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Beschäftigungsverbot: Welche Gründe gibt es?

Grundsätzlich haben Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht. Mitarbeiter müssen im Rahmen des Arbeitsvertrags auch wirklich beschäftigt werden. Unter bestimmten Umständen kann es aber zu einem Beschäftigungsverbot kommen. Das Unternehmen darf Sie dann gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigen. Für diese Zeit werden Sie von der Leistungspflicht befreit. Aber wann gilt ein Beschäftigungsverbot, wie lange dauert es und was ist in dieser Zeit mit dem Gehalt? Hier erfahren Sie es…



Beschäftigungsverbot: Welche Gründe gibt es?

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Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot ist ein im Arbeitsrecht verankertes, gesetzliches Verbot für den Arbeitgeber, einen Angestellten für einen bestimmten Zeitraum zu beschäftigen. Trotz des weiterhin laufenden und gültigen Arbeitsvertrages wird der Mitarbeiter von seiner vertraglichen Leistungspflicht entbunden. Er muss keine Aufgaben übernehmen und berufliche Pflichten erfüllen.

Ziele von Beschäftigungsverboten

Beschäftigungsverbote dienen dem Arbeitnehmerschutz. Sie verhindern, dass Angestellte in Zeiten, die der Gesetzgeber unter besonderen Schutz stellt, unrechtmäßig beschäftigt werden. Ein wichtiger Aspekt ist dabei der Schutz der Gesundheit.

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Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft und Mutterschutz

Besonders umfangreich und wichtig sind Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft und im Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz regelt dazu verschiedene Beschäftigungsverbote, um die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes zu schützen. So werden zu große körperliche Belastungen vermieden und gesundheitliche Risiken, die in der Schwangerschaft besonders gefährlich sein können, umgangen.

Abhängig von den Gründen und Auswirkungen muss das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz in mehrere Bereiche unterschieden werden:

1. Generelles Beschäftigungsverbot

In der Schwangerschaft kann ein generelles Beschäftigungsverbot gelten. Dies ist unabhängig von der Arbeitnehmerin selbst, sondern gilt für bestimmte Tätigkeiten. Grundsätzlich untersagt sind schwere, körperlich anstrengende und gesundheitsgefährdende Arbeiten. Wer im Job üblicherweise schwere Lasten heben oder oder großen Belastungen ausgesetzt ist, darf zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind nicht beschäftigt werden.

Unter das Verbot fallen auch Jobs und Tätigkeiten, bei denen werdende Mütter Gasen, Strahlungen, starken Erschütterungen, Staub, Nässe oder Kälte ausgesetzt sind. Zusätzlich ist Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr untersagt. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schwangeren sowie einer ärztlichen Bestätigung, dass nichts dagegen spricht, kann trotz Beschäftigungsverbot zwischen 20 und 22 Uhr gearbeitet werden.

Beschäftigungsverbot & Corona

Bisher gibt es keine Empfehlungen, ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere auszusprechen. Um eine Infektion mit Corona zu verhindern, sollten schwangere Arbeitnehmerinnen aber unbedingt die Hygienevorschriften beachten und Abstandsregelungen einhalten. Ihr Arbeitgeber muss dabei helfen, dass Ihr Arbeitsplatz und die Aufgaben so gestaltet werden, dass das Infektionsrisiko nicht erhöht ist.

Sinnvoll kann eine Homeoffice Regelung mit dem Arbeitgeber sein. Dies können Sie aber nicht selbst entscheiden. Es braucht die Zustimmung vom Unternehmen.


2. Individuelles Beschäftigungsverbot

Entscheidet ein Arzt, dass die gesundheitliche Situation eine weitere Beschäftigung die Gesundheit gefährden könnte, kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dies geschieht unabhängig von den tatsächlichen Aufgaben. Selbst wenn keine der oben genannten Belastungen vorliegt, kann ein Arzt im Einzelfall die weitere Beschäftigung untersagen. Ein typisches Beispiel sind schwangere Erzieherinnen, die nicht gegen Masern, Mumps und Windpocken geimpft sind.

Dies muss jedoch nicht vollständig sein. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann nur teilweise ausfallen. Heißt: Gemeinsam mit dem Arzt wird ein genauer Plan erstellt, welche Aufgaben in welchem Umfang weiterhin möglich sind. Anhand dieser Vorgaben kann mit dem Arbeitgeber die teilweise Weiterbeschäftigung gestaltet werden.

3. Relatives Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Für diesen Zeitraum besteht ein sogenanntes relatives Beschäftigungsverbot. Das bedeutet: Grundsätzlich sind schwangere Arbeitnehmerinnen in diesem Zeitraum von ihrer Arbeitspflicht entbunden und sind von ihren Verpflichtungen laut Arbeitsvertrag entbunden. Sprechen keine medizinischen Gründe dagegen und ein Arzt gibt seine Zustimmung, kann die werdende Mutter aber auf eigenen Wunsch länger arbeiten.

So kann sie selbst entscheiden, ob sie beispielsweise bis drei Wochen vor den Geburtstermin noch arbeiten gehen möchte. Dabei behält die Schwangere das Recht, ihre Entscheidung jederzeit rückgängig zu machen. Dann greift wie vorgesehen das Beschäftigungsverbot.

4. Absolutes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist dauert bis mindestens acht Wochen nach der Geburt an. Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit darf ein Arbeitgeber die frisch gebackene Mutter auf keinen Fall beschäftigen. Das gilt – anders als beim relativen Beschäftigungsverbot – auch dann, wenn die Mutter selbst bereits früher wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren möchte. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Wird beim Neugeborenen eine Behinderung diagnostiziert, kann ebenfalls eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragt werden.

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Beschäftigungsverbot für Jugendliche

Jugendliche unter 18 Jahren, die bereits einer Berufstätigkeit nachgehen, stehen ebenfalls unter besonderen Schutz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert eine Vielzahl von Beschäftigungsverboten, die sich auf bestimmte Aufgabenbereiche beziehen, die jugendliche Mitarbeiter nicht übernehmen dürfen. Laut § 22 dürfen Jugendliche für gefährliche Arbeiten nicht beschäftigt werden. Dazu zählen die folgenden Aspekte:

  • Aufgaben übersteigen die physische oder psychische Leistungsfähigkeit
  • Jugendliche werden sittlichen Gefahren ausgesetzt
  • Tätigkeiten sind mit Unfallgefahr verbunden, die Jugendliche aufgrund fehlender Erfahrung oder mangelndes Sicherheitsbewusstseins nicht erkennen oder abwenden können.
  • Tätigkeiten, bei denen Jugendliche Lärm, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterzungen oder Strahlen ausgesetzt sind.
  • Tätigkeiten, bei denen Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung besteht.

Ausnahmen gibt es im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder wenn der Schutz durch fachkundige Aufsicht gewährleistet werden kann.

Ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche besteht zudem in der Zeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Ab 16 Jahren gibt es einige Ausnahmen. In Bäckereien und Konditoreien darf dann bereits ab 5 Uhr gearbeitet werden, in Gaststätten bis 22 Uhr.

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Gehalt: Wer zahlt bei einem Beschäftigungsverbot?

Bei einem Beschäftigungsverbot gehen Sie nicht mehr arbeiten – aber was ist dann mit Ihrem Gehalt? Hier brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen! Während des Beschäftigungsverbots entstehen für Sie keine finanziellen Nachteile. Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot wird das reguläre Gehalt durch den sogenannten Mutterschutzlohn ersetzt, der weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Die Höhe ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Den Mutterschutzlohn erhalten Sie für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots in voller Höhe, bis Sie in die Mutterschutzfrist eintreten. Auf den Mutterschutzlohn zahlen Sie wie gewohnt Lohnsteuer und Sozialabgaben.

Gehalt in der Mutterschutzfrist

Mit Beginn der Mutterschutzfrist (ab sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) erhalten Sie das Mutterschaftsgeld. Dieses wird von der Krankenkasse gezahlt. Die Höhe beträgt 13 Euro pro Tag. Damit keine finanziellen Nachteile entstehen, stockt der Arbeitgeber den restlichen Betrag auf, damit Sie auf Ihr durchschnittliches Nettogehalt der letzten drei Monat vor Eintritt in die Schutzfrist kommen.

Folgen bei Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot

Das Beschäftigungsverbot ist eine wichtige Regelung, die Arbeitgeber unbedingt beachten müssen. Sobald das Unternehmen von der Schwangerschaft erfährt, müssen die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes und damit auch mögliche Beschäftigungsverbote eingehalten werden. Vorgesetzte dürfen nicht verlangen, dass werdende Mütter auf bestimmte Rechte verzichten.

Ein Verstoß gegen Beschäftigungsverbote ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Je nach konkretem Fall kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro oder sogar bis zu 30.000 Euro bestraft werden (§ 32 Mutterschutzgesetz). Ist der Verstoß vorsätzlich und wird bewusst die Gesundheit einer schwangeren Mitarbeiterin gefährdet, handelt es sich um eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden kann (§ 33 Mutterschutzgesetz).

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]