaten aufdecken. Oft wird die Überwachung erst nach konkreten Vorfällen eingeführt.
- Zulässigkeit: Die Überwachung durch den Arbeitgeber muss rechtmäßig, verhältnismäßig und erforderlich sein. Grundlose Dauerkontrollen sind nicht zulässig.
- Persönlichkeitsrecht: Wichtige Grenze für jede Form der Überwachung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Dieses darf keinesfalls verletzt werden.
- Videoüberwachung: Geheime Videoüberwachung von Mitarbeitern ist verboten. Nur bei konkretem Verdacht kann sie kurzfristig zulässig sein. Private Räume dürfen nie mit Kameras überwacht werden.
- Mitbestimmung: Bei technischer Überwachung hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht.
Eine Überwachung am Arbeitsplatz ist normal: In rund 54 % der Unternehmen wird die Zeit für Aufgaben oder Projekte genau kontrolliert. Eine Überwachung des Verhaltens ist seltener: Nur knapp 25 % der Betriebe prüfen die Computer- oder Internetnutzung von Angestellten, 15-20 % haben einen Blick auf die Kommunikation via privater E-Mails über Dienstrechner.
Was ist Überwachung am Arbeitsplatz genau?
Überwachung am Arbeitsplatz bedeutet, dass der Arbeitgeber technische Mittel oder organisatorische Prozesse nutzt, um Daten über das Verhalten, die Leistung oder den Aufenthaltsort seiner Mitarbeiter zu erheben und zu speichern. Ziel ist meist die Effizienzsteigerung, der Schutz von Betriebsgeheimnissen oder die Sicherheit vor Diebstahl und Sabotage. Dabei wird zwischen zwei Formen unterschieden:
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Offene Überwachung
Dazu gehören Kameras in öffentlich zugänglichen Bereichen (z.B. Lobby) mit entsprechender Information der Mitarbeiter und einem Hinweisschild zur Überwachungskamera.
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Verdeckte Überwachung
Hierbei findet die Kontrolle heimlich und ohne Wissen der Mitarbeiter statt. Denkbar ist eine Überwachung des Computers durch Software (sog. Keylogger).
Rechtlich ist die Hürde für eine verdeckte Überwachung am Arbeitsplatz extrem hoch. Arbeitgeber dürfen nicht einfach heimlich Mitarbeiter filmen oder Telefonate mitschneiden.
Ist eine Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
Eine Überwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich erlaubt, ein allgemeines Verbot gibt es im Arbeitsrecht nicht. Die Kontrolle hat aber klare Grenzen durch den starken Schutz des Persönlichkeitsrechts (Artikel 1 und 2 Grundgesetz, GG). Unternehmen dürfen nur überwachen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht – und dieses die Rechte der Arbeitnehmer überwiegt.
Alternativen haben Vorrang zur Überwachung
Zentraler Grundsatz ist die Verhältnismäßigkeit: Eine Überwachung muss „geeignet, erforderlich und angemessen“ sein. Wenn der gleiche Zweck (z.B. Sicherheit) auch durch eine mildere Maßnahme (etwa einen Sicherheitsdienst oder eine bessere Zugangskontrolle) erreicht werden kann, ist eine technische Überwachung unzulässig.
Welche Formen der Überwachung gibt es?
Nicht alles ist juristisch erlaubt. Wir zeigen typische Maßnahmen zur Überwachung am Arbeitsplatz und erklären, unter welchen Voraussetzungen diese erlaubt sind:
1. Videoüberwachung
Kameras sind in Verkaufsräumen oder an sicherheitskritischen Eingängen akzeptiert. In öffentlich zugänglichen Räumen darf per Video überwacht werden, wenn Mitarbeiter informiert und die Daten nicht langfristig gespeichert werden. Für eine heimliche Videoüberwachung muss ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegen. Kameras in Pausenräumen, Umkleiden oder auf Toiletten sind hingegen absolut tabu. Die Überwachung muss überdies immer auf einen spezifischen Bereich begrenzt sein.
2. IT-Überwachung (Logfiles, E-Mail, Internet)
Verbietet der Arbeitgeber die private Internetnutzung, darf er das kontrollieren. So darf etwa der Browserverlauf überprüft werden, wenn der Verdacht auf einen Verstoß besteht (z.B. Arbeitszeitbetrug). Der Arbeitgeber darf ebenso prüfen, ob Arbeitnehmer private E-Mails verschicken. Lesen darf der Chef den Inhalt aber nicht. Eine Kontrolle durch sog. Keylogger, die Maus- und Tastaturaktivitäten aufzeichnen, ist nur in Ausnahmefällen bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat möglich.
3. Telefonüberwachung
Das heimliche Abhören von Telefonaten ist grundsätzlich verboten. Voraussetzung für eine solche Überwachung ist eine betriebliche Regelung oder ein Hinweis im Arbeitsvertrag, dem der Mitarbeiter schriftlich zustimmen muss. Hinzu kommt: Eine Überwachung des Telefons betrifft ebenso die Persönlichkeitsrechte des Gesprächspartners, der ebenfalls um Erlaubnis gefragt werden muss!
4. Taschenkontrollen
Unternehmen nutzen Taschenkontrollen, um sowohl Firmen- als auch Privateigentum zu schützen. Weil sie hierbei in die Privatsphäre der Mitarbeiter eingreifen, braucht es meist einen schwerwiegenden und konkreten Verdacht. Stichprobenartige Taschenkontrollen nach dem Zufallsprinzip sind dagegen als verhältnismäßige Form erlaubt. Kontrolliert werden dürfen aber nur Taschen, die sich nicht direkt am Körper befinden. Bei Weigerung und einem belegbaren Verdacht darf die Polizei gerufen werden.
5. Detektiv
Unter Umständen darf der Arbeitgeber einen Detektiv einschalten. Wenn er konkrete Beweise vorlegen kann und einen nachweisbaren Verdacht hat, darf ein Experte mit der Überwachung beauftragt werden. Hierbei kommt es jedoch auf die Verhältnismäßigkeit an: Ein vager Verdacht reicht nicht – bei unrechtmäßiger Überwachung kann deshalb sogar ein Schmerzensgeldanspruch für Mitarbeiter entstehen.
Fallbeispiel: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Ein Arbeitgeber kündigte einer Verwaltungsangestellten fristlos wegen Diebstahls. Ihr wurde vorgeworfen, aus einem für Kunden unzugänglichen Büro 500 Euro aus einem Tresor geklaut zu haben. Als Beweis diente eine Videoaufnahme, welche die Angestellte beim Betreten des Büros, beim Öffnen des Tresors und bei der Entnahme des Geldumschlags zeigte. Die Angestellte hielt die heimliche Videoüberwachung für unzulässig, die Aufnahmen dürften daher nicht gegen sie verwendet werden. Die Richter stimmten ihr zu (6 Ca 4195/15). Die heimliche Überwachung war ein erheblicher Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin, der Diebstahl konnte dadurch nicht nachgewiesen werden. Effekt: Mangels Kündigungsgrund war auch die Kündigung unwirksam.
Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit überwachen?
Unternehmen dürfen die Arbeitszeit von Mitarbeitern nicht nur überwachen, sie sind sogar zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Zum einen haben Arbeitgeber ein „berechtigtes Interesse“ daran, ob Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Zeit wirklich erbringen. Gleichzeitig dient die Erfassung dem Mitarbeiterschutz vor Ausbeutung oder unbezahlten Überstunden. Möglich sind Stundenzettel (klassisch oder digital) oder eine Stempeluhr, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aufzeichnet. Viele Unternehmen setzen bereits auf moderne Zeiterfassungssysteme.
Nicht jede Methode der Zeiterfassung ist erlaubt
Entscheidend ist die konkrete Methode der Arbeitszeiterfassung: Für Arbeitgeber ist es erlaubt, die genaue Dauer der Arbeitszeit zu erfassen – ob ein Mitarbeiter sekündlich am PC sitzt und arbeitet, geht aber über das Ziel hinaus. Soll die Arbeitszeit über einen Keylogger nachgewiesen werden, der jeden Anschlag auf der Tastatur abspeichert, ist dies unzulässig – weil unverhältnismäßig.
Wann darf der Arbeitgeber heimlich überwachen?
Eine systematische heimliche Überwachung am Arbeitsplatz ist generell verboten. Vorgesetzte dürfen keine versteckten Kameras anbringen und die Belegschaft damit dauerhaft kontrollieren. Die Rechtsprechung nennt klare Voraussetzungen, damit eine heimliche Videoüberwachung oder Software-Protokollierung zulässig sein kann:
- Es braucht einen konkreten, begründeten Verdacht auf eine schwere Straftat (Diebstahl, Betrug).
- Andere, mildere Mittel sind bereits ausgeschöpft oder aussichtslos.
- Die heimliche Überwachung ist zeitlich sowie räumlich auf den Verdacht begrenzt.
Ein bloßer Generalverdacht, um das Verhalten der eigenen Mitarbeiter zu überwachen, rechtfertigt keine heimliche Kontrolle.
Was gilt bei Überwachung im Homeoffice?
Arbeitgeber wollen im Homeoffice besonders gerne kontrollieren, ob Mitarbeiter wirklich produktiv sind. Doch gerade die eigene Wohnung ist besonders geschützt: Trackingsysteme, die zum Beispiel per Webcam oder Screenshot alle paar Minuten prüfen, ob Mitarbeiter am Platz sitzen, sind ein klarer Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Auch grundsätzlich erlaubte Projektmanagement-Tools dürfen nicht genutzt werden, um die aktiven Minuten der Arbeitnehmer zu zählen. Bei Firmenlaptops dürfen zwar sicherheitsrelevante Logfiles geprüft und ausgewertet werden, eine private Überwachung bleibt aber tabu.
Dürfen Mitarbeiter Personalgespräche aufzeichnen?
Auch Arbeitgeber stehen unter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Das zeigt ein Beispiel vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (7 Sa 220/15): Eine Mitarbeiterin zeichnete mit dem Smartphone heimlich ein Personalgespräch auf. Das Gericht wertete dies als schwerwiegenden Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigte.
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